Rechtssatz RS0106357
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106357
Entscheidungsdatum
26.07.1996
Rechtssatz
Die Schiedsgutachtensabrede unterliegt der Parteidisposition. Einigen sich die Parteien darauf, daß die Bindung an das Schiedsgutachten von dessen Richtigkeit und nicht bloß davon, daß es nicht offenbar unrichtig ist, abhängig sein soll, so gehen Beweisdefizite zu Lasten desjenigen, der sich auf die Richtigkeit das Schiedsgutachtens beruft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106357
Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB00501_9600000_002