Angebliche Aktenwidrigkeiten, die - wie hier - im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht wurden, können im Revisionsverfahren nicht mehr nachgetragen werden (EFSlg55.112; Kodek in Rechberger, §503 ZPO Rz4 mwN).
Nach herrschender Auffassung ist der nicht an besondere Formvorschriften gebundene (ZVR 1980/304; Fasching IV 712f), an der Schnittstelle von materiellem und Prozessrecht angesiedelte (Gehrlein, Wirksamkeitsmängel von Schiedsgutachten, in VersR 1994, 1009), überwiegend als dem materiellen Recht zugehörig (Fasching IV 713 mwN; Heinrichs in Palandt, BGB55 § 317 Rz 4b; gegenteilig Habscheid, Das Schiedsgutachten als Mittel der Streitentscheidung und der Streitvorbeugung, in FS Kralik [1986], 189, 200 ff) angesehene Schiedsgutachtervertrag unter anderem - die anderen Aufgabenstellungen wie die rechtsgestaltende Vertragsergänzung oder die Klarstellung des Vertragsinhalts (Gehrlein aaO 1010) sind hier nicht relevant - auf die Feststellung von Tatsachen oder Tatbestandselementen durch den Schiedsgutachter gerichtet (EvBl 1985/119 = RZ 1986/24; ZVR 1980/304; SZ 49/112 = JBl 1977, 273 ua; Fasching IV 712 und Lehrbuch2 Rz 2168; Rechberger in Rechberger, § 577 ZPO Rz 18 mwN; Heinrichs aaO Rz 7). In diesem Fall sollen der bzw die Schiedsgutachter vermöge seiner bzw ihrer Sachkunde gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen, die für die Bestimmung einer Vertragsleistung erst mittelbar maßgebend werden und erst die Elemente für sie bilden sollen (ZVR 1980/304; Gehrlein aaO 1010 mwN; Bulla, Gerichtliche Nachprüfbarkeit von Schiedsgutachten in NJW 1978, 397, 399; Habscheid aaO FN 15) sowie auf diese Weise Rechtsstreitigkeiten vorbeugen (Gehrlein aaO 1009). Voraussetzung ist vorerst - als Schiedsgutachtensabrede - eine Einigung der Parteien auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten (Gehrlein aaO 1010 f). Im vorliegenden Fall war diese Abrede auf die bindende Feststellung von Tatsachen, nämlich dem Kausalzusammenhang zwischen einem strittigen schädigenden Ereignis und dem Schaden (Feuchte in den Bodenbelägen von Wohnungen), und daraus abgeleiteten Parteipflichten durch den Schiedsgutachten gerichtet (vgl dazu auch Fasching IV 715; Blomeyer, Zivilprozeßrecht2, 381; Heinrichs aaO Rz 7 unter Hinweis auf BGH WM 75, 1047). Die Besonderheit der hier zu beurteilenden Schiedsgutachtensabrede liegt darin, dass drei Parteien, der nicht verfahrensbeteiligte Generalunternehmer, in dessen Ingerenz die schadensträchtige Rohbetondecke fiel, die klagende Hauptauftragnehmerin, in deren Einflussbereich die Bodenbeläge, die als solche kaum als Schadensursache in Betracht kamen, und deren Verlegung lagen, sowie die beklagte Subunternehmerin, in deren Ingerenz der schadensträchtige Estrich und die darunter liegende Beschüttung fielen, daran beteiligt waren, jedoch der Generalunternehmer den mündlichen Auftrag an den Schiedsgutachter, einen gerichtlichen beeideten Sachverständigen, erteilen sollte und erteilte. Der nähere Inhalt dieses Schiedsgutachtervertrags zwischen Generalunternehmer und Schiedsgutachter steht nicht fest, ist aber hier auch nicht erheblich. Dass der Auftrag an den Schiedsgutachter bloß von einem der drei Vertragspartner der Schiedsgutachtensabrede erteilt wurde, erachtete keine von ihnen und damit keiner der Streitteile als Hindernis für die Gültigkeit des Schiedsgutachtervertrags und ihre Bindung an das Ergebnis des vom Schiedsgutachter zu erstellenden Gutachtens.Nach herrschender Auffassung ist der nicht an besondere Formvorschriften gebundene (ZVR 1980/304; Fasching römisch vier 712f), an der Schnittstelle von materiellem und Prozessrecht angesiedelte (Gehrlein, Wirksamkeitsmängel von Schiedsgutachten, in VersR 1994, 1009), überwiegend als dem materiellen Recht zugehörig (Fasching römisch vier 713 mwN; Heinrichs in Palandt, BGB55 Paragraph 317, Rz 4b; gegenteilig Habscheid, Das Schiedsgutachten als Mittel der Streitentscheidung und der Streitvorbeugung, in FS Kralik [1986], 189, 200 ff) angesehene Schiedsgutachtervertrag unter anderem - die anderen Aufgabenstellungen wie die rechtsgestaltende Vertragsergänzung oder die Klarstellung des Vertragsinhalts (Gehrlein aaO 1010) sind hier nicht relevant - auf die Feststellung von Tatsachen oder Tatbestandselementen durch den Schiedsgutachter gerichtet (EvBl 