Rechtssatz RS0106360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106360
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Rechtssatz
Nicht jede objektive, sondern nur eine qualifizierte Unrichtigkeit beraubt das Schiedsgutachten seiner bindenden Wirkung. Ein unrichtiges Schiedsgutachten mag von anfechtbaren Unterlagen ausgegangen sein, falsche Methoden angewandt haben oder auch Rechenfehler enthalten, es ist damit noch nicht offenbar unbillig, sondern das Ergebnis des Gutachtens muss augenscheinlich unrichtig sein. Die Leichtigkeit und rasche Erkennbarkeit des dem Schiedsgutachten innewohnenden Fehlers darf jedoch nicht überbetont werden. Der augenscheinlichen Unrichtigkeit steht bei komplizierten Sachverhalten nicht entgegen, dass ein sachkundiger Beurteiler eine eingehende, zeitintensive Prüfung vorzunehmen hat. Maßgeblich ist, ob ein Sachkundiger, der sich mit den erforderlichen Grundlagen vertraut gemacht hat, ohne Zögern das Verdikt der offenbaren Unrichtigkeit ausspricht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 501/96
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 501/96
Veröff: SZ 69/168
- 2 Ob 236/07f
Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 236/07f
nur: Nicht jede objektive, sondern nur eine qualifizierte Unrichtigkeit beraubt das Schiedsgutachten seiner bindenden Wirkung. Ein unrichtiges Schiedsgutachten mag von anfechtbaren Unterlagen ausgegangen sein, falsche Methoden angewandt haben oder auch Rechenfehler enthalten, es ist damit noch nicht offenbar unbillig, sondern das Ergebnis des Gutachtens muss augenscheinlich unrichtig sein. (T1)
- 9 Ob 42/10g
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 Ob 42/10g
nur T1
- 7 Ob 99/16h
Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 99/16h
- 6 Ob 126/18z
Entscheidungstext OGH 20.12.2018 6 Ob 126/18z
Auch; nur: Nicht jede objektive, sondern nur eine qualifizierte Unrichtigkeit beraubt das Schiedsgutachten seiner bindenden Wirkung. (T2); Veröff: SZ 2018/112
- 10 Ob 44/25f
Entscheidungstext OGH 16.09.2025 10 Ob 44/25f
Beisatz: Hier: Abweichung des (unter Heranziehung veralteter Daten ermittelten) Ergebnisses des Schiedsgutachtens dahingehend, dass der tatsächliche Wert der Baulichkeiten fast das Doppelte beträgt. (T3)
- 2 Ob 96/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 2 Ob 96/25v
Beisatz: Hier: Grobe Unbilligkeit des Ergebnisses des Schiedsgutachtens, weil die von einem Gerichtssachverständigen ermittelten Werte der beiden Superädifikate um 50 % bzw 142 % über den vom Schiedsgutachter ermittelten Werten lagen. (T4)
- 2 Ob 185/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.01.2026 2 Ob 185/25g
Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (§ 1056 ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T5)
- 4 Ob 57/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.03.2026 4 Ob 57/25y
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106360
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB00501_9600000_005