Mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO erweist sich der vorliegende außerordentliche Revisionsrekurs als nicht zulässig.Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erweist sich der vorliegende außerordentliche Revisionsrekurs als nicht zulässig.
Zunächst kann auf die im außerordentlichen Revisionsrekurs geltend gemachte Nichtigkeit des Verfahrens nicht mehr eingegangen werden. Das Gericht zweiter Instanz hat bereits die im Rekurs geltend gemachte Nichtigkeit wegen Nichtbeiziehung der übrigen Mieter des Hauses im Verfahren nach § 8 Abs 3 MRG verneint. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit mit Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (vgl Kodek in Rechberger Rz 2 zu § 503 ZPO mwN).Zunächst kann auf die im außerordentlichen Revisionsrekurs geltend gemachte Nichtigkeit des Verfahrens nicht mehr eingegangen werden. Das Gericht zweiter Instanz hat bereits die im Rekurs geltend gemachte Nichtigkeit wegen Nichtbeiziehung der übrigen Mieter des Hauses im Verfahren nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG verneint. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit mit Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche Kodek in Rechberger Rz 2 zu Paragraph 503, ZPO mwN).
Ebenfalls schon im Rekurs wird die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs für die "frustrierten Mietzinsaufwendungen" geltend gemacht und vom Rekursgericht ausdrücklich verneint (S 13 unten/14 oben in ON 53).
Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG gelten für Rechtsmittel gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse nicht die Sonderbestimmungen des § 37 Abs 3 Z 16 bis 18a MRG, sondern - abgesehen vom Nichterfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwalts - die jeweiligen Bestimmungen der ZPO. Daraus folgt gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen konforme Entscheidungen, mit denen die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs bejaht wurde (5 Ob 52/94). Dies ist in der hier zu beurteilenden Rechtssache in der Form geschehen, daß das Rekursgericht die vom Erstgericht gewählte Verfahrensart als zutreffend erkannte und damit dessen insoweit implicite gefaßten Beschluß über die Zulässigkeit dieses besonderen Außerstreitverfahrens bestätigte. Daraus folgt gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen konforme Entscheidungen (vgl SZ 68/173; 5 Ob 87/95; 5 Ob 2019/96i; 5 Ob 6/98p). Dies gilt auch dann, wenn über die gewählte Verfahrensart nur implicite ausgesprochen wurde (vgl 5 Ob 80/95; 2 Ob 1524/95; RIS-Justiz RS0043823).Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG gelten für Rechtsmittel gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse nicht die Sonderbestimmungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 a MRG, sondern - abgesehen vom Nichterfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwalts - die jeweiligen Bestimmungen der ZPO. Daraus folgt gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen konforme Entscheidungen, mit denen die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs bejaht wurde (5 Ob 52/94). Dies ist in der hier zu beurteilenden Rechtssache in der Form geschehen, daß das Rekursgericht die vom Erstgericht gewählte Verfahrensart als zutreffend erkannte und damit dessen insoweit implicite gefaßten Beschluß über die Zulässigkeit dieses besonderen Außerstreitverfahrens bestätigte. Daraus folgt gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen konforme Entscheidungen vergleiche SZ 68/173; 5 Ob 87/95; 5 Ob 2019/96i; 5 Ob 6/98p). Dies gilt auch dann, wenn über die gewählte Verfahrensart nur implicite ausgesprochen wurde vergleiche 5 Ob 80/95; 2 Ob 1524/95; RIS-Justiz RS0043823).
