Begründung:
Der Kläger war der beklagten Partei vom 1.6.1960 bis 30.9.1979 beschäftigt, das Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung. Zuletzt übte der Kläger die Funktion eines Werksdirektors aus.
Der zwischen den Parteien am 12.Jänner 1973 abgeschlossene Pensionsvertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
" § 2" Paragraph 2
Bemessungsgrundlage des Pensionszuschusses bildet 1/28 desjenigen Jahresbruttogehaltes, das der Begünstigte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis mit S***** nach den Punkten 6 und 7 seines Dienstvertrages bezogen hat. Etwaige Tantiemen, Remunerationen, Bilanzgelder, Vertragsprämien, Lizenz- und Patentgebühren oder sonstige Nebeneinnahmen, die Jahresprämie sowie alle über das Jahresgehalt hinausgehenden kollektivvertraglichen oder nicht kollektivvertraglichen Bezüge, seien sie nun wiederkehrend oder nicht, sind nicht für die Berechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
§ 3Paragraph 3
Ein Pensionszuschuß kann nur gewährt werden, wenn der Dienstnehmer mindestens 10 Jahre im Dienste der S***** tätig war. In diesem Fall hat er auf einen Pensionszuschuß Anspruch, der auf 40 % der Bemessungsgrundlage beruht.
Der Pensionszuschuß erhöht sich nach dem vollendeten zehnten im Dienste der S***** verbrachten Jahr mit jedem weiteren bei S***** vollendeten Dienstjahr, solange um 2 % der Bemessungsgrundlage, bis die volle Höhe derselben erreicht ist. Sodann ist ein Jahrespensionszuschuß dadurch zu errechnen, daß der Pensionszuschuß mit zwölf multipliziert wird.......
§ 4Paragraph 4
Der Anfall der Pension setzt
a) die Auflösung des Dienstverhältnisses,
b) die Vollendung einer zehnjährigen effektiven Dienstzeit bei S***** und
c) das Fehlen des Tatbestandes im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses voraus, der die S***** zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 27 AngG berechtigen würde.....c) das Fehlen des Tatbestandes im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses voraus, der die S***** zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 27, AngG berechtigen würde.....
§ 5Paragraph 5
(1) Unter den Voraussetzungen des § 4 gebührt dem Dienstnehmer der Pensionszuschuß unter nachstehenden Bedingungen:(1) Unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, gebührt dem Dienstnehmer der Pensionszuschuß unter nachstehenden Bedingungen:
a) bei Berufsunfähigkeit - der Begriff der Berufsunfähigkeit ergibt sich aus den jeweiligen Bestimmungen der gesetzlichen Angestelltenversicherung;
b) ohne Nachweis der Berufsunfähigkeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres;
c) ohne Nachweis der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 ASVG nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn ein Vertrauensarzt der S***** feststellt, daß der Dienstnehmer ohne wesentliche Schädigung seiner Gesundheit nicht mehr imstande ist, seinen Arbeitsplatz auszufüllen.c) ohne Nachweis der Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 273, ASVG nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn ein Vertrauensarzt der S***** feststellt, daß der Dienstnehmer ohne wesentliche Schädigung seiner Gesundheit nicht mehr imstande ist, seinen Arbeitsplatz auszufüllen.
(2) Der Pensionszuschuß gebührt in den Fällen des Absatzes (1) unabhängig davon, ob das Dienst- oder Vertragsverhältnis über Veranlassung der S***** oder über Veranlassung des Dienstnehmers aufgelöst wird.
§ 6Paragraph 6
(1) Wird das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer aufgelöst, ohne daß die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 oder des § 6 Abs 2 vorliegen, so gebührt kein Pensionsanspruch aufgrund dieses Vertrages.(1) Wird das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer aufgelöst, ohne daß die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, oder des Paragraph 6, Absatz 2, vorliegen, so gebührt kein Pensionsanspruch aufgrund dieses Vertrages.
