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Entscheidung 4 Ob 57/25y×

Entscheidung 4 Ob 57/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob57/25y

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *-GmbH, *, vertreten durch Dr. Volker Riepl, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Stadt *, vertreten durch Mag. Denise Weiß und Mag. Bernhard Weiß, Rechtsanwälte in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei * Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Manfred Wiener und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 1.304.397,47 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 521.050,58 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2025, GZ 10 R 41/24h-98, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die mit der Revision vorgelegte Beweisurkunde wird zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Rahmen der Sanierung einer Wohnhausanlage mit dem Austausch von Holz-Kastenfenstern durch (schmälere) Holz/Alu-Konstruktionen. Dem Auftrag war ein Ausschreibungsverfahren vorangegangen, für das die Beklagte ein Leistungsverzeichnis erstellt hatte. Bereits während des Bauvorhabens kam es zu Meinungsdifferenzen über den beauftragten Leistungsumfang und zu Nachtragsangeboten der Klägerin. Mit ihrer Klage will die Klägerin den Zuspruch von Positionen aus ihrer Schlussrechnung erreichen, die die Beklagte zu Unrecht gekürzt habe.

[2]                 In dritter Instanz ist lediglich der „Nachtrag Innere Verputz-/Laibungsarbeiten“ strittig, den die Klägerin mit 478.263,99 EUR (netto) abrechnete. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass insoweit ein für die Parteien verbindliches, vorprozessuales Schiedsgutachten vorliege, das den Ersatz von Mehrleistungen ausschließe.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.

[4]         1.1 Nach der Rechtsprechung ist eine Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet. Der Schiedsgutachter soll aufgrund seiner Sachkunde gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen. Für die – durch Auslegung zu ermittelnde – Abgrenzung zum Schiedsvertrag ist nicht die gewählte Bezeichnung, sondern die übertragene Aufgabe maßgeblich vergleiche RS0106358, RS0016769, RS0106356, RS0045057, RS0045365; jüngst 5 Ob 167/23d, 5 Ob 36/24s).

[5]         Voraussetzung für die Schiedsgutachterabrede ist eine Einigung der Parteien auf ein „Leistungsbestimmungsrecht“ eines Dritten, worunter aber auch bloß die Aufgabe fallen kann, einzelne Tatbestandselemente oder Tatsachen festzustellen vergleiche RS0106358, RS0106356, RS0045365). Weder ist der Schiedsgutachtervertrag an besondere Formvorschriften gebunden vergleiche 1 Ob 501/96), noch müssen beide Parteien (auch) einen Vertrag mit dem Schiedsgutachter schließen vergleiche 1 Ob 100/11d).

[6]                 1.2 Nach den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen wurden nach Auftragserteilung zunächst Arbeiten in einer Musterwohnung durchgeführt. Dabei stellte sich heraus, dass Verputzarbeiten bei der Laibung (sowie weitere Tätigkeiten) notwendig waren. In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien dahingehend, dass nach Ansicht der Klägerin die Aufbringung von Laibungsputz samt Kantenschutz nicht von der Ausschreibung umfasst war und deswegen gesondert in Rechnung gestellt werden könne. Die Beklagte und die Nebenintervenientin, die die örtliche Bauaufsicht innehatte, vertraten hingegen die Meinung, dass die kompletten Verputzarbeiten bereits im beauftragten Leistungsverzeichnis enthalten seien. In der Folge kam es zu einer Besprechung zwischen Vertretern der Parteien und der Nebenintervenientin, bei der im Wesentlichen die bereits davor eingenommenen Positionen beibehalten wurden. Der Geschäftsführer der Klägerin wünschte daraufhin eine Entscheidung durch einen unabhängigen Dritten (Sachverständigen), wenn es zu keiner Einigung komme. Die bei dieser Besprechung anwesenden Vertreter der Parteien und der Nebenintervenientin kamen überein, dass diese Entscheidung durch einen Sachverständigen für alle bindend sein sollte und man sich dieser unterwerfen werde. In der Folge gab die Beklagte der Klägerin die Namen von drei Sachverständigen bekannt, von denen sie einen zu beauftragen beabsichtigte. Die Auftragserteilung und Bezahlung des Gutachtens erfolgte durch die Beklagte.

