Gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Der Revisionsrekurs ist jedoch trotz des Ausspruches des Rekursgerichtes, daß er zulässig sei, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückzuweisen, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde. Da damit eine bindende Entscheidung über das eingewendete Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges vorliegt, könnte diese Frage auch von Amts wegen keiner weiteren Prüfung mehr unterzogen werden (SZ 28/265; SZ 61/278 uza).Gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Der Revisionsrekurs ist jedoch trotz des Ausspruches des Rekursgerichtes, daß er zulässig sei, gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zurückzuweisen, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde. Da damit eine bindende Entscheidung über das eingewendete Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges vorliegt, könnte diese Frage auch von Amts wegen keiner weiteren Prüfung mehr unterzogen werden (SZ 28/265; SZ 61/278 uza).
Beide beklagten Parteien erheben auch Rekurs gegen die Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht. Die Rechtsmittel sind im Hinblick darauf, daß unmittelbar verwertbare Vorjudikatur zum aufgeworfenen Rechtsproblem nicht vorliegt, zulässig, aber nicht berechtigt:
In den Mittelpunkt ihrer Rechtsmittelausführungen stellt die erstbeklagte Partei, daß die einzige Alternative zum vorgenommenen Vertragsabschluß der für alle Beteiligten mit Sicherheit nachteiligste, nämlich der vertragslose Zustand, gewesen wäre, den der Kläger im übrigen für sich auch dadurch erreichen könnte, daß er seine Verträge selber auflöst. Die zweitbeklagte Partei stellt sich auf den Standpunkt, daß sie zwar mit dem Kläger in vertraglichen Beziehungen stehe, sie aber wieder an den Inhalt des Gesamtvertrages gebunden sei. Sie könne daher als Partner des Einzelvertrages nicht schuldhaft gehandelt haben. Auch der Umstand, daß sie dem Gesamtvertrag zustimmte, könne sie nicht schadenersatzpflichtig machen. Im übrigen sei sie weder sorglos noch pflichtwidrig beim Aushandeln des Vertrages vorgegangen und habe letztlich nicht selbst die Interessen der Ärzte zu vertreten.
Die Ausführungen der Rechtsmittelwerber sind jedoch nicht stichhältig, vielmehr sind die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, das sich im wesentlichen auf die eingehende wissenschaftliche Bearbeitung des vorliegenden Rechtsproblemes durch Krejci, über unerlaubte Honoraranordnungen für Kassenärzte in VersRdsch 1991, 145 ff stützt, zutreffend. Das Rechtsproblem ist jedoch auch von anderer Seite her zu durchleuchten, zumal der Verfasser des genannten Artikels auch ein Privatgutachten im Auftrag des Klägers erstattet hat.
Der Oberste Gerichtshof hat sich - allerdings in anderen Zusammenhängen - schon mehrfach mit Fragen der vom Vertragspartner oder Dritten vorgenommenen Leistungsbestimmung befaßt (vgl etwa DRdA 1988/11 S 235 und 1 Ob 30/91). Er kam zum Schluß, daß ein solches Gestaltungsrecht zwischen den Parteien - unter entsprechenden, hier nicht weiter zu untersuchenden Voraussetzungen - verbindliches Recht schafft, sofern der Gestaltungsberechtigte nicht die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen überschreitet oder aber das Ergebnis offenbar unbillig ist. Offenbar unbillig wäre ein solches Ergebnis dann, wenn die Maßstäbe von Treu und Glauben in gröblichster Weise verletzt wurden (SZ 53/104; 1 Ob 30/91 ua). Dieses Kriterium wird im besonderen Fall der verschiedentlich ausgestalteten Interessenlage der Beteiligten inhaltlich durch verhältnismäßige und von sachlichen Erwägungen getragenen Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners geprägt (vgl Rungaldier, Der Widerruf betrieblicher Sozialleistungen FS Schwarz, 155). Es verbietet sich daher vorweg, zu argumentieren, der Vertragspartner, dem die Regelung durch Gestaltung nicht paßt, könne ja überhaupt aus dem Vertrag aussteigen (vgl S 11 des Rekurses der erstbeklagten Partei); damit würde in völlig unsachlicher Weise auf dessen wirkliche Belange nicht eingegangen und jegliche echte Rücksichtnahme auf dessen Interessen im Sinne der obigen Ausführungen außer acht gelassen. Es ist aber auch das Argument, man vertrete nur die eigene Interessensphäre (S 18 des Rekurses