Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 46 Abs 2 Z 3 ASGG iVm § 47 Abs 2 ASGG), aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig (Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3, ASGG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, ASGG), aber nicht berechtigt.
Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend (§ 500a iVm § 526 Abs 3 ZPO). Säumnisklage nach § 67 Abs 1 Z 2 ASGG kann erhoben werden, wenn vom Versicherungsträger ein die Kernfrage der Gewährung oder Nichtgewährung der begehrten Leistung meritorisch erledigender Sachbescheid nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen wird (10 ObS 173/01s). Der Kläger hat seinen am 30. 5. 2000 gestellten Antrag auf die Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gerichtet. Durch diese Antragstellung wurde gemäß § 86 Abs 3 Z 2 iVm § 223 Abs 2 ASGG der Stichtag 1. 6. 2000 ausgelöst. Es ist weder aus dem Akt noch aus dem Rechtsmittelvorbringen erkennbar, dass der Kläger einen weiteren Pensionsantrag auf den Stichtag 1. 8. 2000 gestellt hätte, der mit dem Bescheid vom 21. 7. 2000 erledigt worden wäre. Ebensowenig ist ersichtlich, dass die beklagte Partei den Bescheid vom 21. 7. 2000 ohne zugrunde liegenden Antrag des Klägers erlassen hätte.Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend (Paragraph 500 a, in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO). Säumnisklage nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG kann erhoben werden, wenn vom Versicherungsträger ein die Kernfrage der Gewährung oder Nichtgewährung der begehrten Leistung meritorisch erledigender Sachbescheid nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen wird (10 ObS 173/01s). Der Kläger hat seinen am 30. 5. 2000 gestellten Antrag auf die Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gerichtet. Durch diese Antragstellung wurde gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 223, Absatz 2, ASGG der Stichtag 1. 6. 2000 ausgelöst. Es ist weder aus dem Akt noch aus dem Rechtsmittelvorbringen erkennbar, dass der Kläger einen weiteren Pensionsantrag auf den Stichtag 1. 8. 2000 gestellt hätte, der mit dem Bescheid vom 21. 7. 2000 erledigt worden wäre. Ebensowenig ist ersichtlich, dass die beklagte Partei den Bescheid vom 21. 7. 2000 ohne zugrunde liegenden Antrag des Klägers erlassen hätte.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die beklagte Partei mit diesem Bescheid vom 21. 7. 2000 eindeutig den Antrag des Klägers vom 30. 5. 2000 erledigt hat. Wenn der Kläger den Inhalt dieses Bescheides, insbesondere den in der Begründung angeführten Stichtag 1. 8. 2000 für unrichtig hielt, wäre es an ihm gelegen, innerhalb der dafür vorgesehenen Frist eine Bescheidklage gemäß § 67 Abs 1 Z 1 ASGG zu erheben. Infolge Versäumung der Frist ist die Rechtskraft des Bescheides eingetreten, die auch durch Erhebung einer Säumnisklage nicht beseitigt werden kann. Die Ausführungen des Klägers im Revisionsrekurs hätten konsequenterweise zur Folge, dass ein den Intentionen eines Antragstellers zuwiderlaufender Bescheid als nicht existent angesehen werden dürfte und auch gar nicht mit einem dagegen offen stehenden Rechtsbehelf bekämpft werden müsste. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass dies allen rechtsstaatlichen Prinzipien widerspricht.Vielmehr ist davon auszugehen, dass die beklagte Partei mit diesem Bescheid vom 21. 7. 2000 eindeutig den Antrag des Klägers vom 30. 5. 2000 erledigt hat. Wenn der Kläger den Inhalt dieses Bescheides, insbesondere den in der Begründung angeführten Stichtag 1. 8. 2000 für unrichtig hielt, wäre es an ihm gelegen, innerhalb der dafür vorgesehenen Frist eine Bescheidklage gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zu erheben. Infolge Versäumung der Frist ist die Rechtskraft des Bescheides eingetreten, die auch durch Erhebung einer Säumnisklage nicht beseitigt werden kann. Die Ausführungen des Klägers im Revisionsrekurs hätten konsequenterweise zur Folge, dass ein den Intentionen eines Antragstellers zuwiderlaufender Bescheid als nicht existent angesehen werden dürfte und auch gar nicht mit einem dagegen offen stehenden Rechtsbehelf bekämpft werden müsste. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass dies allen rechtsstaatlichen Prinzipien widerspricht.
Wegen Fehlens einer Säumnis der beklagten Partei infolge bescheidmäßiger Erledigung des Antrags des Klägers (Fink, Die sukzessive Kompetenz im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995], 351) ist die von der beklagten Partei erhobene Säumnisklage zu Recht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen worden. Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.