Rechtssatz RS0063867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063867
Entscheidungsdatum
22.10.2024
Norm
KollV für das Bäckergewerbe §21 Z1
Rechtssatz
Unbeschadet der Frage, ob diese Schlichtungsklausel dem normativen Teil eines KollV (§ 11 Abs 1 ArbVG) überhaupt angehören und eine mit normativer Kraft ausgestattete Inhaltsnorm im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG bilden kann, genügt die gegenständliche Schlichtungsklausel weder den Mindesterfordernissen an Bestimmtheit der Regelung noch den unabdingbaren Voraussetzungen der durch die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle zu gewährleistenden Objektivität ihrer Tätigkeit.Unbeschadet der Frage, ob diese Schlichtungsklausel dem normativen Teil eines KollV (Paragraph 11, Absatz eins, ArbVG) überhaupt angehören und eine mit normativer Kraft ausgestattete Inhaltsnorm im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG bilden kann, genügt die gegenständliche Schlichtungsklausel weder den Mindesterfordernissen an Bestimmtheit der Regelung noch den unabdingbaren Voraussetzungen der durch die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle zu gewährleistenden Objektivität ihrer Tätigkeit.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 42/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 42/83
Veröff: RdW 1983,116 = Arb 10250 = ZAS 1984,231 (Rummel) = DRdA 1984,334 (M Binder)
- 8 ObA 166/98i
Entscheidungstext OGH 06.07.1998 8 ObA 166/98i
Vgl; Beisatz: Eine durch einen nun vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (Vertrauensarzt) vorgenommene Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine vom Arbeitgeber geschuldete Leistung (Pensionszuschuss) vorliegen, ist auf Begehren des Arbeitnehmers vor Gericht ohne jede Bindung deren zu überprüfen. (T1)
- 8 ObA 28/08p
Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObA 28/08p
Vgl; Beisatz: Schlichtungsklauseln zur allfälligen Bereinigung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten sind, soferne sie ausreichend bestimmte Regelungen enthalten, grundsätzlich zulässig. (T2)
- 6 Ob 229/22b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2023 6 Ob 229/22b
Beisatz: Obligatorische Mediationsvereinbarungen müssen inhaltlichen Mindesterfordernissen entsprechen und daher ein Mindestmaß an Bestimmtheit aufweisen. Diese Erfordernisse gelten nicht nur für arbeitsrechtliche Schlichtungsvereinbarungen. (T3)
- 4 Ob 33/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 33/24t
vgl; Beisatz: Hier: Punkt 5.9.2. ÖNORM B 2110 (Fassung vom 01.01.2009) nicht bestimmt genug. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0063867
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19830510_OGH0002_0040OB00042_8300000_001