(2) Wird das Dienstverhältnis von S***** gekündigt, ohne daß eine der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs 1 gegeben ist, so bleibt dem Dienstnehmer die Anwartschaft auf den Pensionszuschuß in demselben Ausmaß, wie sie im Zeitpunkt der Auflösung des Dienst- oder Vertragsverhältnisses bestand, gewahrt, bis einer der Tatbestände gemäß §§ 5 und 7 erfüllt erscheint.(2) Wird das Dienstverhältnis von S***** gekündigt, ohne daß eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, gegeben ist, so bleibt dem Dienstnehmer die Anwartschaft auf den Pensionszuschuß in demselben Ausmaß, wie sie im Zeitpunkt der Auflösung des Dienst- oder Vertragsverhältnisses bestand, gewahrt, bis einer der Tatbestände gemäß Paragraphen 5 und 7 erfüllt erscheint.
§ 7Paragraph 7
(1) Im Falle des Ablebens des Dienstnehmers gebührt ......
§ 8Paragraph 8
Betätigt sich der Dienstnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen ohne ausdrückliche Genehmigung der S***** im Geschäftszweig derselben, so ist diese nach schriftlicher, ergebnislos verlaufender Abmahnung berechtigt, den Pensionszuschuß mit sofortiger Wirkung einzustellen....
§ 9Paragraph 9
(1) Allfällige Ansprüche des Begünstigten bzw dessen Witwe aus der gesetzlichen Alterspension werden auf den zugesicherten Pensionszuschuß unter Beachtung von Abs 2 nicht in Anrechnung gebracht .....(1) Allfällige Ansprüche des Begünstigten bzw dessen Witwe aus der gesetzlichen Alterspension werden auf den zugesicherten Pensionszuschuß unter Beachtung von Absatz 2, nicht in Anrechnung gebracht .....
(2) Der monatliche Pensionszuschuß, der dem Dienstnehmer aufgrund dieses Vertrages zusteht, darf zusammen mit der monatlichen Alterspension, auf die der Begünstigte nach den gesetzlichen Bestimmungen gegenüber der Pensionsversicherung der Angestellten Anspruch hat, das vom Dienstnehmer zuletzt von S***** bezogene monatliche Gehalt nicht übersteigen.
.......
§ 11Paragraph 11
(1) Der Pensionsanspruch des Dienstnehmers fällt mit der Auflösung des Dienstverhältnisses bzw im Falle der Kündigung gemäß § 6 Abs 2 mit jenem Zeitpunkt an, in welchem die Voraussetzungen gemäß § 5 in der Person des Dienstnehmers erfüllt sind. Die Pension ruht jedoch für die Dauer jener Zeit, während welcher Abfertigung gemäß § 23 AngG gewährt wird....."(1) Der Pensionsanspruch des Dienstnehmers fällt mit der Auflösung des Dienstverhältnisses bzw im Falle der Kündigung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, mit jenem Zeitpunkt an, in welchem die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, in der Person des Dienstnehmers erfüllt sind. Die Pension ruht jedoch für die Dauer jener Zeit, während welcher Abfertigung gemäß Paragraph 23, AngG gewährt wird....."
Anläßlich der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses zum 30.9.1979 bestätigte die beklagte Partei dem Kläger mit Schreiben vom 17.1.1979 in Punkt 5 folgendes:
"Die Ihnen erteilte Pensionszusage bleibt unter den Bestimmungen, unter denen sie erteilt wurde, aufrecht".
Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung war der Kläger nach wie vor als HTL-Lehrer beschäftigt und nicht pensioniert.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 18.2.1995 seinen Anspruch auf Auszahlung einer Firmenpension bei der beklagten Partei geltend gemacht hatte, wurde er von einem Werksarzt der beklagten Partei untersucht. Dieser hat festgestellt, daß gegen eine weitere Berufsausübung des Klägers kein Einwand bestehe und er in der Lage sei, eine Werksdirektorenfunktion auszuüben. Die Stelle des Werksdirektors, die der Kläger bei der beklagten Partei bekleidet hatte, gibt es nicht mehr.
Der Kläger begehrte die Zahlung eines (monatlichen) Pensionsbetrages von S 26.300,-- ab 1.3.1996 sA, mit dem Vorbringen, er habe das 60. Lebensjahr vollendet und sei nicht mehr in der Lage, seinen inzwischen aufgelassenen Arbeitsplatz als Werksdirektor auszufüllen.
Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, eine Pensionsleistung gemäß § 5 Abs 1 lit c des Pensionsvertrages solle nach Sinn und Zweck der Vereinbarung nur dann gebühren, wenn der Dienstnehmer zur Aufgabe seines Dienstverhältnisses zur beklagten Partei gezwungen wäre. Dafür sei Voraussetzung, daß das Dienstverhältnis zur beklagten Partei noch aufrecht sei und infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht mehr fortgesetzt werden könne. Keinesfalls solle damit eine bloß theoretische Anspruchsgrundlage geschaffen werden, die dem Kläger zu einer Pension auch dann verhelfe, wenn er noch einer anderweitigen Beschäftigung nachgehe. Der Kläger sei in einem Arbeitsverhältnis als HTL-Lehrer und bedürfe daher keiner sozialen Absicherung.Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, eine Pensionsleistung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, des Pensionsvertrages solle nach Sinn und Zweck der Vereinbarung nur dann gebühren, wenn der Dienstnehmer zur Aufgabe seines Dienstverhältnisses zur beklagten Partei gezwungen wäre. Dafür sei Voraussetzung, daß das Dienstverhältnis zur beklagten Partei noch aufrecht sei und infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht mehr fortgesetzt werden könne. Keinesfalls solle damit eine bloß theoretische Anspruchsgrundlage geschaffen werden, die dem Kläger zu einer Pension auch dann verhelfe, wenn er noch einer anderweitigen Beschäftigung nachgehe. Der Kläger sei in einem Arbeitsverhältnis als HTL-Lehrer und bedürfe daher keiner sozialen Absicherung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren aufgrund des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dem Kläger sei zugesagt worden, daß er unabhängig vom Vorliegen der sonstigen, im Pensionsvertrag schriftlich festgehaltenen Voraussetzungen eine Pension bekäme, wenn er mit 60 Jahren in Pension gehe. Als einzige Anspruchsvoraussetzung sei daher vereinbart worden, daß der Kläger in Pension gehe. Die Vereinbarung zumindest der Pensionierung sei im Hinblick auf den Pensionszuschuß logisch. Die Pensionsleistung solle nach Sinn und Zweck nicht etwa einen Aktivbezug aufbessern, sondern vielmehr eine Pension aufgrund gesetzlicher Pensionsversicherung. Es stehe fest, daß anderen Arbeitnehmern der Pensionszuschuß geleistet worden sei, als sie mit 60 "in Pension gebeten worden seien", also unter der Anspruchsvoraussetzung der Pensionierung. Diese Anspruchsvoraussetzung der Pensionierung liege beim Kläger nicht vor. Er sei zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung noch berufstätig.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht. Weiters erklärte es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte es aus, der Pensionsvertrag des Klägers sei unter Bedachtnahme auf die anläßlich der einvernehmlichen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses getroffenen ergänzenden Vereinbarungen auszulegen. Die theoretische Eignung des Klägers für einen anläßlich seines Ausscheidens aus dem Unternehmen aufgelassenen Posten (als Werksdirektor) sei nicht zu prüfen, vielmehr aber die Übung der beklagten Partei im Jahre 1979 bzw ob der Kläger anläßlich der mit der einvernehmlichen Auflösung abgegebenen Erklärung damit rechnen durfte, wie die übrigen Arbeitnehmer mit Erreichen (Vollendung) des 60. Lebensjahres eine Betriebspension zu erhalten. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sei der Kläger, der freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausschied und damit einen Beitrag zu betriebswirtschaftlichen Reorganisationsmaßnahmen leistete, nicht schlechter zu behandeln als jene Arbeitnehmer, die aus Altersgründen infolge ihres 60. Geburtstages "in die Pension gebeten" wurden und zwar unabhängig von ihrem Gesundheitszustand.
Da Feststellungen zu den anläßlich der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses getroffenen ergänzenden Vereinbarungen fehlten, sei das Verfahren ergänzungsbedürftig. Für den Fall der Bejahung des Klagsanspruches sei auch die Höhe desselben zu prüfen. Der Rekurs gemäß § 47 Abs 2 ASGG iVm § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässig.Da Feststellungen zu den anläßlich der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses getroffenen ergänzenden Vereinbarungen fehlten, sei das Verfahren ergänzungsbedürftig. Für den Fall der Bejahung des Klagsanspruches sei auch die Höhe desselben zu prüfen. Der Rekurs gemäß Paragraph 47, Absatz 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG zulässig.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs (richtig Rekurs) der beklagten Partei aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, ihn abzuändern und das klagsabweisende Urteil wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist - soweit er sich gegen die Aufhebung des Ersturteils richtet - nicht berechtigt.