Rechtssatz RS0106358
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106358
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Rechtssatz
Im Fall des Schiedsgutachtervertrags soll der Schiedsgutachter vermöge seiner Sachkunde gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen, die für die Bestimmung einer Vertragsleistung erst mittelbar maßgebend werden und erst die Elemente für sie bilden sollen, sowie auf diese Weise Rechtsstreitigkeiten vorbeugen. Voraussetzung ist vorerst - als Schiedsgutachtensabrede - eine Einigung der Parteien auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 501/96
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 501/96
Veröff: SZ 69/168
- 1 Ob 211/99g
Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 211/99g
Vgl auch; nur: Voraussetzung ist vorerst - als Schiedsgutachtensabrede - eine Einigung der Parteien auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten. (T1)
Veröff: SZ 72/123
- 1 Ob 300/00z
Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 300/00z
Vgl auch; Beisatz: Einen Sonderfall vertragsergänzender Schiedsgutachten stellen rechtsabändernde Schiedsgutachterverträge dar, durch die einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, ein bestehendes Schuldverhältnis veränderten Umständen anzupassen. Die in solchen Fällen erforderliche rechtliche Schlusstätigkeit des Schiedsgutachters führt aber für sich allein noch nicht zum Ergebnis, dass ein echter Schiedsvertrag vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu treffende Entscheidung nur aus den im § 595 ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob diesem eine darüber hinausgehende materielle Überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsgutachters zustehen soll. (T2)
- 2 Ob 236/07f
Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 236/07f
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Einordnung eines konkreten Vertrages als Schiedsgutachtervertrag oder als Schiedsvertrag ist im Einzelfall zu prüfen und entzieht sich einer generellen Beurteilung. (T3)
- 6 Ob 104/17p
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 104/17p
Auch; nur: Im Fall des Schiedsgutachtervertrags soll der Schiedsgutachter vermöge seiner Sachkunde gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen. (T4)
Beis wie T3
Veröff: SZ 2017/150
- 5 Ob 119/22v
Entscheidungstext OGH 25.08.2022 5 Ob 119/22v
Vgl; nur T4
- 5 Ob 167/23d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 5 Ob 167/23d
Beisatz wie T4
- 5 Ob 36/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 36/24s
vgl; nur T4
- 2 Ob 185/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.01.2026 2 Ob 185/25g
vgl; Beisatz wie T4
- 4 Ob 57/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.03.2026 4 Ob 57/25y
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106358
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB00501_9600000_003