1985/119 = RZ 1986/24; ZVR 1980/304; SZ 49/112 = JBl 1977, 273 ua; Fasching römisch vier 712 und Lehrbuch2 Rz 2168; Rechberger in Rechberger, Paragraph 577, ZPO Rz 18 mwN; Heinrichs aaO Rz 7). In diesem Fall sollen der bzw die Schiedsgutachter vermöge seiner bzw ihrer Sachkunde gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen, die für die Bestimmung einer Vertragsleistung erst mittelbar maßgebend werden und erst die Elemente für sie bilden sollen (ZVR 1980/304; Gehrlein aaO 1010 mwN; Bulla, Gerichtliche Nachprüfbarkeit von Schiedsgutachten in NJW 1978, 397, 399; Habscheid aaO FN 15) sowie auf diese Weise Rechtsstreitigkeiten vorbeugen (Gehrlein aaO 1009). Voraussetzung ist vorerst - als Schiedsgutachtensabrede - eine Einigung der Parteien auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten (Gehrlein aaO 1010 f). Im vorliegenden Fall war diese Abrede auf die bindende Feststellung von Tatsachen, nämlich dem Kausalzusammenhang zwischen einem strittigen schädigenden Ereignis und dem Schaden (Feuchte in den Bodenbelägen von Wohnungen), und daraus abgeleiteten Parteipflichten durch den Schiedsgutachten gerichtet vergleiche dazu auch Fasching IV 715; Blomeyer, Zivilprozeßrecht2, 381; Heinrichs aaO Rz 7 unter Hinweis auf BGH WM 75, 1047). Die Besonderheit der hier zu beurteilenden Schiedsgutachtensabrede liegt darin, dass drei Parteien, der nicht verfahrensbeteiligte Generalunternehmer, in dessen Ingerenz die schadensträchtige Rohbetondecke fiel, die klagende Hauptauftragnehmerin, in deren Einflussbereich die Bodenbeläge, die als solche kaum als Schadensursache in Betracht kamen, und deren Verlegung lagen, sowie die beklagte Subunternehmerin, in deren Ingerenz der schadensträchtige Estrich und die darunter liegende Beschüttung fielen, daran beteiligt waren, jedoch der Generalunternehmer den mündlichen Auftrag an den Schiedsgutachter, einen gerichtlichen beeideten Sachverständigen, erteilen sollte und erteilte. Der nähere Inhalt dieses Schiedsgutachtervertrags zwischen Generalunternehmer und Schiedsgutachter steht nicht fest, ist aber hier auch nicht erheblich. Dass der Auftrag an den Schiedsgutachter bloß von einem der drei Vertragspartner der Schiedsgutachtensabrede erteilt wurde, erachtete keine von ihnen und damit keiner der Streitteile als Hindernis für die Gültigkeit des Schiedsgutachtervertrags und ihre Bindung an das Ergebnis des vom Schiedsgutachter zu erstellenden Gutachtens.
Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist grundsätzlich für die Parteien und das Gericht materiellrechtlich bindend (SZ 51/172; Fasching IV 714; Holzhammer, Zivilprozeßrecht2 364; vgl Habscheid aaO 191 mwN). Diese Rechtsfolge entspricht dem Zweck des Schiedsgutachtens, einem zeit- und kostenspieligen Rechtsstreit vorzubeugen. Daher soll das Schiedsgutachten einerseits auch nicht jeder beliebigen Anfechtung ausgesetzt sein, andererseits aber auch keine absolute Gültigkeit haben (Gehrlein aaO1011 mwN). Fasching (Lehrbuch2 Rz 2068) verneint beim feststellenden Schiedsgutachten die Bindung, wenn der Schiedsgutachter die Regeln der Sachkunde grob verletzt, wesentliche Gesichtspunkte außer acht lässt, den Vertragsinhalt missachtet oder offenbar unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellungen trifft. Herrschend ist allerdings eine engere Auffassung: Demnach unterliegt, ungeachtet des Fehlens einer dem § 319 Abs 1 BGB entsprechenden Bestimmung in der österr. Rechtsordnung, sowohl die rechtsgeschäftliche Preisfestsetzung iSd §1056 ABGB, einerlei ob durch einen Dritten oder einen der Vertragspartner selbst (vgl JBl 1994, 252 mwN [Holzner]), als auch das Schiedsgutachten grundsätzlich nur dann einer nachprüfenden richterlichen Kontrolle, wenn die vom Schiedsgutachter vorgenommene Leistungsbestimmung gegen §879 ABGB verstößt, offenbar unbillig ist oder der zur Gestaltung berufene Dritte die ihm durch den Vertrag selbst gezogenen Grenzen eindeutig überschritten hat (JBl 1987, 803 = DRdA1988/11 [Mayer-Maly]; JBl 1980, 151 [Bydlinski] = EvBl 1980/38 = MietSlg 31/31 mwN; SZ 51/172; SZ 39/132 = ZVR 1967/102; Fasching IV 714; Aicher in Rummel2, § 1056 ABGB Rz 8 und 10 mwN). Offenbar unbillig ist das Ergebnis des feststellenden Schiedsgutachtens dann, wenn die Maßstäbe von Treu und Glauben in gröbster Weise verletzt werden oder die Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens einem sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort erkennbar ist (vgl SZ 64/92 = JBl 1992, 35; JBl 1987, 803 mwN; JBl 1980, 151; SZ 39/132 ua; Aicher aaO § 1056 ABGB Rz 10; Fasching IV 714). Das unrichtige Gutachten, mag es nun von anfechtbaren Unterlagen ausgegangen sein, falsche Methoden angewandt haben oder auch Rechenfehler enthalten, ist damit noch nicht offenbar unbillig, sondern das Ergebnis des Gutachtens muss augenscheinlich unrichtig sein. Die Leichtigkeit und rasche Erkennbarkeit des dem Schiedsgutachten innewohnenden Fehlers darf jedoch nicht überbetont werden. Der augenscheinlichen Unrichtigkeit steht bei komplizierten Sachverhalten nicht entgegen, dass ein sachkundiger Beurteiler eine eingehende, zeitintensive Prüfung vorzunehmen hat. Maßgeblich ist, ob ein Sachkundiger, der sich mit den erforderlichen Grundlagen vertraut gemacht hat, ohne Zögern das Verdikt der offenbaren Unrichtigkeit ausspricht (Gehrlein aaO 1011 f mwN; vgl auch Bulla aaO 400 mwN in FN 38). Nicht jede objektive, sondern nur eine qualifizierte Unrichtigkeit beraubt demnach das Schiedsgutachten seiner bindenden Wirkung.Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist grundsätzlich für die Parteien und das Gericht materiellrechtlich bindend (SZ 51/172; Fasching IV 714; Holzhammer, Zivilprozeßrecht2 364; vergleiche Habscheid aaO 191 mwN). Diese Rechtsfolge entspricht dem Zweck des Schiedsgutachtens, einem zeit- und kostenspieligen Rechtsstreit vorzubeugen. Daher soll das Schiedsgutachten einerseits auch nicht jeder beliebigen Anfechtung ausgesetzt sein, andererseits aber auch keine absolute Gültigkeit haben (Gehrlein aaO1011 mwN). Fasching (Lehrbuch2 Rz 2068) verneint beim feststellenden Schiedsgutachten die Bindung, wenn der Schiedsgutachter die Regeln der Sachkunde grob verletzt, wesentliche Gesichtspunkte außer acht lässt, den Vertragsinhalt missachtet oder offenbar unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellungen trifft. Herrschend ist allerdings eine engere Auffassung: Demnach unterliegt, ungeachtet des Fehlens einer dem Paragraph 319, Absatz eins, BGB entsprechenden Bestimmung in der österr. Rechtsordnung, sowohl die rechtsgeschäftliche Preisfestsetzung iSd §1056 ABGB, einerlei ob durch einen Dritten oder einen der Vertragspartner selbst vergleiche JBl 1994, 252 mwN [Holzner]), als auch das Schiedsgutachten grundsätzlich nur dann einer nachprüfenden richterlichen Kontrolle, wenn die vom Schiedsgutachter vorgenommene Leistungsbestimmung gegen §879 ABGB verstößt, offenbar unbillig ist oder der zur Gestaltung berufene Dritte die ihm durch den Vertrag selbst gezogenen Grenzen eindeutig überschritten hat (JBl 1987, 803 = DRdA1988/11 [Mayer-Maly]; JBl 1980, 151 [Bydlinski] = EvBl 1980/38 = MietSlg 31/31 mwN; SZ 51/172; SZ 39/132 = ZVR 1967/102; Fasching römisch vier 714; Aicher in Rummel2, Paragraph 1056, ABGB Rz 8 und 10 mwN). Offenbar unbillig ist das Ergebnis des feststellenden Schiedsgutachtens dann, wenn die Maßstäbe von Treu und Glauben in gröbster Weise verletzt werden oder die Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens einem sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort erkennbar ist vergleiche SZ 64/92 = JBl 1992, 35; JBl 1987, 803 mwN; JBl 1980, 151; SZ 39/132 ua; Aicher aaO Paragraph 1056, ABGB Rz 10; Fasching römisch vier 714). Das unrichtige Gutachten, mag es nun von anfechtbaren Unterlagen ausgegangen sein, falsche Methoden angewandt haben oder auch Rechenfehler enthalten, ist damit noch nicht offenbar unbillig, sondern das Ergebnis des Gutachtens muss augenscheinlich unrichtig sein. Die Leichtigkeit und rasche Erkennbarkeit des dem Schiedsgutachten innewohnenden Fehlers darf jedoch nicht überbetont werden. Der augenscheinlichen Unrichtigkeit steht bei komplizierten Sachverhalten nicht entgegen, dass ein sachkundiger Beurteiler eine eingehende, zeitintensive Prüfung vorzunehmen hat. Maßgeblich ist, ob ein Sachkundiger, der sich mit den erforderlichen Grundlagen vertraut gemacht hat, ohne Zögern das Verdikt der offenbaren Unrichtigkeit ausspricht (Gehrlein aaO 1011 f mwN; vergleiche auch Bulla aaO 400 mwN in FN 38). Nicht jede objektive, sondern nur eine qualifizierte Unrichtigkeit beraubt demnach das Schiedsgutachten seiner bindenden Wirkung.
