Rechtssatz RS0040718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040718
Entscheidungsdatum
22.10.2013
Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht über den in das erstinstanzliche Urteil aufgenommenen Beschluss über die Ablehnung eines Sachverständigen entschieden, handelt es sich dabei inhaltlich um einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichtes, gegen den nach § 519 Abs 1 ZPO ein weiterer Rekurs nicht statthaft ist, der aber auch nicht in der Revision bekämpft werden kann.Hat das Berufungsgericht über den in das erstinstanzliche Urteil aufgenommenen Beschluss über die Ablehnung eines Sachverständigen entschieden, handelt es sich dabei inhaltlich um einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichtes, gegen den nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ein weiterer Rekurs nicht statthaft ist, der aber auch nicht in der Revision bekämpft werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040718
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_010OBS00253_8900000_002