Art 5 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Art 85 Abs 3 (nun: Art 81 EG) des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (GVO-Kfz 1995) verpflichtet unter anderem im Falle der außerordentlichen Kündigung die Vertragspartner bei fehlendem Einvernehmen einem zügigen Verfahren zur Beilegung der streitigen Angelegenheit durch Inanspruchnahme eines sachverständigen Dritten oder eines Schiedsrichters zuzustimmen; das Recht der Vertragspartner, das nach nationalem Recht zuständige Gericht anzurufen, bleibt unberührt. Die zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Befassung der ordentlichen Gerichte werden vom Gemeinschaftsrecht nicht geregelt, sondern ergeben sich aus den jeweiligen nationalen Gesetzen (Schröter in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Komm EU-/EG-Vertrag5 2/590). Diese Schlussfolgerung ist klar aus dem letzten Halbsatz der zitierten Verordnungsstelle abzuleiten, wonach das Recht der Vertragspartner, das nach nationalem Recht zuständige Gericht anzurufen, unberührt bleibt. Insoweit bedarf es daher keines Ersuchens an den EuGH um Vorabentscheidung ("acte clair").Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85, Absatz 3, (nun: Artikel 81, EG) des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (GVO-Kfz 1995) verpflichtet unter anderem im Falle der außerordentlichen Kündigung die Vertragspartner bei fehlendem Einvernehmen einem zügigen Verfahren zur Beilegung der streitigen Angelegenheit durch Inanspruchnahme eines sachverständigen Dritten oder eines Schiedsrichters zuzustimmen; das Recht der Vertragspartner, das nach nationalem Recht zuständige Gericht anzurufen, bleibt unberührt. Die zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Befassung der ordentlichen Gerichte werden vom Gemeinschaftsrecht nicht geregelt, sondern ergeben sich aus den jeweiligen nationalen Gesetzen (Schröter in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Komm EU-/EG-Vertrag5 2/590). Diese Schlussfolgerung ist klar aus dem letzten Halbsatz der zitierten Verordnungsstelle abzuleiten, wonach das Recht der Vertragspartner, das nach nationalem Recht zuständige Gericht anzurufen, unberührt bleibt. Insoweit bedarf es daher keines Ersuchens an den EuGH um Vorabentscheidung ("acte clair").
Ob mit der Bezeichnung "Schiedsrichter" in der Verordnung tatsächlich die Pflicht zur Einleitung eines förmlichen Schiedsverfahrens gemeint ist, wobei der dort ergangenen Entscheidung gemäß § 594 Abs 1 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils zukäme (befürwortend: Ceipek, Kfz-Vertrieb in der EU, 258; ablehnend Ebenroth/Lange/Mersch, Die EG-Gruppenfreistellungsverordnung für Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, 78), muss hier nicht abschließend geklärt werden, weil sich die Parteien im Vertrag ohnedies auf die erste Alternative geeinigt haben, indem sie die Inanspruchnahme eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vereinbarten. Insoweit kann aber jedenfalls vom Vorliegen eines nicht unter die Bestimmung der §§ 577 ff ZPO fallenden Schlichtungsverfahrens ausgegangen werden (Ebenroth/Lange/Mersch aaO).Ob mit der Bezeichnung "Schiedsrichter" in der Verordnung tatsächlich die Pflicht zur Einleitung eines förmlichen Schiedsverfahrens gemeint ist, wobei der dort ergangenen Entscheidung gemäß Paragraph 594, Absatz eins, ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils zukäme (befürwortend: Ceipek, Kfz-Vertrieb in der EU, 258; ablehnend Ebenroth/Lange/Mersch, Die EG-Gruppenfreistellungsverordnung für Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, 78), muss hier nicht abschließend geklärt werden, weil sich die Parteien im Vertrag ohnedies auf die erste Alternative geeinigt haben, indem sie die Inanspruchnahme eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vereinbarten. Insoweit kann aber jedenfalls vom Vorliegen eines nicht unter die Bestimmung der Paragraphen 577, ff ZPO fallenden Schlichtungsverfahrens ausgegangen werden (Ebenroth/Lange/Mersch aaO).
Gemäß § 124 Abs 1 KartG kann in Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag die Entscheidung durch das ordentliche Gericht in jedem einzelnen Fall auch dann begehrt werden, wenn vereinbart wurde, dass diese Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Gemäß Abs 3 dieser Gesetzesstelle sind entgegenstehende Vereinbarungen wirkungslos. Diese Anordnung wird in den ErlBem zur RV (vgl Gugerbauer, Komm KartG2 § 124 Rz 1) damit begründet, dass aus Gründen der Publizität und der Entscheidungskontinuität der Zugang zu den staatlichen Gerichten offen stehen soll. Damit ist klargestellt, dass die Gesetzesstelle jedenfalls die Vereinbarung von den Gerichtsverfahren bloß vorgelagerten Schlichtungsverfahren oder Schiedsgutachterverfahren nicht erfassen sollte, wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat.Gemäß Paragraph 124, Absatz eins, KartG kann in Streitigkeiten aus einem Kartellvertrag die Entscheidung durch das ordentliche Gericht in jedem einzelnen Fall auch dann begehrt werden, wenn vereinbart wurde, dass diese Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle sind entgegenstehende Vereinbarungen wirkungslos. Diese Anordnung wird in den ErlBem zur Regierungsvorlage vergleiche Gugerbauer, Komm KartG2 Paragraph 124, Rz 1) damit begründet, dass aus Gründen der Publizität und der Entscheidungskontinuität der Zugang zu den staatlichen Gerichten offen stehen soll. Damit ist klargestellt, dass die Gesetzesstelle jedenfalls die Vereinbarung von den Gerichtsverfahren bloß vorgelagerten Schlichtungsverfahren oder Schiedsgutachterverfahren nicht erfassen sollte, wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat.
