Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Vor dem Eingehen auf die Ausführungen im Rechtsmittel der Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass die beklagte Partei bereits mit Bescheid vom 17. 12. 1991 einen Antrag der Klägerin vom 16. 5. 1990 auf Überweisung eines Teiles der Leistung ihres Ehegatten abgelehnt hat. Die von der Klägerin, vertreten durch ihren nunmehrigen Sachwalter Johann A***** jun, gegen diesen Bescheid damals eingebrachte Klage wurde vom Erstgericht mit Beschluss vom 11. 5. 1993, 19 Cgs 506/92-13, mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Sachwalterschaft über die Klägerin mittlerweile rechtskräftig aufgehoben worden sei und die aufgetragene Verbesserung der Klage durch Beibringung einer Vollmacht der Klägerin nicht vorgenommen worden sei. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Gemäß § 411 Abs 1 erster Satz ZPO sind durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Urteile der Rechtskraft insoweit teilhaft, als in dem Urteil über einen durch Klage oder Widerklage geltend gemachten Anspruch entschieden ist. Obwohl § 411 ZPO nur von Urteilen spricht, sind nach herrschender Auffassung auch Beschlüsse, die über Rechtschutzansprüche entscheiden, der materiellen Rechtskraft fähig. Dazu zählen auch Zurückweisungsbeschlüsse. Da sich die materielle Rechtskraft bei Zurückweisungsbeschlüssen allerdings nur auf den maßgeblichen Zurückweisungsgrund erstreckt (RZ 1994/92; Fasching, ZPR2 RZ 1599; RIS-Justiz RS0067164), steht der neuerlichen Geltendmachung des Anspruches der Klägerin im gegenständlichen Verfahren nicht das Prozesshindernis der Rechtskraft entgegen.Gemäß Paragraph 411, Absatz eins, erster Satz ZPO sind durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Urteile der Rechtskraft insoweit teilhaft, als in dem Urteil über einen durch Klage oder Widerklage geltend gemachten Anspruch entschieden ist. Obwohl Paragraph 411, ZPO nur von Urteilen spricht, sind nach herrschender Auffassung auch Beschlüsse, die über Rechtschutzansprüche entscheiden, der materiellen Rechtskraft fähig. Dazu zählen auch Zurückweisungsbeschlüsse. Da sich die materielle Rechtskraft bei Zurückweisungsbeschlüssen allerdings nur auf den maßgeblichen Zurückweisungsgrund erstreckt (RZ 1994/92; Fasching, ZPR2 RZ 1599; RIS-Justiz RS0067164), steht der neuerlichen Geltendmachung des Anspruches der Klägerin im gegenständlichen Verfahren nicht das Prozesshindernis der Rechtskraft entgegen.
Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel auch Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend, weil die Frage, an wen eine konkrete Versicherungsleistung auszuzahlen sei, also die Frage des Zahlungsempfängers, nicht unter den Zuständigkeitstatbestand des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG falle, somit den ordentlichen Gerichten entzogen sei.Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel auch Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend, weil die Frage, an wen eine konkrete Versicherungsleistung auszuzahlen sei, also die Frage des Zahlungsempfängers, nicht unter den Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG falle, somit den ordentlichen Gerichten entzogen sei.
Nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG sind Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- und Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG; § 194 GSVG; § 182 BSVG ua). Diese Bestimmung hat ihr Vorbild im geltenden § 354 Z 1 ASVG. Danach sind Leistungssachen die Angelegenheiten, in denen es sich um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs 1 ASVG handelt, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage steht. Nach § 182 Z 4 BSVG gilt unter anderem auch die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs 4 BSVG) auf Antrag des Ehegatten des Pensionsberechtigten als Leistungssache im Sinn des § 354 ASVG. Durch diese im Zuge der 13. BSVG-Novelle (BGBl 1988/751) vorgesehene Ergänzung des § 182 Z 4 BSVG wurde sichergestellt, dass der Versicherungsträger über den Antrag auf Geltendmachung des Auszahlungsanspruches in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen befugt ist und dass seine Entscheidungen im Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten überprüft werden können (vgl RV 784 BlgNR XVII. GP, 8 f). Der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Auszahlungsanspruch nach § 71 Abs 4 BSVG ist somit Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung den Leistungssachen im Sinn des § 354 ASVG zugeordnet, sodass auch die Zulässigkeit des Rechtsweges gegeben ist.Nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG sind Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- und Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG; Paragraph 194, GSVG; Paragraph 182, BSVG ua). Diese Bestimmung hat ihr Vorbild im geltenden Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG. Danach sind Leistungssachen die Angelegenheiten, in denen es sich um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach Paragraph 367, Absatz eins, ASVG handelt, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage steht. Nach Paragraph 182, Ziffer 4, BSVG gilt unter anderem auch die Feststellung des Auszahlungsanspruches (Paragraph 71, Absatz 4, BSVG) auf Antrag des Ehegatten des Pensionsberechtigten als Leistungssache im Sinn des Paragraph 354, ASVG. Durch diese im Zuge der 13. BSVG-Novelle (BGBl 1988/751) vorgesehene Ergänzung des Paragraph 182, Ziffer 4, BSVG wurde sichergestellt, dass der Versicherungsträger über den Antrag auf Geltendmachung des Auszahlungsanspruches in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen befugt ist und dass seine Entscheidungen im Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten überprüft werden können vergleiche Regierungsvorlage 784 BlgNR römisch siebzehn. GP, 8 f). Der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Auszahlungsanspruch nach Paragraph 71, Absatz 4, BSVG ist somit Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung den Leistungssachen im Sinn des Paragraph 354, ASVG zugeordnet, sodass auch die Zulässigkeit des Rechtsweges gegeben ist.
Die Klägerin wendet sich in ihren Rechtsmittelausführungen weiterhin auch gegen die Zulassung des Beitrittes des Nebenintervenienten, weil dem Nebenintervenienten zwar ein wirtschaftliches, jedoch kein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens zuzubilligen sei.
Gemäß § 18 Abs 4 ZPO kann die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden. Die Anfechtung hat daher gemäß § 515 ZPO "mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel" zu erfolgen. Die Klägerin hat die vom Erstgericht gegen ihren Antrag beschlossene Zulassung des Beitrittes des Johann A***** sen als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei im Sinne dieser Ausführungen rechtzeitig in ihrer Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht hat zu diesen Ausführungen in seiner Berufungsentscheidung als Teil der Berufungsausführungen der Klägerin inhaltlich Stellung genommen. Für die Zulässigkeit der Bekämpfung der Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention ist es nicht entscheidend, ob sich die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufung als Teil der Berufung gegen das Urteil erster Instanz darstellen (vgl 1 Ob 53/87; SZ 28/202) oder ob es sich dabei inhaltlich um einen Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes auf Zulassung der Nebenintervention handelt (vgl EvBl 1998/49). Der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ist in beiden Fällen zulässig, weil in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen nicht nur die Revision sondern auch der Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage jedenfalls zulässig ist (§§ 46 Abs 3 Z 3 und 47 Abs 2 ASGG).Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ZPO kann die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden. Die Anfechtung hat daher gemäß Paragraph 515, ZPO "mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel" zu erfolgen. Die Klägerin hat die vom Erstgericht gegen ihren Antrag beschlossene Zulassung des Beitrittes des Johann A***** sen als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei im Sinne dieser Ausführungen rechtzeitig in ihrer Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht hat zu diesen Ausführungen in seiner Berufungsentscheidung als Teil der Berufungsausführungen der Klägerin inhaltlich Stellung genommen. Für die Zulässigkeit der Bekämpfung der Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention ist es nicht entscheidend, ob sich die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufung als Teil der Berufung gegen das Urteil erster Instanz darstellen vergleiche 1 Ob 53/87; SZ 28/202) oder ob es sich dabei inhaltlich um einen Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes auf Zulassung der Nebenintervention handelt vergleiche EvBl 1998/49). Der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ist in beiden Fällen zulässig, weil in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen nicht nur die Revision sondern auch der Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage jedenfalls zulässig ist (Paragraphen 46, Absatz 3, Ziffer 3 und 47 Absatz 2, ASGG).
