1. Zum Revisionsrekurs:
Im Revisionsrekurs wiederholt der Kläger den Standpunkt, dass ein Wiedereröffnungsantrag ohne Fassung eines abgesonderten Beschlusses im Urteil zu erledigen sei. Überdies sei der die Wiederöffnung ablehnende Beschluss nicht gesondert anfechtbar, sondern erst im nächstfolgenden Rechtsmittel. Bisher sei kein nachvollziehbarer Grund angeführt worden, warum einerseits bei getrennter Zustellung des Beschlusses und des Urteils eine zweiwöchige Rekursfrist und bei gemeinsamer Zustellung eine vierwöchige Rechtsmittelfrist gelten solle. Es fehle daher eine Rechtsprechung bzw sei diese uneinheitlich.
Der Wiedereröffnungsbeschluss ist ebenso wie die in § 194 ZPO an sich nicht vorgesehene Abweisung der Wiedereröffnung nicht abgesondert anfechtbar (7 Ob 303/00k; Fucik in Rechberger2 § 196 ZPO Rz 3 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Im Fall eines aufgeschobenen Rekurses kann die Partei ihre "Beschwerde" gegen den Beschluss gemäß § 515 ZPO mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen. Das Rechtsmittel bleibt aber in jedem Fall ein Rekurs, auch wenn es mit einer Berufung einzubringen ist (RIS-Justiz RS0108617; Kodek in Rechberger2 § 515 ZPO Rz 1).Der Wiedereröffnungsbeschluss ist ebenso wie die in Paragraph 194, ZPO an sich nicht vorgesehene Abweisung der Wiedereröffnung nicht abgesondert anfechtbar (7 Ob 303/00k; Fucik in Rechberger2 Paragraph 196, ZPO Rz 3 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Im Fall eines aufgeschobenen Rekurses kann die Partei ihre "Beschwerde" gegen den Beschluss gemäß Paragraph 515, ZPO mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen. Das Rechtsmittel bleibt aber in jedem Fall ein Rekurs, auch wenn es mit einer Berufung einzubringen ist (RIS-Justiz RS0108617; Kodek in Rechberger2 Paragraph 515, ZPO Rz 1).
Ein aufgeschobener Rekurs kann jedoch dann selbständig überreicht werden, wenn - wie hier - infolge des vorherigen Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht ergehen kann (SZ 53/168; RIS-Justiz RS0035518; Kodek in Rechberger2 § 515 ZPO Rz 4). In diesem Fall ist die Rekursfrist einzuhalten (SZ 53/168), im konkreten Fall mangels Einordenbarkeit in § 521a Abs 1 ZPO eine Frist von 14 Tagen (§ 521 Abs 1 ZPO). Nur für den Fall, dass der aufgeschobene Rekurs mit dem Rechtsmittel gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung verbunden wird, richtet sich die Rechtsmittelfrist nach § 515 ZPO danach, mit welchem Rechtsmittel der Rekurs gegen die nicht gesondert anfechtbare Entscheidung verbunden wird (5 Ob 21/97t = EvBl 1998/49 = RZ 1998/67).Ein aufgeschobener Rekurs kann jedoch dann selbständig überreicht werden, wenn - wie hier - infolge des vorherigen Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht ergehen kann (SZ 53/168; RIS-Justiz RS0035518; Kodek in Rechberger2 Paragraph 515, ZPO Rz 4). In diesem Fall ist die Rekursfrist einzuhalten (SZ 53/168), im konkreten Fall mangels Einordenbarkeit in Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO eine Frist von 14 Tagen (Paragraph 521, Absatz eins, ZPO). Nur für den Fall, dass der aufgeschobene Rekurs mit dem Rechtsmittel gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung verbunden wird, richtet sich die Rechtsmittelfrist nach Paragraph 515, ZPO danach, mit welchem Rechtsmittel der Rekurs gegen die nicht gesondert anfechtbare Entscheidung verbunden wird (5 Ob 21/97t = EvBl 1998/49 = RZ 1998/67).
Diese Differenzierung in der Rechtsprechung ist eine Folge des Umstands, dass auch der aufgeschobene Rekurs immer ein Rekurs bleibt; § 515 ZPO sieht nur für den Sonderfall, dass die Frist für ein Rechtsmittel gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung länger ist als die 14-tägige Rekursfrist, vor, dass auch der aufgeschobene Rekurs innerhalb dieser längeren Frist eingebracht werden kann.Diese Differenzierung in der Rechtsprechung ist eine Folge des Umstands, dass auch der aufgeschobene Rekurs immer ein Rekurs bleibt; Paragraph 515, ZPO sieht nur für den Sonderfall, dass die Frist für ein Rechtsmittel gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung länger ist als die 14-tägige Rekursfrist, vor, dass auch der aufgeschobene Rekurs innerhalb dieser längeren Frist eingebracht werden kann.
Da eine widersprüchliche oder uneinheitliche Rechtsprechung nicht erkennbar ist und auch nicht aufgezeigt wird, ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
2. Zur Revision:
Nach ständiger Rechtsprechung können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, auch in Verfahren nach dem ASGG im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3 Abs 2). Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.Nach ständiger Rechtsprechung können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, auch in Verfahren nach dem ASGG im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, ZPO Rz 3 Absatz 2,). Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.