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Rechtssatz RS0040718

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040718

Entscheidungsdatum

22.10.2013

Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht über den in das erstinstanzliche Urteil aufgenommenen Beschluss über die Ablehnung eines Sachverständigen entschieden, handelt es sich dabei inhaltlich um einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichtes, gegen den nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ein weiterer Rekurs nicht statthaft ist, der aber auch nicht in der Revision bekämpft werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040718

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2013

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_010OBS00253_8900000_002