Was nun die Frage des rechtlichen Interesses des Nebenintervenienten selbst betrifft, kann gemäß § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Dabei ist der Begriff des rechtlichen Interesses nicht streng abzugrenzen, sondern es genügt, wenn der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergibt, das Obsiegen einer der beiden Parteien herbeizuführen. Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse jedenfalls dann gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird (vgl Fucik in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 17; MietSlg 26.467 mwN ua; Fasching aaO Rz 398). Ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten ist schon deshalb zu bejahen, weil durch die von der Klägerin begehrte Pensionsteilung unmittelbar in sein Recht auf Auszahlung der ihm von der beklagten Partei zuerkannten vorzeitigen Alterspension eingegriffen würde.Was nun die Frage des rechtlichen Interesses des Nebenintervenienten selbst betrifft, kann gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Dabei ist der Begriff des rechtlichen Interesses nicht streng abzugrenzen, sondern es genügt, wenn der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergibt, das Obsiegen einer der beiden Parteien herbeizuführen. Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse jedenfalls dann gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird vergleiche Fucik in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 17,; MietSlg 26.467 mwN ua; Fasching aaO Rz 398). Ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten ist schon deshalb zu bejahen, weil durch die von der Klägerin begehrte Pensionsteilung unmittelbar in sein Recht auf Auszahlung der ihm von der beklagten Partei zuerkannten vorzeitigen Alterspension eingegriffen würde.
Schließlich bekämpft die Klägerin in der Sache selbst die Rechtsansicht der Vorinstanzen über das Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die von ihr angestrebte Pensionsteilung nach § 71 Abs 4 BSVG. Die Klägerin und ihr Ehegatte seien auf Grund ihres Miteigentums an den landwirtschaftlichen Flächen jedenfalls bis zur Einweisung der Klägerin in eine Anstalt gemeinsame Betriebsführer ihres landwirtschaftlichen Betriebes gewesen. Mit der Einweisung der Klägerin habe sich an den rechtlichen Gegebenheiten nichts geändert. Ein Übergang der Betriebsführung von der beschränkt entmündigten Klägerin auf ihren Ehegatten sei auch konkludent nicht erfolgt und hätte außerdem der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft. Die Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes zur rechnungsfreien Verwendung der Einkünfte durch den Ehegatten der Klägerin stelle keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des faktischen Überganges der Betriebsführung dar. Die Klägerin sei durch ihren Ehegatten als ihren Beistand und gesetzlichen Vertreter in der Betriebsführung vertreten worden.Schließlich bekämpft die Klägerin in der Sache selbst die Rechtsansicht der Vorinstanzen über das Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die von ihr angestrebte Pensionsteilung nach Paragraph 71, Absatz 4, BSVG. Die Klägerin und ihr Ehegatte seien auf Grund ihres Miteigentums an den landwirtschaftlichen Flächen jedenfalls bis zur Einweisung der Klägerin in eine Anstalt gemeinsame Betriebsführer ihres landwirtschaftlichen Betriebes gewesen. Mit der Einweisung der Klägerin habe sich an den rechtlichen Gegebenheiten nichts geändert. Ein Übergang der Betriebsführung von der beschränkt entmündigten Klägerin auf ihren Ehegatten sei auch konkludent nicht erfolgt und hätte außerdem der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft. Die Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes zur rechnungsfreien Verwendung der Einkünfte durch den Ehegatten der Klägerin stelle keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des faktischen Überganges der Betriebsführung dar. Die Klägerin sei durch ihren Ehegatten als ihren Beistand und gesetzlichen Vertreter in der Betriebsführung vertreten worden.
Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach der durch die 13. Novelle zum BSVG (BGBl 1988/751) geschaffenen Regelung des § 71 Abs 4 BSVG ist die Hälfte von der dem Anspruchsberechtigten gebührenden Pension (Pensionssonderzahlung) dem Ehegatten des Pensionsberechtigten auszuzahlen, sofern dieser den land(forst-)wirtschaftlichen Betrieb mit dem Pensionsberechtigten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in der Mindestdauer von 120 Kalendermonaten geführt bzw mindestens in diesem Ausmaß im Betrieb des Pensionsberechtigten hauptberuflich mitgearbeitet hat. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur RV 784 BlgNR XVII. GP, 7 wurde damit eine diesbezügliche Anregung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs aufgegriffen, weil nach der (damals) geltenden Rechtslage bei Führung eines land(forst-)wirtschaftlichen Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr durch Ehegatten stets nur ein Ehegatte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern erfasst wurde, nur einer daher Versicherungszeiten und später einen Pensionsanspruch erwerben konnte. Eine Beteiligung des anderen, von der Pflichtversicherung und vom späteren Pensionsanspruch ausgeschlossenen Ehegatten erschien demnach gerechtfertigt, weil bei Führung eines land(forst-)wirtschaftlichen Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr durch Ehegatten doch beide Eheteile als Betriebsführer anzusehen sind, daher beide an sich die Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung erfüllen und letztlich die Erträgnisse des Betriebes, die auch auf dem Umweg über den Versicherungswert die Grundlage für die Beitragsbemessung bilden, auf den gemeinsamen Arbeitseinsatz beider Eheleute zurückzuführen sind. Ein Anteil am Betriebserfolg im gleichen Ausmaß wie bei der Bewirtschaftung des Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr ist aber auch in jenen Fällen festzustellen, in denen der Ehegatte des Pensionsberechtigten in dessen Betrieb hauptberuflich mitgearbeitet hat, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Betriebsführung vorgelegen waren. Als hauptberufliche Mitarbeit wäre in diesem Zusammenhang allerdings nur jene Tätigkeit anzusehen, durch die die Arbeitskraft derart in Anspruch genommen wurde, dass die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit praktisch ausgeschlossen war.Nach der durch die 13. Novelle zum BSVG (BGBl 1988/751) geschaffenen Regelung des Paragraph 71, Absatz 4, BSVG ist die Hälfte von der dem Anspruchsberechtigten gebührenden Pension (Pensionssonderzahlung) dem Ehegatten des Pensionsberechtigten auszuzahlen, sofern dieser den land(forst-)wirtschaftlichen Betrieb mit dem Pensionsberechtigten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in der Mindestdauer von 120 Kalendermonaten geführt bzw mindestens in diesem Ausmaß im Betrieb des Pensionsberechtigten hauptberuflich mitgearbeitet hat. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 784 BlgNR römisch siebzehn. GP, 7 wurde damit eine diesbezügliche Anregung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs aufgegriffen, weil nach der (damals) geltenden Rechtslage bei Führung eines land(forst-)wirtschaftlichen Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr durch Ehegatten stets nur ein Ehegatte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern erfasst wurde, nur einer daher Versicherungszeiten und später einen Pensionsanspruch erwerben konnte. Eine Beteiligung des anderen, von der Pflichtversicherung und vom späteren Pensionsanspruch ausgeschlossenen Ehegatten erschien demnach gerechtfertigt, weil bei Führung eines land(forst-)wirtschaftlichen Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr durch Ehegatten doch beide Eheteile als Betriebsführer anzusehen sind, daher beide an sich die Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung erfüllen und letztlich die Erträgnisse des Betriebes, die auch auf dem Umweg über den Versicherungswert die Grundlage für die Beitragsbemessung bilden, auf den gemeinsamen Arbeitseinsatz beider Eheleute zurückzuführen sind. Ein Anteil am Betriebserfolg im gleichen Ausmaß wie bei der Bewirtschaftung des Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr ist aber auch in jenen Fällen festzustellen, in denen der Ehegatte des Pensionsberechtigten in dessen Betrieb hauptberuflich mitgearbeitet hat, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Betriebsführung vorgelegen waren. Als hauptberufliche Mitarbeit wäre in diesem Zusammenhang allerdings nur jene Tätigkeit anzusehen, durch die die Arbeitskraft derart in Anspruch genommen wurde, dass die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit praktisch ausgeschlossen war.
Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass die Klägerin auf Grund ihrer viele Jahre dauernden Erkrankung im land(forst-)wirschaftlichen Betrieb ihres pensionsberechtigten Ehegatten nicht die im Gesetz geforderte Mindestdauer von 120 Kalendermonaten hauptberuflich mitgearbeitet hat. Strittig ist somit lediglich, ob die Klägerin über diesen Zeitraum den land(forst-)wirtschaftlichen Betrieb mit ihrem Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt hat. Zur Beurteilung der Frage der Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr haben die Vorinstanzen - von beiden Parteien unbekämpft - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG (§ 2 BSVG) herangezogen. Danach kommt es bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt wird, darauf an, ob jene Person, deren Versicherungspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum bzw Miteigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Ob eine Person, die einen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr führt, im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten lässt, ist für die Versicherungspflicht irrelevant. Demgemäß ist auch die bloße Einräumung der Verwaltung des Betriebes durch einen Miteigentümer an den anderen ohne sozialversicherungsrechtliche Bedeutung. Daher muss nicht jede Person, die Eigentümer (Miteigentümer) eines land(forst-)wirtschaftlichen Betriebes ist, allein schon auf Grund dieser Tatsache als diejenige Person angesehen werden, die diesen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr führt; rechtswirksame dingliche (zB durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer bzw bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird ("Abtretung des Rechtes auf die Wirtschaftsführung"), bedeuten eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten (vgl SVSlg 41.226; 38.997 ff; 33.680 ff uva). Dabei kann der Ausschluss eines Miteigentümers von der Bewirtschaftung einer Landwirtschaft auch durch konkludente Handlungen erfolgen (SVSlg 43.851; 36.154; 22.729 ua).Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass die Klägerin auf Grund ihrer viele Jahre dauernden Erkrankung im land(forst-)wirschaftlichen Betrieb ihres pensionsberechtigten Ehegatten nicht die im Gesetz geforderte Mindestdauer von 120 Kalendermonaten hauptberuflich mitgearbeitet hat. Strittig ist somit lediglich, ob die Klägerin über diesen Zeitraum den land(forst-)wirtschaftlichen Betrieb mit ihrem Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt hat. Zur Beurteilung der Frage der Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr haben die Vorinstanzen - von beiden Parteien unbekämpft - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG (Paragraph 2, BSVG) herangezogen. Danach kommt es bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt wird, darauf an, ob jene Person, deren Versicherungspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum bzw Miteigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Ob eine Person, die einen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr führt, im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten lässt, ist für die Versicherungspflicht irrelevant. Demgemäß ist auch die bloße Einräumung der Verwaltung des Betriebes durch einen Miteigentümer an den anderen ohne sozialversicherungsrechtliche Bedeutung. Daher muss nicht jede Person, die Eigentümer (Miteigentümer) eines land(forst-)wirtschaftlichen Betriebes ist, allein schon auf Grund dieser Tatsache als diejenige Person angesehen werden, die diesen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr führt; rechtswirksame dingliche (zB durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer bzw bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird ("Abtretung des Rechtes auf die Wirtschaftsführung"), bedeuten eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten vergleiche SVSlg 41.226; 38.997 ff; 33.680 ff uva). Dabei kann der Ausschluss eines Miteigentümers von der Bewirtschaftung einer Landwirtschaft auch durch konkludente Handlungen erfolgen (SVSlg 43.851; 36.154; 22.729 ua).
