Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die in Punkt V des Dienstvertrages getroffene Vereinbarung ist nach den Verhältnissen zur Zeit ihres Abschlusses zu beurteilen; daß sie zur Zeit der Klageerhebung nach § 9 Abs 2 ASGG nicht mehr zulässig wäre, ist unerheblich (siehe Kuderna Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz Rz 5 zu § 9. Übergangsbestimmungen für die vor Inkrafttreten des ASGG vereinbarten Schiedsklauseln fehlen. Bei ausschließlicher Beurteilung der Schiedsvereinbarung als Prozeßhandlung (vgl Fasching IV 731 ff sowie Fasching ZPR Rz 750 und 2171) wären die Verfahrensgesetze nach ihrem letzten Stand (siehe Fasching III 3 sowie SZ 55/17 = JBl 1983,260) und dementsprechend die Vorschrift des § 9 Abs 2 ASGG auch auf den vorliegenden vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Schiedsvertrag anzuwenden. Dies würde aber einen Eingriff in die Vertragsautonomie bedeuten und das Gleichgewicht der vereinbarten Vertragsbestimmungen - möglicherweise hätten die Parteien ohne Schiedsklausel den Vertrag gar nicht oder nicht mit dem schließlich vereinbarten InhaltDie in Punkt römisch fünf des Dienstvertrages getroffene Vereinbarung ist nach den Verhältnissen zur Zeit ihres Abschlusses zu beurteilen; daß sie zur Zeit der Klageerhebung nach Paragraph 9, Absatz 2, ASGG nicht mehr zulässig wäre, ist unerheblich (siehe Kuderna Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz Rz 5 zu Paragraph 9, Übergangsbestimmungen für die vor Inkrafttreten des ASGG vereinbarten Schiedsklauseln fehlen. Bei ausschließlicher Beurteilung der Schiedsvereinbarung als Prozeßhandlung vergleiche Fasching römisch vier 731 ff sowie Fasching ZPR Rz 750 und 2171) wären die Verfahrensgesetze nach ihrem letzten Stand (siehe Fasching römisch drei 3 sowie SZ 55/17 = JBl 1983,260) und dementsprechend die Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 2, ASGG auch auf den vorliegenden vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Schiedsvertrag anzuwenden. Dies würde aber einen Eingriff in die Vertragsautonomie bedeuten und das Gleichgewicht der vereinbarten Vertragsbestimmungen - möglicherweise hätten die Parteien ohne Schiedsklausel den Vertrag gar nicht oder nicht mit dem schließlich vereinbarten Inhalt
abgeschlossen - stören. Berücksichtigt man diese sehr wesentliche materiellrechtliche Komponente der im Rahmen der Begründung eines Dauerschuldverhältnisses vereinbarten Schiedsklausel, dann gelangt man unter Heranziehung der allgemeinen Regel des § 5 ABGB zu dem sachgerechten Ergebnis, daß der gemäß § 98 ASGG mit dem 1. Jänner 1987 in Kraft getretene § 9 Abs 2 ASGG auf eine nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften wirksam vereinbarte Schiedsklausel nicht anzuwenden ist. Nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des ASGG war für die damals in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallenden Streitigkeiten die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes in einem Individualarbeitsvertrag ebenso zulässig wie die Vereinbarung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens (siehe Kuderna Schiedsverfahren und Gerichtsbarkeit: Die Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche in: Österreichische Landesberichte zum IX. Internationalen Kongreß für das Recht der Arbeit und der Sozialen Sicherheit in München 1978, 12 und 15). Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes begründet das Prozeßhindernis der sachlichen Unzuständigkeit; eine obligatorische Schlichtungsklausel führt hingegen zur Abweisung des Klagebegehrens mangels Klagbarkeit (siehe Kuderna aaO 12 mwH und 27; Arb. 9322). Während eine Schlichtungsstelle lediglich dazu berufen ist, vor Anrufung des Gerichtes einen Rechtsstreit durch Herbeiführung einer Einigung zwischen den Streitteilen zu vermeiden (siehe Kuderna aaO, 26 sowie Kudernaabgeschlossen - stören. Berücksichtigt man diese sehr wesentliche materiellrechtliche Komponente der im Rahmen der Begründung eines Dauerschuldverhältnisses vereinbarten Schiedsklausel, dann gelangt man unter Heranziehung der allgemeinen Regel des Paragraph 5, ABGB zu dem sachgerechten Ergebnis, daß der gemäß Paragraph 98, ASGG mit dem 1. Jänner 1987 in Kraft getretene Paragraph 9, Absatz 2, ASGG auf eine nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften wirksam vereinbarte Schiedsklausel nicht anzuwenden ist. Nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des ASGG war für die damals in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallenden Streitigkeiten die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes in einem Individualarbeitsvertrag ebenso zulässig wie die Vereinbarung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens (siehe Kuderna Schiedsverfahren und Gerichtsbarkeit: Die Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche in: Österreichische Landesberichte zum römisch neun. Internationalen Kongreß für das Recht der Arbeit und der Sozialen Sicherheit in München 1978, 12 und 15). Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes begründet das Prozeßhindernis der sachlichen Unzuständigkeit; eine obligatorische Schlichtungsklausel führt hingegen zur Abweisung des Klagebegehrens mangels Klagbarkeit (siehe Kuderna aaO 12 mwH und 27; Arb. 9322). Während eine Schlichtungsstelle lediglich dazu berufen ist, vor Anrufung des Gerichtes einen Rechtsstreit durch Herbeiführung einer Einigung zwischen den Streitteilen zu vermeiden (siehe Kuderna aaO, 26 sowie Kuderna
Schlichtungsstellen für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis in RdA 1978, 4), hat das Schiedsgericht die Sache anstelle des staatlichen Gerichtes zu entscheiden.
