Rechtssatz RS0016832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016832
Entscheidungsdatum
20.01.2026
Rechtssatz
Nur dann, wenn die vom Dritten vorgenommene Leistungsbestimmung gegen § 879 ABGB verstößt, offenbar unbillig ist oder der zur Gestaltung berufene Dritte die ihm durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen eindeutig überschritten hat, unterliegt sie bei einem Schiedsgutachtervertrag einer nachprüfenden richterlichen Kontrolle. Derartige gravierende Fehler der Leistungsbestimmung führen nicht zu einer Unwirksamkeit der Leistungsfestsetzungsabrede als solcher, sondern zu einer nachträglichen Korrektur des fehlerhaften Ergebnisses.Nur dann, wenn die vom Dritten vorgenommene Leistungsbestimmung gegen Paragraph 879, ABGB verstößt, offenbar unbillig ist oder der zur Gestaltung berufene Dritte die ihm durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen eindeutig überschritten hat, unterliegt sie bei einem Schiedsgutachtervertrag einer nachprüfenden richterlichen Kontrolle. Derartige gravierende Fehler der Leistungsbestimmung führen nicht zu einer Unwirksamkeit der Leistungsfestsetzungsabrede als solcher, sondern zu einer nachträglichen Korrektur des fehlerhaften Ergebnisses.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 136/86
Entscheidungstext OGH 04.11.1986 14 Ob 136/86
Veröff: DRdA 1988/11 S 235 (Mayer-Maly) = JBl 1987,803
- 1 Ob 30/91
Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 30/91
Vgl auch; Veröff: SZ 64/92 = JBl 1992,35
- 2 Ob 20/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 2 Ob 20/92
- 1 Ob 4/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 4/93
Auch
- 1 Ob 501/96
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 501/96
Auch; nur: Nur dann, wenn die vom Dritten vorgenommene Leistungsbestimmung gegen § 879 ABGB verstößt, offenbar unbillig ist oder der zur Gestaltung berufene Dritte die ihm durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen eindeutig überschritten hat, unterliegt sie bei einem Schiedsgutachtervertrag einer nachprüfenden richterlichen Kontrolle. (T1) Veröff: SZ 69/168
- 8 ObA 166/98i
Entscheidungstext OGH 06.07.1998 8 ObA 166/98i
Vgl aber
- 7 Ob 8/17b
Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 8/17b
Auch
- 8 Ob 27/19g
Entscheidungstext OGH 25.03.2019 8 Ob 27/19g
Auch
- 2 Ob 185/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.01.2026 2 Ob 185/25g
Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (§ 1056 ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0016832
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19861104_OGH0002_0140OB00136_8600000_001