Die Klägerin führt für das Vorliegen der von ihr behaupteten gemeinsamen Betriebsführung vor allem ins Treffen, dass sie Hälfteeigentümerin der beiden Äcker K***** Nr 583 und Nr 585 im Ausmaß von rund 10 ha ist. Abgesehen davon, dass nach den dargelegten Ausführungen nicht jede Person, die Eigentümerin (Miteigentümerin) eines land(forst-)wirtschaftlichen Betriebes ist, auf Grund dieser Tatsache allein schon als diejenige Person angesehen werden muss, für deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, ist die Klägerin nicht Miteigentümerin des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes, sondern lediglich Hälfteeigentümerin von zu diesem Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen. Für die Frage der Versicherungspflicht wäre daher in einem solchen Fall maßgeblich, ob die betreffende Person aus der Führung des einheitlichen land(forst-)wirtschaftlichen Betriebes (dh aller organisatorischen zum Betrieb gehörenden Vermögensgegenstände), der sowohl die im Alleineigentum ihres Ehegatten stehenden Vermögensgegenstände (EZ 49 KG E*****) als auch die beiden im Miteigentum der Ehegatten stehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen (EZ 1455 KG E*****) umfasst, berechtigt und verpflichtet wurde (vgl VwSlg 13.456 A). Anhaltspunkte dafür haben sich im Verfahren jedoch nicht ergeben.Die Klägerin führt für das Vorliegen der von ihr behaupteten gemeinsamen Betriebsführung vor allem ins Treffen, dass sie Hälfteeigentümerin der beiden Äcker K***** Nr 583 und Nr 585 im Ausmaß von rund 10 ha ist. Abgesehen davon, dass nach den dargelegten Ausführungen nicht jede Person, die Eigentümerin (Miteigentümerin) eines land(forst-)wirtschaftlichen Betriebes ist, auf Grund dieser Tatsache allein schon als diejenige Person angesehen werden muss, für deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, ist die Klägerin nicht Miteigentümerin des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes, sondern lediglich Hälfteeigentümerin von zu diesem Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen. Für die Frage der Versicherungspflicht wäre daher in einem solchen Fall maßgeblich, ob die betreffende Person aus der Führung des einheitlichen land(forst-)wirtschaftlichen Betriebes (dh aller organisatorischen zum Betrieb gehörenden Vermögensgegenstände), der sowohl die im Alleineigentum ihres Ehegatten stehenden Vermögensgegenstände (EZ 49 KG E*****) als auch die beiden im Miteigentum der Ehegatten stehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen (EZ 1455 KG E*****) umfasst, berechtigt und verpflichtet wurde vergleiche VwSlg 13.456 A). Anhaltspunkte dafür haben sich im Verfahren jedoch nicht ergeben.
Hinsichtlich der beiden im Hälfteeigentum der Klägerin stehenden Grundstücke ist nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen weiters zu berücksichtigen, dass die aus der Bewirtschaftung dieser beiden Grundstücke resultierenden geringen Einkünfte vom Pflegschaftsgericht dem Ehegatten der Klägerin zur rechnungsfreien Verwendung für die Aufenthaltskosten der Klägerin überlassen wurden, wobei das Risiko insoweit den Ehegatten der Klägerin traf, als die Anstaltskosten von ihm unabhängig von den Erträgnissen der beiden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke bezahlt werden mussten. Die Bewirtschaftung der beiden Grundstücke erfolgte daher insoweit nicht auf Rechnung und Gefahr der Klägerin, was aber ebenfalls Voraussetzung für das Vorliegen einer Versicherungspflicht gewesen wäre. Demgegenüber wäre der Frage des Vorliegens einer (ausdrücklichen) pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Überganges der Betriebsführung von der beschränkt entmündigten Klägerin auf ihren Ehegatten für die Frage der Versicherungspflicht keine entscheidende Bedeutung zugekommen (vgl dazu zum Fehlen einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung: SVSlg 41.227; 26.750 ua).Hinsichtlich der beiden im Hälfteeigentum der Klägerin stehenden Grundstücke ist nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen weiters zu berücksichtigen, dass die aus der Bewirtschaftung dieser beiden Grundstücke resultierenden geringen Einkünfte vom Pflegschaftsgericht dem Ehegatten der Klägerin zur rechnungsfreien Verwendung für die Aufenthaltskosten der Klägerin überlassen wurden, wobei das Risiko insoweit den Ehegatten der Klägerin traf, als die Anstaltskosten von ihm unabhängig von den Erträgnissen der beiden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke bezahlt werden mussten. Die Bewirtschaftung der beiden Grundstücke erfolgte daher insoweit nicht auf Rechnung und Gefahr der Klägerin, was aber ebenfalls Voraussetzung für das Vorliegen einer Versicherungspflicht gewesen wäre. Demgegenüber wäre der Frage des Vorliegens einer (ausdrücklichen) pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Überganges der Betriebsführung von der beschränkt entmündigten Klägerin auf ihren Ehegatten für die Frage der Versicherungspflicht keine entscheidende Bedeutung zugekommen vergleiche dazu zum Fehlen einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung: SVSlg 41.227; 26.750 ua).
