Rechtssatz RS0108617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108617
Entscheidungsdatum
03.08.2021
Rechtssatz
Die Anfechtung der Zulassung der Nebenintervention hat immer mit Rekurs zu erfolgen, auch wenn dies im Zusammenhang mit einer Berufung oder Revision geschieht. Das Gericht zweiter Instanz hat über den Rekurs gegen die Zulassung des Nebenintervenienten als Rekursgericht zu entscheiden (SZ 64/122; Ablehnung von 1 Ob 53/87). Der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterliegt nicht den Beschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO, sondern jenen des § 528 Abs 1 und 2 ZPO.Die Anfechtung der Zulassung der Nebenintervention hat immer mit Rekurs zu erfolgen, auch wenn dies im Zusammenhang mit einer Berufung oder Revision geschieht. Das Gericht zweiter Instanz hat über den Rekurs gegen die Zulassung des Nebenintervenienten als Rekursgericht zu entscheiden (SZ 64/122; Ablehnung von 1 Ob 53/87). Der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterliegt nicht den Beschränkungen des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO, sondern jenen des Paragraph 528, Absatz eins und 2 ZPO.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 21/97t
Entscheidungstext OGH 23.10.1997 5 Ob 21/97t
- 10 ObS 241/99k
Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 241/99k
Vgl; Beisatz: Hier: § 46 Abs 3 Z 3 und § 47 Abs 2 ASGG. (T1)
- 8 Ob 100/00i
Entscheidungstext OGH 09.11.2000 8 Ob 100/00i
Auch; nur: Die Anfechtung der Zulassung der Nebenintervention hat immer mit Rekurs zu erfolgen, auch wenn dies im Zusammenhang mit einer Berufung oder Revision geschieht. (T2)
Beisatz: Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt, soweit sie die Anfechtung der Zulassung der Nebenintervenientin betrifft, materiell immer einen Beschluss dar. Wurde der erstgerichtliche Beschluss bestätigt, ist die Entscheidung zweiter Instanz gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht anfechtbar. (T3)
- 10 ObS 166/03i
Entscheidungstext OGH 15.07.2003 10 ObS 166/03i
Auch; Beisatz: Das Rechtsmittel bleibt in jedem Fall ein Rekurs, auch wenn es mit einer Berufung einzubringen ist. Hier: Beschluss auf Wiedereröffnung der Verhandlung. (T4)
- 2 Ob 191/04h
Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 191/04h
- 9 Ob 47/05k
Entscheidungstext OGH 24.10.2005 9 Ob 47/05k
Vgl auch; nur T2; Beis wie T4 nur: Das Rechtsmittel bleibt in jedem Fall ein Rekurs, auch wenn es mit einer Berufung einzubringen ist. (T5)
Beisatz: Hier: Abweisung eines Ablehnungsantrages. (T6)
- 4 Ob 50/06s
Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 50/06s
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zurückweisung von Vorbringen. (T7)
Veröff: SZ 2006/62
- 4 Ob 218/10b
Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 218/10b
- 10 ObS 91/12y
Entscheidungstext OGH 26.06.2012 10 ObS 91/12y
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 6 Ob 233/16g
Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 233/16g
Vgl; Beisatz: Hier: Entscheidung über die Berechtigung der Aussageverweigerung eines Zeugen. (T8)
- 4 Ob 196/18d
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 196/18d
Auch; Beis wie T6; Beis wie T8
- 6 Ob 155/19s
Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 155/19s
Vgl; Beis wie T8
- 4 Ob 187/20h
Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 187/20h
Beis wie T3
- 8 Ob 91/21x
Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 Ob 91/21x
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Bei Verbindung des Rekurses mit der nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung richtet sich die Rechtsmittelfrist danach, mit welchem Rechtsmittel der Rekurs verbunden wird. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108617
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021
Dokumentnummer
JJR_19971023_OGH0002_0050OB00021_97T0000_001