Ob eine Bindung der beklagten Partei an das Schiedsgutachten nach diesen Beurteilungsmaßstäben und den Ergebnissen des - bei der Prüfung auf offenbare Unbilligkeit in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig wohl unvermeidlichen - Beweisverfahrens über die Ursache der Feuchte in den Fußbodenbelägen unter dem Gesichtspunkt der augenscheinlichen Unrichtigkeit bejaht werden müsste, kann auf sich beruhen: Die Schiedsgutachterabrede unterliegt jedenfalls der Parteiendisposition. Die Parteien können demnach ausdrücklich oder schlüssig vereinbaren, dass ihre Bindung an die Ergebnisse des Schiedsgutachtens von gewissen Voraussetzungen abhängig, somit bedingt ist, wenngleich damit Rechtsstreitigkeiten wohl kaum vermieden werden können, wie das gerade der vorliegende Fall zeigt. Eine solche Bedingung kann daher auch darauf gerichtet sein, die Bindung an das Schiedsgutachten von dessen Richtigkeit und nicht bloß davon, dass es nicht offenbar unrichtig ist, abhängig zu machen, die Bindung damit einzuschränken und die generell nur eingeschränkte Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu erweitern. Nach den von der zweiten Instanz ungeachtet einer entsprechenden Beweisrüge der klagenden Partei in ihrer Berufung insgesamt gebilligten erstrichterlichen Feststellungen haben die Vertragspartner in der Schiedsgutachtensabrede festgelegt, der vom Schiedsgutachter ermittelte Verursacher solle unter der Voraussetzung ersatzpflichtig werden, dass dessen Gutachten sachlich richtig sei. Die Vorinstanzen haben demnach zu Recht eine Bindung der beklagten Partei an das Ergebnis des Schiedsgutachtens verneint, weil dessen Richtigkeit eben nicht feststeht. Beweisdefizite gehen in einem solchen Fall zu Lasten dessen, der sich auf die Richtigkeit des Schiedsgutachtens beruft und davon sein Begehren abhängig macht.
Auf die Fragen, ob der Schiedsgutachter - der keine Befundaufnahme durchführte, sodass schon deshalb dazu keine Partei geladen worden sein konnte-dadurch das rechtliche Gehör der beklagten Partei verletzte, ob der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dabei überhaupt und bejahendenfalls, wie weit er dabei Anwendung zu finden hat (vgl EvBl 1982/77, SZ 51/172; Heinrichs aaO Rz8 mwN; Gehrlein aaO 1012 f; Habscheid aaO 202 f) und ob eine Befundaufnahme durch den Schiedsgutachter selbst von den Parteien der Schiedsgutachtensabrede zumindest schlüssig vereinbart war, muss deshalb nicht mehr eingegangen werden.Auf die Fragen, ob der Schiedsgutachter - der keine Befundaufnahme durchführte, sodass schon deshalb dazu keine Partei geladen worden sein konnte-dadurch das rechtliche Gehör der beklagten Partei verletzte, ob der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dabei überhaupt und bejahendenfalls, wie weit er dabei Anwendung zu finden hat vergleiche EvBl 1982/77, SZ 51/172; Heinrichs aaO Rz8 mwN; Gehrlein aaO 1012 f; Habscheid aaO 202 f) und ob eine Befundaufnahme durch den Schiedsgutachter selbst von den Parteien der Schiedsgutachtensabrede zumindest schlüssig vereinbart war, muss deshalb nicht mehr eingegangen werden.
Auf einen anderen Rechtsgrund als die Bindung der beklagten Partei an das Schiedsgutachten kommt die klagende Partei nicht zurück. Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.