Schließlich sind nach Ansicht des erkennenden Senates auch die aus den bereits zitierten Erläuternden Bemerkungen hervorgehenden Erwägungen des Gesetzgebers für die Einräumung eines Rechtes auf die Auszahlung der Hälfte der dem Ehegatten gebührenden Pension zu berücksichtigen. Danach beruht dieses Recht zum einen auf der Erwägung, dass auf Grund der früher geltenden Rechtslage nur ein Ehegatte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern erfasst war und daher dem anderen Ehegatten der Erwerb eigener Pensionsanwartschaften während der Ehe vorenthalten war, und zum anderen auf der Erwägung, dass sich die Beitragsleistung und damit der spätere Pensionsanspruch auf den gemeinsamen Arbeitseinsatz beider Ehegatten gründet (vgl auch Wuketich, Zur sozialversicherungsrechtlichen Situation der Bäuerin, SozSi 1989, 253 ff [275]).Schließlich sind nach Ansicht des erkennenden Senates auch die aus den bereits zitierten Erläuternden Bemerkungen hervorgehenden Erwägungen des Gesetzgebers für die Einräumung eines Rechtes auf die Auszahlung der Hälfte der dem Ehegatten gebührenden Pension zu berücksichtigen. Danach beruht dieses Recht zum einen auf der Erwägung, dass auf Grund der früher geltenden Rechtslage nur ein Ehegatte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern erfasst war und daher dem anderen Ehegatten der Erwerb eigener Pensionsanwartschaften während der Ehe vorenthalten war, und zum anderen auf der Erwägung, dass sich die Beitragsleistung und damit der spätere Pensionsanspruch auf den gemeinsamen Arbeitseinsatz beider Ehegatten gründet vergleiche auch Wuketich, Zur sozialversicherungsrechtlichen Situation der Bäuerin, SozSi 1989, 253 ff [275]).
Auf Grund der dargelegten Ausführungen gelangt auch der erkennende
Senat zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die für eine
Pensionsteilung nach § 71 Abs 4 BSVG erforderliche
Anspruchsvoraussetzung der Führung eines land(forst-)wirtschaftlichen
Betriebes mit dem pensionsberechtigten Ehegatten auf gemeinsame
Rechnung und Gefahr in der notwendigen Dauer von mindestens 120
Kalendermonaten bei der Klägerin nicht vorliegt. Zeiten, in denen die
Klägerin hauptberuflich im elterlichen Betrieb mitarbeitete, können
dabei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut: ".... sofern dieser den
land(forst-)wirtschaftlichen Betrieb mit dem Pensionsberechtigten
....... geführt .... hat". keine Berücksichtigung finden. Es liegt
daher auch der von der Klägerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte Feststellungsmangel nicht vor.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 71 Abs 4 BSVG bisher nicht vorliegt, die Entscheidung also von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG abhängt, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte ihrer Revisionskosten zuzusprechen (SSV-NF 6/61 mwN). Soweit die Klägerin in ihrer Revision den Zuspruch ihrer Verfahrenskosten nach Billigkeit auch für das Verfahren erster und zweiter Instanz begehrt, ist die Revision unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt auch in Sozialrechtssachen weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (SSV-NF 8/115; 5/37 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Paragraph 71, Absatz 4, BSVG bisher nicht vorliegt, die Entscheidung also von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG abhängt, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte ihrer Revisionskosten zuzusprechen (SSV-NF 6/61 mwN). Soweit die Klägerin in ihrer Revision den Zuspruch ihrer Verfahrenskosten nach Billigkeit auch für das Verfahren erster und zweiter Instanz begehrt, ist die Revision unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt auch in Sozialrechtssachen weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (SSV-NF 8/115; 5/37 ua).