[7]                 1.3 Davon ausgehend bewegt sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Parteien hätten eine wirksame Schiedsgutachterabrede getroffen, im Rahmen des ihnen im Einzelfall notwendiger Weise zukommenden Beurteilungsspielraums.

[8]         Soweit die Revision damit argumentiert, dass weder die Schiedsgutachterabrede zwischen den Parteien noch der Vertrag mit dem Schiedsgutachter ausreichend konkret gewesen seien, und dieser von seiner Stellung als Schiedsgutachter gar nichts gewusst habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass die zu klärenden Punkte angesichts des festgestellten Ablaufs für alle Beteiligten offenkundig waren. Das subjektive Verständnis des Schiedsgutachters von der rechtlichen Qualifikation seines Gutachtens ist für die Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens zwischen den Parteien nicht entscheidend. Das diesbezügliche Vorbringen ist zudem eine gemäß Paragraph 504, Absatz 2, ZPO unbeachtliche Neuerung, weswegen auch die mit der Revision zu diesem Thema vorgelegte Beweisurkunde zurückzuweisen ist.

[9]                 Zur Behauptung, dass „allgemeine Verfahrensregeln“, insbesondere zum rechtlichen Gehör, nicht eingehalten worden seien, genügt der Hinweis, dass die Klägerin nicht nur Gelegenheit hatte, zur Person des Sachverständigen Stellung zu nehmen, sondern nach dem Inhalt des Gutachtens auch die Möglichkeit hatte, ihre Sichtweise bei einer Befundaufnahme und mittels schriftlicher Stellungnahmen darzulegen.

[10]       Damit ist es nicht korrekturbedürftig, dass die Vorinstanzen von einem für die Parteien und das Gericht grundsätzlich materiell-rechtlich bindenden Schiedsgutachten ausgingen vergleiche RS0106359).

[11]               2.1 Das Leistungsverzeichnis der Beklagten enthielt ua folgende Passage: „Der durch den Ausbau bzw die Demontage des bestehenden Fensters entstehende Hohlraum (Schlitz) ist sach- und fachgerecht zu schließen, größere Hohlräume sind auszumauern. Für die Folienabdichtung ist ein Glattstrich herzustellen. Anschließend ist der Laibungsverputz gemäß Altbestand zu ergänzen. Gegebenenfalls sind sämtliche Laibungs-, Parapet-, Sturz- und daran anschließende Wandflächen neu (dem Bestand angepasst) zu verputzen.“

[12]               Der Schiedsgutachter tätigte (für die hier interessierende Problematik) nähere Aussagen zur „zu erwartenden Fachkenntnis des Anbieters“ und kam zum Schluss, dass einem solchen (zumal von ihm entsprechende Referenzen vorgelegt werden mussten) das im Leistungsverzeichnis verlangte Leistungsbild der Verputzinstandsetzung klar gewesen sei. Die Dimension des Kastenfensterstocks sei bekannt gewesen und die Vorstellung des Mauerlaibungszustands nach Abbruch des Fensterstocks von einem Bautischler mit einschlägiger Erfahrung bei der Leistungskalkulation vorauszusetzen.

[13]       2.2 Auch bei der Auslegung von Werkverträgen ist gemäß Paragraphen 914, f ABGB auf den objektiven Erklärungswert abzustellen vergleiche 4 Ob 200/24a mwN), wobei für den hier maßgeblichen „Empfängerhorizont“ des von der Ausschreibung angesprochenen Fachmanns auf das Schiedsgutachten zurückzugreifen ist.

[14]               Ungeachtet der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gerückten Frage, ob hier ein „unkalkulierbares Risiko“ vorlag, vermag die Revision davon ausgehend aber nicht darzulegen, warum die mit dem Nachtrag begehrten Leistungen bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten gewesen seien und daher zusätzlich abgerechnet werden könnten.

[15]       Auch zu den Kosten für den ausgeführten und laut Schiedsgutachter nicht vom Leistungsverzeichnis umfassten Kantenschutz, die in der Revision (erstmals) mit 160.000 EUR beziffert werden, liegt weder ein sekundärer Feststellungsmangel noch die behauptete Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens vor, weil das Vorbringen der Klägerin zu dieser (angeblich) selbständigen Unterposition des Nachtrags gegen das Neuerungsverbot der Paragraphen 482, Absatz 2, 504, Absatz 2, ZPO verstößt.