Ungeachtet des Umstandes, daß die Formulierung des ersten Satzes der strittigen Klausel für eine bloße Schlichtungsvereinbarung spricht, kommt der mit dem letzten Satz der Klausel vereinbarten Kompetenz zur endgültigen Entscheidung im Zusammenhalt mit der Bezeichnung als Schiedsgericht die entscheidende Bedeutung für die Auslegung der gegenständlichen Klausel als Schiedsvereinbarung zu. Da, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, auch die gegenständliche Streitigkeit darüber, ob ein Auflösungsgrund im Sinne des Dienstvertrages vorliegt, als sich aus dem Dienstvertrag ergebende Differenz im Sinne der Schiedsvereinbarung anzusehen ist, wäre durch diese Klausel die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausgeschlossen. Dennoch ist die Sache nicht im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses spruchreif. Wie schon Kuderna in seinem Beitrag Schiedsverfahren und Gerichtsbarkeit: Die Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche aaO, 25 hervorgehoben hat, kommt dem von den Schiedsrichtern gewählten Obmann - im allgemeinen - die entscheidende Position zu und ist seine Unparteilichkeit von großer Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung RdA 1979, 386 ausgesprochen, daß ein Schiedsgericht, dessen Objektivität auf Grund seiner Zusammensetzung nicht gewährleistet ist, für arbeitsrechtliche Streitigkeiten nicht wirksam vereinbart werden kann. Wie Mayer-Maly in seiner im wesentlichen zustimmenden Entscheidungsbesprechung aaO 389 übzeugend darlegte, bildet der Grundsatz der paritätischen Heranziehung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen ein allgemeines, der öffentlichen Ordnung angehöriges Rechtsprinzip, gegen das verstoßen wird, wenn ein Schiedsgericht so zusammengesetzt wird, daß eine Gruppe im Übergewicht ist. Die Bedeutung des Paritäts- und Neutralitätsgrundsatzes bei der Schiedsrichterbestellung hat unter Hinweis auf den auch in der in § 6 Abs 1 Z 10 KSchG zum Schutz des Konsumenten getroffenen Regelung zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken Binder hervorgehoben und insbesondere für die arbeitsrechtliche Schiedsgerichtsbarkeit gefolgert, daß die Verletzung dieses Grundsatzes - etwa durch die für eine Streitpartei bestehende Möglichkeit der einseitigen Einflußnahme auf die Zusammensetzung des Schiedsrichterkollegiums - zur Unwirksamkeit der Schiedsgerichtsklausel nach dem Sittenwidrigkeitstatbestand des § 879 ABGB führt (Binder, Arbeitsrechtliche Schieds- und Disziplinargerichte auf dem Prüfstand des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter, RdA 1985, 259 ff, 266).Ungeachtet des Umstandes, daß die Formulierung des ersten Satzes der strittigen Klausel für eine bloße Schlichtungsvereinbarung spricht, kommt der mit dem letzten Satz der Klausel vereinbarten Kompetenz zur endgültigen Entscheidung im Zusammenhalt mit der Bezeichnung als Schiedsgericht die entscheidende Bedeutung für die Auslegung der gegenständlichen Klausel als Schiedsvereinbarung zu. Da, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, auch die gegenständliche Streitigkeit darüber, ob ein Auflösungsgrund im Sinne des Dienstvertrages vorliegt, als sich aus dem Dienstvertrag ergebende Differenz im Sinne der Schiedsvereinbarung anzusehen ist, wäre durch diese Klausel die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausgeschlossen. Dennoch ist die Sache nicht im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses spruchreif. Wie schon Kuderna in seinem Beitrag Schiedsverfahren und Gerichtsbarkeit: Die Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche aaO, 25 hervorgehoben hat, kommt dem von den Schiedsrichtern gewählten Obmann - im allgemeinen - die entscheidende Position zu und ist seine