der zweitbeklagten Partei) kein zielführender Beitrag zur Lösung des Problems.Der Oberste Gerichtshof hat sich - allerdings in anderen Zusammenhängen - schon mehrfach mit Fragen der vom Vertragspartner oder Dritten vorgenommenen Leistungsbestimmung befaßt vergleiche etwa DRdA 1988/11 S 235 und 1 Ob 30/91). Er kam zum Schluß, daß ein solches Gestaltungsrecht zwischen den Parteien - unter entsprechenden, hier nicht weiter zu untersuchenden Voraussetzungen - verbindliches Recht schafft, sofern der Gestaltungsberechtigte nicht die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen überschreitet oder aber das Ergebnis offenbar unbillig ist. Offenbar unbillig wäre ein solches Ergebnis dann, wenn die Maßstäbe von Treu und Glauben in gröblichster Weise verletzt wurden (SZ 53/104; 1 Ob 30/91 ua). Dieses Kriterium wird im besonderen Fall der verschiedentlich ausgestalteten Interessenlage der Beteiligten inhaltlich durch verhältnismäßige und von sachlichen Erwägungen getragenen Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners geprägt vergleiche Rungaldier, Der Widerruf betrieblicher Sozialleistungen FS Schwarz, 155). Es verbietet sich daher vorweg, zu argumentieren, der Vertragspartner, dem die Regelung durch Gestaltung nicht paßt, könne ja überhaupt aus dem Vertrag aussteigen vergleiche S 11 des Rekurses der erstbeklagten Partei); damit würde in völlig unsachlicher Weise auf dessen wirkliche Belange nicht eingegangen und jegliche echte Rücksichtnahme auf dessen Interessen im Sinne der obigen Ausführungen außer acht gelassen. Es ist aber auch das Argument, man vertrete nur die eigene Interessensphäre (S 18 des Rekurses der zweitbeklagten Partei) kein zielführender Beitrag zur Lösung des Problems.
Die dargelegten, auf der Leistungsbestimmung durch den Vertragspartner oder Dritte fußenden Grundsätze (vgl hiezu SZ 58/45;Die dargelegten, auf der Leistungsbestimmung durch den Vertragspartner oder Dritte fußenden Grundsätze vergleiche hiezu SZ 58/45;
SZ 56/32; JBl 1980, 151 = EvBl 1980/38 = MietSlg 31/31; alle mwN ua;
Aicher in Rummel2, Rz 6, 9 zu § 1056 mN; Binder in Schwimann, Rz 2 f, 14 f zu § 1056; Mayer-Maly in Klang2 IV/2 257 ff; Koziol-Welser, Grundriß8 I 204 f in FN 12 f, 307 f), sind sinngemäß auch auf die Fälle einer Fremdbestimmung durch die Vertragspartner eines Gesamtvertrages anzuwenden (vgl Krejci aaO 154). Dabei kann dem weiteren Einwand der zweitbeklagten Partei, sie sei nur Zustimmungsberechtigte zum im übrigen vom Hauptverband mit den Ärztekammern ausgehandelten Gesamtvertrag (vgl § 341 Abs 1 ASVG) und somit außerhalb jeglicher Haftung, nicht gefolgt werden. Gerade dadurch, daß es in ihrer mit der beiderseitigen Interessenlage vertrauten Ingerenz lag, auf den Gesamtvertrag derart einzuwirken, daß er ohne ihre Zustimmung nicht wirksam wird, ist sie auch durch sinnvolle Ausnützung des ihr eingeräumten Zustimmungsrechtes verpflichtet, von sich aus auf die Beachtung jener Grundsätze im Gesamtvertrag zu drängen, wie sie oben als Ergebnis von Treu und Glauben die Bedachtnahme auch auf die Interessen des Vertragspartners und seiner Mitglieder gefordert wird.Aicher in Rummel2, Rz 6, 9 zu Paragraph 1056, mN; Binder in Schwimann, Rz 2 f, 14 f zu Paragraph 1056,; Mayer-Maly in Klang2 IV/2 257 ff; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 204 f in FN 12 f, 307 f), sind sinngemäß auch auf die Fälle einer Fremdbestimmung durch die Vertragspartner eines Gesamtvertrages anzuwenden vergleiche Krejci aaO 154). Dabei kann dem weiteren Einwand der zweitbeklagten Partei, sie sei nur Zustimmungsberechtigte zum im übrigen vom Hauptverband mit den Ärztekammern ausgehandelten Gesamtvertrag vergleiche Paragraph 341, Absatz eins, ASVG) und somit außerhalb jeglicher Haftung, nicht gefolgt werden. Gerade dadurch, daß es in ihrer mit der beiderseitigen Interessenlage vertrauten Ingerenz lag, auf den Gesamtvertrag derart einzuwirken, daß er ohne ihre Zustimmung nicht wirksam wird, ist sie auch durch sinnvolle Ausnützung des ihr eingeräumten Zustimmungsrechtes verpflichtet, von sich aus auf die Beachtung jener Grundsätze im Gesamtvertrag zu drängen, wie sie oben als Ergebnis von Treu und Glauben die Bedachtnahme auch auf die Interessen des Vertragspartners und seiner Mitglieder gefordert wird.
