Rechtssatz RS0108421
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108421
Entscheidungsdatum
03.02.2000
Norm
ABGB §365 A
TirStarkstromwegeG allg
TirStarkstromwegeG §15
Rechtssatz
Wenn im Zuge eines Umbaus einer Starkstromleitung, für die eine vertragliche Servitut bereits verbüchert ist, im Wege der Enteignung nach den Bestimmungen des TirStarkstromwegeG zwangsweise eine Dienstbarkeit des Stromweges eingeräumt wird, kommt es für die Höhe der Entschädigung ausschließlich auf die Wertminderung des Grundstücks an, die durch die Erweiterung der Anlage und damit auch der Servitut verursacht wurde. Die schon zuvor aufgrund der vertraglichen Servitut entstandene Wertminderung ist nicht neuerlich zu berücksichtigen. Vergleichswert ist der Wert der belasteten Liegenschaft zum Zeitpunkt des Enteignungsbescheids.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2242/96h
Entscheidungstext OGH 11.09.1997 5 Ob 2242/96h
- 2 Ob 10/00k
Entscheidungstext OGH 03.02.2000 2 Ob 10/00k
nur: Wenn im Zuge eines Umbaus einer Starkstromleitung, für die eine vertragliche Servitut bereits verbüchert ist, im Wege der Enteignung nach den Bestimmungen des StarkstromwegeG zwangsweise eine Dienstbarkeit des Stromweges eingeräumt wird, kommt es für die Höhe der Entschädigung ausschließlich auf die Wertminderung des Grundstücks an, die durch die Erweiterung der Anlage und damit auch der Servitut verursacht wurde. Die schon zuvor aufgrund der vertraglichen Servitut entstandene Wertminderung ist nicht neuerlich zu berücksichtigen. (T1) Beisatz: Hier: Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971. (T2) Beisatz: Hier: 1924 durch Bescheid der Landesregierung eingeräumte Leistungsservitut. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108421
Dokumentnummer
JJR_19970911_OGH0002_0050OB02242_96H0000_001