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Rechtssatz RS0020096

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020096

Geschäftszahl

1Ob4/93

Entscheidungsdatum

25.08.1993

Rechtssatz

Die im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen (über Entschädigungsleistungen) sind im Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu beurkunden. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt diese Vereinbarung nicht außer Kraft, vielmehr hat über die Auslegung und die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht zu entscheiden. Gegenstand des Übereinkommens können auch einzelne für die Festsetzung der Entschädigung maßgebliche Berechnungsgrößen zB der Kapitalisierungsfaktor sein. Dessen Ermittlung kann im Übereinkommen auch dritten Personen, zB einem Sachverständigen der Kammer der Wirtschaftsteuhänder überlassen bleiben. Die gerichtliche Nachprüfung des vom Sachverständigen ermittelten Kapitalisierungsfaktor hat sich dann aber darauf zu beschränken, ob eine offenbare unbillige Festsetzung erfolgt ist (Analogie zu Paragraph 1056, ABGB).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 4/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 4/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020096

Dokumentnummer

JJR_19930825_OGH0002_0010OB00004_9300000_001