Dem Rekursgericht ist aber auch bei Anwendung der materiellen Rechtsvorschrift des § 8 Abs 3 MRG kein Rechtsirrtum unterlaufen. Insbesondere liegt der von der Revisionsrekurswerberin behauptete Widerspruch der rechtlichen Beurteilung zur Entscheidung 5 Ob 58/94 = WoBl 1995/75 nicht vor. In der letztgenannten Entscheidung war der Umstand zu berücksichtigen, daß der Zugang zum Objekt des Mieters während monatelanger Bauarbeiten nur stunden- bzw tageweise erschwert benützbar war und der Eingriff in die Rechte des Mieters nicht die Schwere einer ständig andauernden Inanspruchnahme des Mietobjekts hatte. Diese Umstände hatten sich nach den dort gewonnenen Grundsätzen, die die Revisionsrekurswerberin zitiert, auf den Entschädigungsanspruch des dortigen Antragstellers auszuwirken. Daß dort dem Mieter nur die Hälfte des festgestellten Gesamtschadens als Entschädigungsbetrag zuerkannt wurde, hatte überdies seinen Grund darin, daß dort der Haftungbetrag von mehreren "Schädigern" gesetzt wurde, washalb die Regelung des § 1302 ABGB herangezogen wurde. Diese dort entscheidenden Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor.Dem Rekursgericht ist aber auch bei Anwendung der materiellen Rechtsvorschrift des Paragraph 8, Absatz 3, MRG kein Rechtsirrtum unterlaufen. Insbesondere liegt der von der Revisionsrekurswerberin behauptete Widerspruch der rechtlichen Beurteilung zur Entscheidung 5 Ob 58/94 = WoBl 1995/75 nicht vor. In der letztgenannten Entscheidung war der Umstand zu berücksichtigen, daß der Zugang zum Objekt des Mieters während monatelanger Bauarbeiten nur stunden- bzw tageweise erschwert benützbar war und der Eingriff in die Rechte des Mieters nicht die Schwere einer ständig andauernden Inanspruchnahme des Mietobjekts hatte. Diese Umstände hatten sich nach den dort gewonnenen Grundsätzen, die die Revisionsrekurswerberin zitiert, auf den Entschädigungsanspruch des dortigen Antragstellers auszuwirken. Daß dort dem Mieter nur die Hälfte des festgestellten Gesamtschadens als Entschädigungsbetrag zuerkannt wurde, hatte überdies seinen Grund darin, daß dort der Haftungbetrag von mehreren "Schädigern" gesetzt wurde, washalb die Regelung des Paragraph 1302, ABGB herangezogen wurde. Diese dort entscheidenden Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor.
Gegen das Argument, die Antragsgegnerin treffe schon deshalb keine Ersatzpflicht, weil die Arbeiten aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen vorzunehmen waren, spricht bereits der Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 1 Z 4 iVm § 8 Abs 2 Z 1 MRG. Dies hat bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt. Ein Bestandgeber hat den in der Ausübung seines Mietrechts wesentlich beeinträchtigten Mieter nach § 8 Abs 3 MRG also auch dann angemessen zu entschädigen, wenn der Eingriff in Befolgung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erfolgte.Gegen das Argument, die Antragsgegnerin treffe schon deshalb keine Ersatzpflicht, weil die Arbeiten aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen vorzunehmen waren, spricht bereits der Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG. Dies hat bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt. Ein Bestandgeber hat den in der Ausübung seines Mietrechts wesentlich beeinträchtigten Mieter nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG also auch dann angemessen zu entschädigen, wenn der Eingriff in Befolgung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erfolgte.
Im weiteren hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt, daß ein Verstoß gegen das Gebot der möglichsten Schonung keine Tatbestandsvoraussetzung des Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs 3 MRG ist (5 Ob 17/95).Im weiteren hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt, daß ein Verstoß gegen das Gebot der möglichsten Schonung keine Tatbestandsvoraussetzung des Entschädigungsanspruch nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG ist (5 Ob 17/95).
Es fehlt somit an den in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO zur Zurückweisung führt.Es fehlt somit an den in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO zur Zurückweisung führt.
In den Fragen betreffend den Grund und die Höhe des Entschädigungsanspruches ist demnach dem Rekursgericht keine Fehlbeurteilung unterlaufen, die die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen würde.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin war daher gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin war daher gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).