Allgemein wird der sachliche Unterschied zwischen Schiedsverträgen und Schiedsgutachterverträgen darin erblickt, dass der Schiedsvertrag die Entscheidung eines Rechtsstreits zum Ziel hat, während die Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet ist. Einen Sonderfall vertragsergänzender Schiedsgutachten stellen rechtsabändernde Schiedsgutachterverträge dar, durch die einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, ein bestehendes Schuldverhältnis veränderten Umständen anzupassen. Die in solchen Fällen erforderliche rechtliche Schlusstätigkeit des Schiedsgutachters führt aber für sich allein noch nicht zum Ergebnis, dass ein echter Schiedsvertrag vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu treffende Entscheidung nur aus den im § 595 ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob diesem eine darüber hinausgehende materielle Überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsgutachters zustehen soll (EvBl 1985/119; 1 Ob 211/99g ua).Allgemein wird der sachliche Unterschied zwischen Schiedsverträgen und Schiedsgutachterverträgen darin erblickt, dass der Schiedsvertrag die Entscheidung eines Rechtsstreits zum Ziel hat, während die Schiedsgutachterabrede auf die Feststellung von Tatsachen, Tatbestandselementen oder auf die Ergänzung des Parteiwillens gerichtet ist. Einen Sonderfall vertragsergänzender Schiedsgutachten stellen rechtsabändernde Schiedsgutachterverträge dar, durch die einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, ein bestehendes Schuldverhältnis veränderten Umständen anzupassen. Die in solchen Fällen erforderliche rechtliche Schlusstätigkeit des Schiedsgutachters führt aber für sich allein noch nicht zum Ergebnis, dass ein echter Schiedsvertrag vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu treffende Entscheidung nur aus den im Paragraph 595, ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob diesem eine darüber hinausgehende materielle Überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsgutachters zustehen soll (EvBl 1985/119; 1 Ob 211/99g ua).
Auch die Schlichtungsklausel unterscheidet sich von einer Schiedsklausel dadurch, dass die Schlichtungsstelle nicht dazu berufen ist, anstelle des staatlichen Gerichts zu entscheiden, sondern lediglich zur Aufgabe hat, vor Anrufung des staatlichen Gerichts einen Rechtsstreit durch Herbeiführung einer Einigung zwischen den Streitteilen zu vermeiden. Bei Scheitern einer Einigung ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte nicht ausgeschlossen (8 ObA 2128/96s ua).
Die von den Parteien in Einklang mit Art 5 Abs 3 GVO-Kfz 1995 vereinbarte Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ist als Schiedsgutachterabrede zu qualifizieren, die auch alle wesentlichen Elemente einer Schlichtungsklausel aufweist, weil nach den bereits oben dargestellten Erwägungen eine rasche vergleichsweise Regelung des Streits angestrebt wird. Der Hinweis, es bleibe das Recht beider Vertragsparteien auf ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten in Österreich unberührt, schließt einen auf die Vereinbarung eines Schiedsgerichts, dessen Spruch nur im stark eingeschränkten Umfang des § 595 ZPO überprüfbar wäre, gerichteten Parteiwillen geradezu aus.Die von den Parteien in Einklang mit Artikel 5, Absatz 3, GVO-Kfz 1995 vereinbarte Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ist als Schiedsgutachterabrede zu qualifizieren, die auch alle wesentlichen Elemente einer Schlichtungsklausel aufweist, weil nach den bereits oben dargestellten Erwägungen eine rasche vergleichsweise Regelung des Streits angestrebt wird. Der Hinweis, es bleibe das Recht beider Vertragsparteien auf ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten in Österreich unberührt, schließt einen auf die Vereinbarung eines Schiedsgerichts, dessen Spruch nur im stark eingeschränkten Umfang des Paragraph 595, ZPO überprüfbar wäre, gerichteten Parteiwillen geradezu aus.
Nach ständiger Rechtsprechung wird mit der Einrede einer Schiedsvereinbarung die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend gemacht (RIS-Justiz RS0039817) und begründet das Vorliegen eines Schiedsspruchs das Prozesshindernis der res iudicata (SZ 67/228; 8 Ob 93/00k ua). Demgegenüber eröffnen sowohl die Vereinbarung eines Schlichtungsverfahrens als auch jene eines Schiedsgutachterverfahrens den materiellrechtlichen Einwand der mangelnden Fälligkeit. Solange das Sachverständigenverfahren noch nicht endgültig gescheitert ist und noch nicht alle vorgesehenen Stufen ausgeschöpft wurden, ist der Klagsanspruch nach ständiger Rechtsprechung nicht fällig (EvBl 1985/119; SZ 62/167; 3 Ob 507/91; 8 ObA 2128/96s; 1 Ob 211/99g; RIS-Justiz RS0082250; RS0033687; RS0039909). Die Klage ist daher nicht zurückzuweisen, sondern das Begehren meritorisch zu erledigen.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben. Das Erstgericht wird das Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die vom Kläger für seinen Rekurs verzeichnete Pauschalgebühr ist der Beklagten nicht zum Ersatz aufzuerlegen, weil sie gemäß Anm 1 zu TP 2 GGG nur in Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse des Börsenschiedsgerichts entschieden wird, zu entrichten wäre.Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die vom Kläger für seinen Rekurs verzeichnete Pauschalgebühr ist der Beklagten nicht zum Ersatz aufzuerlegen, weil sie gemäß Anmerkung eins, zu TP 2 GGG nur in Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse des Börsenschiedsgerichts entschieden wird, zu entrichten wäre.