Rechtssatz RS0111487
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111487
Entscheidungsdatum
23.02.1999
Rechtssatz
Ein Bestandgeber hat den in der Ausübung seines Mietrechts wesentlich beeinträchtigten Mieter nach § 8 Abs 3 MRG auch dann angemessen zu entschädigen, wenn der Eingriff in Befolgung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erfolgte.Ein Bestandgeber hat den in der Ausübung seines Mietrechts wesentlich beeinträchtigten Mieter nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG auch dann angemessen zu entschädigen, wenn der Eingriff in Befolgung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111487
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0050OB00158_98S0000_001