1. Zur geltend gemachten Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO:1. Zur geltend gemachten Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO:
Die Heranziehung von Befund und/oder Gutachten eines befangenen Sachverständigen kann zwar ein wesentlicher Verfahrensmangel sein, bewirkt aber mangels besonderer Sanktion keine Nichtigkeit (10 ObS 316/02x; Fasching III 486 ff; Rechberger in Rechberger ZPO2 §§ 355, 356 Rz 6; ders in Fasching/Konecny2 III/3 Rz 1 zu § 356 ZPO). Fasching verweist betreffend die Verneinung einer Nichtigkeitssanktion insbesondere darauf, dass ein Gutachten für die richterliche Entscheidung nur den Stoff liefern soll, ohne dem Gericht die Schlussfolgerungen und die Entscheidung selbst abzunehmen (Fasching III 486 ff). Diese Erwägungen müssen aber auch dann gelten, wenn der Sachverständige ausgeschlossen wäre - was hier im übrigen wohl zu verneinen ist -, weil nicht er derjenige ist, der die Entscheidung fällt.Die Heranziehung von Befund und/oder Gutachten eines befangenen Sachverständigen kann zwar ein wesentlicher Verfahrensmangel sein, bewirkt aber mangels besonderer Sanktion keine Nichtigkeit (10 ObS 316/02x; Fasching römisch drei 486 ff; Rechberger in Rechberger ZPO2 Paragraphen 355, 356, Rz 6; ders in Fasching/Konecny2 III/3 Rz 1 zu Paragraph 356, ZPO). Fasching verweist betreffend die Verneinung einer Nichtigkeitssanktion insbesondere darauf, dass ein Gutachten für die richterliche Entscheidung nur den Stoff liefern soll, ohne dem Gericht die Schlussfolgerungen und die Entscheidung selbst abzunehmen (Fasching römisch drei 486 ff). Diese Erwägungen müssen aber auch dann gelten, wenn der Sachverständige ausgeschlossen wäre - was hier im übrigen wohl zu verneinen ist -, weil nicht er derjenige ist, der die Entscheidung fällt.
Zu 2.
Berechtigt ist die Revision hingegen, soweit Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht wird.
Im Falle eines aufgeschobenen Rekurses kann die Partei ihre „Beschwerde" gegen den Beschluss gemäß § 515 ZPO mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen. Das Rechtsmittel bleibt in jedem Fall ein Rekurs, auch wenn es mit einer Berufung einzubringen ist (RIS-Justiz RS0108617, insbes 10 ObS 166/03i).Im Falle eines aufgeschobenen Rekurses kann die Partei ihre „Beschwerde" gegen den Beschluss gemäß Paragraph 515, ZPO mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen. Das Rechtsmittel bleibt in jedem Fall ein Rekurs, auch wenn es mit einer Berufung einzubringen ist (RIS-Justiz RS0108617, insbes 10 ObS 166/03i).
