Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0016700×

Rechtssatz RS0016700

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016700

Geschäftszahl

9ObA134/88; 9ObA270/88 (9ObA271/88, 9ObA272/88); 8ObA166/98i

Entscheidungsdatum

06.07.1998

Rechtssatz

Auf eine vor dem 1.1.1987 abgeschlossenen Schiedsvereinbarung ist Paragraph 9, Absatz 2, ASGG nicht anzuwenden, sondern ihre Gültigkeit nach der Rechtslage zur Zeit des Zustandekommens der Vereinbarung zu beurteilen. wird gegen das insbesondere für arbeitsrechtliche Streitigkeiten geltende Paritäts- und Neutralitätsprinzip bei der Bestellung der Schiedsrichter verstoßen, so daß die Objektivität des Schiedsgerichtes auf Grund seiner Zusammensetzung nicht gewährleistet ist, ist die Schiedsvereinbarung unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 134/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1988 9 ObA 134/88
    Veröff: Arb 10709 = RdW 1989,72 = JBl 1989,333
  • 9 ObA 270/88
    Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObA 270/88
    nur: Auf eine vor dem 1.1.1987 abgeschlossenen Schiedsvereinbarung ist § 9 Abs 2 ASGG nicht anzuwenden, sondern ihre Gültigkeit nach der Rechtslage zur Zeit des Zustandekommens der Vereinbarung zu beurteilen. (T1) Beisatz: Daß sie zur Zeit der Klageerhebung nach § 9 Abs 2 ASGG nicht mehr zulässig wäre, ist unerheblich, (T2) Veröff: Arb 10757
  • 8 ObA 166/98i
    Entscheidungstext OGH 06.07.1998 8 ObA 166/98i
    Vgl; Beisatz: Eine durch einen nun vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (Vertrauensarzt) vorgenommene Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine vom Arbeitgeber geschuldete Leistung (Pensionszuschuß) vorliegen, ist auf Begehren des Arbeitnehmers vor Gericht ohne jede Bindung deren zu überprüfen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016700

Dokumentnummer

JJR_19880629_OGH0002_009OBA00134_8800000_001