Die Interessenlage zwischen Kassenarzt, Ärztekammer und Krankenkasse ist vielschichtig und hier mit wenigen Sätzen nicht auszuloten. Auszugehen ist aber für die Entscheidung des vorliegenden Falles jedenfalls davon, daß dem Kläger ein berechtigtes Interesse daran zugebilligt werden muß, im Sinne des § 342 Abs 1 Z 3 ASVG kostendeckend honoriert zu werden. Demgegenüber haben die Ärztekammern als Interessenvertretung der Ärzte unter Bedachtnahme auf die oben dargestellten Grundsätze von Treu und Glauben gegenüber jedem einzelnen Arzt bei Mitarbeitung an der Honorarordnung das Gesamtinteresse der Ärzte zu wahren (vgl § 38 Abs 1 ÄrzteG) und müssen schließlich die Träger der Sozialversicherung in die Lage versetzt sein, gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag zur Besorgung öffentlicher Aufgaben (Tomandl, System des österr Sozialversicherungsrechtes 4.1.3, 495), notfalls auch vom Instrumentarium einer regressiven Honorierung dann Gebrauch zu machen, wenn dies im Interesse ihrer Hauptaufgabe, der Vollziehung der Sozialversicherungsgesetze im Hinblick auf den einzelnen Versicherten (Tomandl aaO 4.1.5, 506 mit näherer Spezifizierung) erforderlich ist.Die Interessenlage zwischen Kassenarzt, Ärztekammer und Krankenkasse ist vielschichtig und hier mit wenigen Sätzen nicht auszuloten. Auszugehen ist aber für die Entscheidung des vorliegenden Falles jedenfalls davon, daß dem Kläger ein berechtigtes Interesse daran zugebilligt werden muß, im Sinne des Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG kostendeckend honoriert zu werden. Demgegenüber haben die Ärztekammern als Interessenvertretung der Ärzte unter Bedachtnahme auf die oben dargestellten Grundsätze von Treu und Glauben gegenüber jedem einzelnen Arzt bei Mitarbeitung an der Honorarordnung das Gesamtinteresse der Ärzte zu wahren vergleiche Paragraph 38, Absatz eins, ÄrzteG) und müssen schließlich die Träger der Sozialversicherung in die Lage versetzt sein, gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag zur Besorgung öffentlicher Aufgaben (Tomandl, System des österr Sozialversicherungsrechtes 4.1.3, 495), notfalls auch vom Instrumentarium einer regressiven Honorierung dann Gebrauch zu machen, wenn dies im Interesse ihrer Hauptaufgabe, der Vollziehung der Sozialversicherungsgesetze im Hinblick auf den einzelnen Versicherten (Tomandl aaO 4.1.5, 506 mit näherer Spezifizierung) erforderlich ist.
Erfolgte der Abschluß des Gesamtvertrages und damit die Änderung der bisherigen Honorarordnung korrekt, d h im Einklang mit den dargestellten Grundsätzen von Treu und Glauben und unter ausgewogener und sachlicher Rücksichtnahme auf die dargestellte Interessenlage der Parteien, ist ein Schadenersatzanspruch des Klägers ausgeschlossen. Wurde aber durch Außerachtlassung dieser Sorgfaltspflichten dem Kläger dergestalt ein Schaden zugefügt, daß die Wirkungen des Vertrages und der Honorarordnung eine finanzielle Diskriminierung seiner Arbeitsleistungen zufolge sachlich nicht gerechtfertigter Unausgewogenheit der Degression der Punktebewertung für Laborleistungen zur Folge hatten, wäre sein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht von der Hand zu weisen; denn die im rechtsgeschäftlichen Verkehr anerkannten Sorgfaltspflichten bei Abschluß von Verträgen bestehen nicht nur im Verhältnis der Gesamtvertragsparteien zueinander, sondern erstrecken sich auch auf alle jene Personen, die vom Gesamtvertrag zwingend mitumfaßt sind (Krejci aaO, 162).
Alle diese Fragen sind jedoch auf der Sachverhaltsebene bisher nicht geklärt. Die summarischen Feststellungen des Erstgerichtes lassen keine verwertbaren Schlüsse auf die Vorgangsweise der Parteien zu. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, weshalb den Rekursen der beklagten Parteien im Ergebnis jedenfalls der Erfolg zu versagen war.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.