Rechtssatz RS0058480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058480
Entscheidungsdatum
27.06.1995
Rechtssatz
Die durch eine Enteignung hervorgerufenen Nachteile können über den Substanzverlust und die Verkehrswertminderung hinaus auch in weiteren Vermögensfolgeschäden bestehen. Das trifft etwa zu, wenn der Enteignete infolge der Enteignung genötigt ist, ein auf dem von der Enteignung betroffenen Grundstück betriebenes Unternehmen zu verlegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058480
Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0040OB00544_9500000_001