Unparteilichkeit von großer Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung RdA 1979, 386 ausgesprochen, daß ein Schiedsgericht, dessen Objektivität auf Grund seiner Zusammensetzung nicht gewährleistet ist, für arbeitsrechtliche Streitigkeiten nicht wirksam vereinbart werden kann. Wie Mayer-Maly in seiner im wesentlichen zustimmenden Entscheidungsbesprechung aaO 389 übzeugend darlegte, bildet der Grundsatz der paritätischen Heranziehung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen ein allgemeines, der öffentlichen Ordnung angehöriges Rechtsprinzip, gegen das verstoßen wird, wenn ein Schiedsgericht so zusammengesetzt wird, daß eine Gruppe im Übergewicht ist. Die Bedeutung des Paritäts- und Neutralitätsgrundsatzes bei der Schiedsrichterbestellung hat unter Hinweis auf den auch in der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, KSchG zum Schutz des Konsumenten getroffenen Regelung zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken Binder hervorgehoben und insbesondere für die arbeitsrechtliche Schiedsgerichtsbarkeit gefolgert, daß die Verletzung dieses Grundsatzes - etwa durch die für eine Streitpartei bestehende Möglichkeit der einseitigen Einflußnahme auf die Zusammensetzung des Schiedsrichterkollegiums - zur Unwirksamkeit der Schiedsgerichtsklausel nach dem Sittenwidrigkeitstatbestand des Paragraph 879, ABGB führt (Binder, Arbeitsrechtliche Schieds- und Disziplinargerichte auf dem Prüfstand des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter, RdA 1985, 259 ff, 266).
Nun hat der Kläger in seiner Stellungnahme zur Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ausdrücklich geltend gemacht, daß er durch die Schiedsgerichtsklausel in seiner Position als Arbeitnehmer in unzulässiger Weise benachteiligt werde, weil das für das Schiedsverträge erforderliche Gleichheitsprinzip verletzt sei. Tatsächlich enthält die vorliegende Schiedsvereinbarung für den Fall, daß sich die von den Parteien bestimmten Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht einigen können, einen von § 582 Abs 1 ZPO (Bestellung durch das Gericht) abweichenden Bestellungsmodus, nach dem eine der beklagten Partei offenbar nahestehende Person - der Kirchenkanzler des evangelischen Oberkirchenrates - entweder selbst als Obmann berufen ist oder den Obmann zu bestellen hat. Da infolge dieses Bestellungsmodus die erforderliche Objektivität des Obmanns und damit des Schiedsgerichtes nicht voll gewährleistet erscheint, ist die Schiedsklausel - und zwar schon seit dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung - gemäß § 879 ABGB ungültig.Nun hat der Kläger in seiner Stellungnahme zur Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ausdrücklich geltend gemacht, daß er durch die Schiedsgerichtsklausel in seiner Position als Arbeitnehmer in unzulässiger Weise benachteiligt werde, weil das für das Schiedsverträge erforderliche Gleichheitsprinzip verletzt sei. Tatsächlich enthält die vorliegende Schiedsvereinbarung für den Fall, daß sich die von den Parteien bestimmten Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht einigen können, einen von Paragraph 582, Absatz eins, ZPO (Bestellung durch das Gericht) abweichenden Bestellungsmodus, nach dem eine der beklagten Partei offenbar nahestehende Person - der Kirchenkanzler des evangelischen Oberkirchenrates - entweder selbst als Obmann berufen ist oder den Obmann zu bestellen hat. Da infolge dieses Bestellungsmodus die erforderliche Objektivität des Obmanns und damit des Schiedsgerichtes nicht voll gewährleistet erscheint, ist die Schiedsklausel - und zwar schon seit dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung - gemäß Paragraph 879, ABGB ungültig.
Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.