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Rechtssatz RS0085633×

Rechtssatz RS0085633

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085633

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Rechtssatz

Säumnis im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG liegt nur dann nicht vor, wenn der Versicherungsträger die Sachentscheidung binnen sechs Monaten erlassen hat.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 2/95
    Entscheidungstext OGH 13.07.1995 8 ObS 2/95
  • 10 ObS 173/01s
    Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 173/01s
    Vgl; Beisatz: Säumnis wird nicht verhindert wird, wenn die Behörde durch irgend welche Beschlüsse das Verfahren beliebig hinauszögern oder eine Entscheidung überhaupt hinfällig machen könnte. (T1); Beisatz: Verweigert der Bescheid des Versicherungsträgers die meritorische Entscheidung über den Antrag des Versicherten, eröffnet dies nur eine Anfechtungsmöglichkeit im Verwaltungsverfahren und macht die Säumnisklage entbehrlich. (T2)
  • 10 ObS 181/02v
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 181/02v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung der Säumnisklage wegen bescheidmäßiger Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten, wenn auch unter Benennung eines anderen Stichtages. (T3)
  • 10 ObS 3/17i
    Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 ObS 3/17i
    Beis wie T1; Beisatz: Ebensowenig soll dem Versicherten die Möglichkeit eingeräumt werden, durch die Wahl seiner Antragstellung(en) die Zulässigkeit einer Säumnisklage und die anwendbare Rechtslage steuern zu können, wenn er hintereinander mehrere Anträge stellt, die inhaltlich dieselbe Leistung begehren, aber als Folge des divergierenden Einbringungszeitpunkts verschiedene Stichtage auslösen – dies mit Einfluss auf die Rechtslage. (T4)
    Beisatz: Mit der zulässigen Erhebung einer Säumnisklage (bzw bei verfrühter Klage mit Ablauf der Sechsmonatefrist) geht die Entscheidungsbefugnis vom Versicherungsträger auf das Gericht über, weshalb – außer nach Sachverhaltsänderungen (§ 71 Abs 3 ASGG) bzw in Rechtsstreitigkeiten nach § 71 Abs 4 ASGG – kein Bescheid mehr „nachgeschoben“ werden kann. Ein dennoch erlassener Bescheid ist nach mittlerweile herrschender Meinung jedoch nicht unbeachtlich und wirkungslos, sondern wie jeder andere während eines gerichtlichen Verfahrens ergehende Bescheid zu behandeln, der entweder rechtskräftig oder durch Klageerhebung außer Kraft gesetzt wird. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085633

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2017

Dokumentnummer

JJR_19950713_OGH0002_008OBS00002_9500000_001