Rechtssatz RS0016700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016700
Geschäftszahl
9ObA134/88; 9ObA270/88 (9ObA271/88, 9ObA272/88); 8ObA166/98i
Entscheidungsdatum
06.07.1998
Rechtssatz
Auf eine vor dem 1.1.1987 abgeschlossenen Schiedsvereinbarung ist § 9 Abs 2 ASGG nicht anzuwenden, sondern ihre Gültigkeit nach der Rechtslage zur Zeit des Zustandekommens der Vereinbarung zu beurteilen. wird gegen das insbesondere für arbeitsrechtliche Streitigkeiten geltende Paritäts- und Neutralitätsprinzip bei der Bestellung der Schiedsrichter verstoßen, so daß die Objektivität des Schiedsgerichtes auf Grund seiner Zusammensetzung nicht gewährleistet ist, ist die Schiedsvereinbarung unwirksam.Auf eine vor dem 1.1.1987 abgeschlossenen Schiedsvereinbarung ist Paragraph 9, Absatz 2, ASGG nicht anzuwenden, sondern ihre Gültigkeit nach der Rechtslage zur Zeit des Zustandekommens der Vereinbarung zu beurteilen. wird gegen das insbesondere für arbeitsrechtliche Streitigkeiten geltende Paritäts- und Neutralitätsprinzip bei der Bestellung der Schiedsrichter verstoßen, so daß die Objektivität des Schiedsgerichtes auf Grund seiner Zusammensetzung nicht gewährleistet ist, ist die Schiedsvereinbarung unwirksam.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 134/88
Entscheidungstext OGH 29.06.1988 9 ObA 134/88
Veröff: Arb 10709 = RdW 1989,72 = JBl 1989,333
- 9 ObA 270/88
Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObA 270/88
nur: Auf eine vor dem 1.1.1987 abgeschlossenen Schiedsvereinbarung ist § 9 Abs 2 ASGG nicht anzuwenden, sondern ihre Gültigkeit nach der Rechtslage zur Zeit des Zustandekommens der Vereinbarung zu beurteilen. (T1) Beisatz: Daß sie zur Zeit der Klageerhebung nach § 9 Abs 2 ASGG nicht mehr zulässig wäre, ist unerheblich, (T2) Veröff: Arb 10757
- 8 ObA 166/98i
Entscheidungstext OGH 06.07.1998 8 ObA 166/98i
Vgl; Beisatz: Eine durch einen nun vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (Vertrauensarzt) vorgenommene Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine vom Arbeitgeber geschuldete Leistung (Pensionszuschuß) vorliegen, ist auf Begehren des Arbeitnehmers vor Gericht ohne jede Bindung deren zu überprüfen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016700
Dokumentnummer
JJR_19880629_OGH0002_009OBA00134_8800000_001