Das bloße Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels gegen einen nicht abgesondert anfechtbaren Beschluss hat keine nachteiligen Folgen. Wenn der Rechtsmittelwerber den vorbehaltenen Rekurs nicht förmlich erhebt, sondern ihn faktisch einfach als besonderen Beschwerdepunkt im Rechtsmittel gegen eine abgesondert anfechtbare Entscheidung ausführt, so ist über ihn gleichwohl abzusprechen. Dies wird auf das zutreffende Argument gestützt, dass die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels oder seiner Gründe unbeachtlich ist, solange nur das Begehren deutlich erkennbar ist (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Rz 10 zu § 515 ZPO mwN). Unterzieht man nun den Berufungsschriftsatz der Klägerin einer näheren Betrachtung, ergibt sich noch ausreichend deutlich, dass sie nicht nur eine Mängelrüge betreffend das erstinstanzliche Verfahren, sondern auch einen Rekurs gegen die Verwerfung ihres Ablehungsantrages erheben wollte. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass sie erneut die ihrer Meinung nach gegebenen Gründe für eine Befangenheit des Sachverständigen dartut und dabei auf die - ihrer Meinung nach - unberechtigte Abweisung ihres Ablehnungsantrages Bezug nimmt und auf die „notwendige Bestellung eines anderen Sachverständigen" (§ 356 Abs 2 dritter Satz ZPO) hinweist. Die sehr formale Betrachtung des Berufungsgerichtes, wonach ein (verbundener) Rekurs nicht erhoben und die Verwerfung des Befangenheitsantrages daher in Rechtskraft erwachsen sei, findet daher keine Deckung in der Judikatur (1 Ob 53/87; EvBl 1998/49 ua).Das bloße Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels gegen einen nicht abgesondert anfechtbaren Beschluss hat keine nachteiligen Folgen. Wenn der Rechtsmittelwerber den vorbehaltenen Rekurs nicht förmlich erhebt, sondern ihn faktisch einfach als besonderen Beschwerdepunkt im Rechtsmittel gegen eine abgesondert anfechtbare Entscheidung ausführt, so ist über ihn gleichwohl abzusprechen. Dies wird auf das zutreffende Argument gestützt, dass die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels oder seiner Gründe unbeachtlich ist, solange nur das Begehren deutlich erkennbar ist (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Rz 10 zu Paragraph 515, ZPO mwN). Unterzieht man nun den Berufungsschriftsatz der Klägerin einer näheren Betrachtung, ergibt sich noch ausreichend deutlich, dass sie nicht nur eine Mängelrüge betreffend das erstinstanzliche Verfahren, sondern auch einen Rekurs gegen die Verwerfung ihres Ablehungsantrages erheben wollte. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass sie erneut die ihrer Meinung nach gegebenen Gründe für eine Befangenheit des Sachverständigen dartut und dabei auf die - ihrer Meinung nach - unberechtigte Abweisung ihres Ablehnungsantrages Bezug nimmt und auf die „notwendige Bestellung eines anderen Sachverständigen" (Paragraph 356, Absatz 2, dritter Satz ZPO) hinweist. Die sehr formale Betrachtung des Berufungsgerichtes, wonach ein (verbundener) Rekurs nicht erhoben und die Verwerfung des Befangenheitsantrages daher in Rechtskraft erwachsen sei, findet daher keine Deckung in der Judikatur (1 Ob 53/87; EvBl 1998/49 ua).
Die Erledigung dieses Rekurses wäre aber notwendige Voraussetzung für die Erledigung der Berufung gewesen, weil im Falle einer bejahten Befangenheit das Unterbleiben der dann obligatorischen Bestellung eines anderen Sachverständigen (§ 356 Abs 2 dritter Satz ZPO) einen Verfahrensmangel begründen würde.Die Erledigung dieses Rekurses wäre aber notwendige Voraussetzung für die Erledigung der Berufung gewesen, weil im Falle einer bejahten Befangenheit das Unterbleiben der dann obligatorischen Bestellung eines anderen Sachverständigen (Paragraph 356, Absatz 2, dritter Satz ZPO) einen Verfahrensmangel begründen würde.
Die Nichtbehandlung des Rekurses zieht somit einen relevanten Mangel des Berufungsverfahrens nach sich. Der Rechtsmittelausschluss des § 519 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0040718) ist hier nicht gegeben, weil das Berufungsgericht eine meritorische Entscheidung ausdrücklich abgelehnt hat. Es liegt auch keine der Überprüfung des Obersten Gerichtshofs entzogene Verneinung eines Verfahrensmangels vor, weil das Berufungsgericht dazu nur infolge unrichtiger Anwendung von Verfahrensvorschriften gekommen ist (Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 3). Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungs- und Rekursgericht zurückzuverweisen.Die Nichtbehandlung des Rekurses zieht somit einen relevanten Mangel des Berufungsverfahrens nach sich. Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0040718) ist hier nicht gegeben, weil das Berufungsgericht eine meritorische Entscheidung ausdrücklich abgelehnt hat. Es liegt auch keine der Überprüfung des Obersten Gerichtshofs entzogene Verneinung eines Verfahrensmangels vor, weil das Berufungsgericht dazu nur infolge unrichtiger Anwendung von Verfahrensvorschriften gekommen ist (Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 3). Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungs- und Rekursgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.