[16]       3. Nicht bindend ist ein Schiedsgutachten ausnahmsweise – als offenbar unbillig – dann, wenn es den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und seine Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängt. Nicht jede objektive Unrichtigkeit oder Sachwidrigkeit bewirkt schon qualifizierte Unrichtigkeit (RS0016769 [T2], vergleiche auch RS0106359, RS0106360, RS0081234; jüngst 10 Ob 44/25f).

[17]          Abgesehen davon, dass auch dieser Einwand erstmals in der Revision erhoben wurde, vermag die Klägerin mit dem pauschalen Verweis auf Ausführungen des Gerichtssachverständigen, wonach das Leistungsverzeichnis zur Laibungsinstandsetzung unklar gewesen sei, keine derartige qualifizierte Unrichtigkeit aufzuzeigen. Letztlich war es auch nicht Sache des Gerichtssachverständigen, den Umfang des vertraglich Geschuldeten in rechtlicher Hinsicht zu ermitteln.

[18]          4. Im Ergebnis gelingt es der Klägerin daher nicht, eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des „Nachtrags Innere Verputz-/Laibungsarbeiten“ durch die Vorinstanzen darzulegen, sodass die Revision als unzulässig zurückzuweisen ist.

Textnummer

E147258

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00057.25Y.0326.000

Im RIS seit

27.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260326_OGH0002_0040OB00057_25Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016769 Rechtssatz 13.07.1966Zivilrecht
1.) Für die Frage, ob ein Schiedsgutachtervertrag oder ein echter Schiedsvertrag vorliegt, ist maßgebend, ob die bestellten Vertrauensmänner einen Rechtsstreit zu entscheiden oder ob sie bloß eine Tatsache festzustellen oder die Höhe einer Leistung festzust …
RS0045057 Rechtssatz 13.03.1980Zivilrecht
Schiedsgutachter (Schiedsmänner) entscheiden nicht, was zwischen den Parteien rechtens ist, sondern schaffen bloß die Grundlage für eine solche Entscheidung oder eine Streitbereinigung durch die Parteien selbst. Es kommt nicht darauf an, beziehungsweise ist …
RS0045365 Rechtssatz 09.05.1978Zivilrecht
Gegenstand eines Schiedsgutachtervertrags ist lediglich die einer oder mehreren Personen übertragene Aufgabe, einzelne Tatbestandselemente oder einzelne Tatsachen festzustellen und allenfalls über die reine Tatsachenfeststellung hinaus den Parteiwillen durc …
RS0081234 Rechtssatz 13.07.1966Zivilrecht
Nur offenbar unbillige Schiedsgutachten können bekämpft werden. Offenbar unbillig ist ein Schiedsgutachten dann, wenn es die Maßstäbe von Treu und Glauben in gröbster Weise verletzt und seine Unrichtigkeit für eine sachkundigen und unbefangenen Beurteiler s …
RS0106356 Rechtssatz 26.07.1996Zivilrecht
In Bezug auf das Schiedsgutachten sind die Schiedsgutachtensabrede - die Einigung der Parteien auf das Leistungsbestimmungsrecht des Dritten - und der Schiedsgutachtervertrag, mit dem sie den Schiedsgutachter beauftragen, zu unterscheiden.
RS0106358 Rechtssatz 26.07.1996Zivilrecht
Im Fall des Schiedsgutachtervertrags soll der Schiedsgutachter vermöge seiner Sachkunde gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen, die für die Bestimmung einer Vertragsleistung erst mittel …
RS0106359 Rechtssatz 26.07.1996Zivilrecht
Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist grundsätzlich für die Parteien und das Gericht materiell-rechtlich bindend. Diese Rechtsfolge entspricht dem Zweck des Schiedsgutachtens, einem zeitaufwendigen und kostenspieligen Rechtsstreit vorzubeugen. Daher soll …
RS0106360 Rechtssatz 26.07.1996Zivilrecht
Nicht jede objektive, sondern nur eine qualifizierte Unrichtigkeit beraubt das Schiedsgutachten seiner bindenden Wirkung. Ein unrichtiges Schiedsgutachten mag von anfechtbaren Unterlagen ausgegangen sein, falsche Methoden angewandt haben oder auch Rechenfeh …