Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) - nicht zulässig.Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - nicht zulässig.
1. Für die Gerichte ist nur das verbindlich, was die Verwaltungsbehörde im Bescheid verfügt hat, nicht aber auch dessen Begründung. Bindend ist nur der Spruch über den Bescheidgegenstand (5 Ob 563/94 = MietSlg 47.626 mwN). Die in der Begründung des Bescheids der Wasserrechtsbehörde enthaltene Annahme, es sei davon auszugehen, dass die Niedrigwasserstände durch den Betrieb des Kraftwerks der Beklagten verursacht worden seien, kann somit keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren erzeugen.
2. Dass § 26 Abs 5 WRG nur auf Schäden durch Gewässerverunreinigungen anzuwenden ist, lässt sich schon aus den gesetzlichen Bestimmung des WRG eindeutig erkennen. Die gesetzliche Vermutung der zitierten Gesetzesstelle schränkt die Haftung ausdrücklich auf Schäden durch Gewässerverunreinigung im Sinne des § 30 Abs 2 (gemeint: Abs 3, was bei Fassung der WRG-Novelle 2003 wohl übersehen wurde) WRG ein, vermeint also explizit die Vermutung der Schadensverursachung für sonstige, aus § 26 Abs 1 bis 4 WRG ableitbare Schäden aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage. Eine Analogie wie die vom Kläger geforderte verbietet sich sohin auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung. § 26 Abs 5 WRG findet daher nur Anwendung, wenn der Schaden in Form einer „Gewässerverunreinigung" iSd § 30 Abs 3 WRG eintritt (Raschauer, Kommentar zum WRG, Rz 13 zu § 26). Eine solche Verunreinigung im Sinne einer Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Wassergüte bzw einer Minderung des Selbstreinigungsvermögens (des Wassers) hat aber hier nicht stattgefunden.2. Dass Paragraph 26, Absatz 5, WRG nur auf Schäden durch Gewässerverunreinigungen anzuwenden ist, lässt sich schon aus den gesetzlichen Bestimmung des WRG eindeutig erkennen. Die gesetzliche Vermutung der zitierten Gesetzesstelle schränkt die Haftung ausdrücklich auf Schäden durch Gewässerverunreinigung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, (gemeint: Absatz 3,, was bei Fassung der WRG-Novelle 2003 wohl übersehen wurde) WRG ein, vermeint also explizit die Vermutung der Schadensverursachung für sonstige, aus Paragraph 26, Absatz eins bis 4 WRG ableitbare Schäden aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage. Eine Analogie wie die vom Kläger geforderte verbietet sich sohin auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung. Paragraph 26, Absatz 5, WRG findet daher nur Anwendung, wenn der Schaden in Form einer „Gewässerverunreinigung" iSd Paragraph 30, Absatz 3, WRG eintritt (Raschauer, Kommentar zum WRG, Rz 13 zu Paragraph 26,). Eine solche Verunreinigung im Sinne einer Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Wassergüte bzw einer Minderung des Selbstreinigungsvermögens (des Wassers) hat aber hier nicht stattgefunden.
In der Entscheidung 1 Ob 21/90 (= SZ 63/185), die der Revisionswerber als Stütze für die von ihm behauptete Analogie ansieht, wurde die analoge Anwendung des § 26 Abs 5 WRG lediglich für die von Nachbargrundstücken ausgehenden Immissionen bejaht, aber auch eingeschränkt auf den Fall einer Gewässerverunreinigung. Sie kann im Ergebnis sohin die Rechtsansicht des Klägers nicht stützen.In der Entscheidung 1 Ob 21/90 (= SZ 63/185), die der Revisionswerber als Stütze für die von ihm behauptete Analogie ansieht, wurde die analoge Anwendung des Paragraph 26, Absatz 5, WRG lediglich für die von Nachbargrundstücken ausgehenden Immissionen bejaht, aber auch eingeschränkt auf den Fall einer Gewässerverunreinigung. Sie kann im Ergebnis sohin die Rechtsansicht des Klägers nicht stützen.
3. Das Erstgericht verwarf den Ablehnungsantrag des Klägers gegen einen Sachverständigen, weil es die behaupteten Ablehnungsgründe als nicht ausreichend erachtete. Das Berufungsgericht verneinte die vom Kläger unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgetragene Beschwerde gegen die Verwerfung der Ablehnung, weil es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass sich der Sachverständige von anderen als rein sachlichen Motiven habe leiten lassen. Bei dieser Entscheidung handelt es sich inhaltlich um einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts, gegen den nach § 519 Abs 1 ZPO ein weiterer Rekurs nicht statthaft ist; ein solcher Beschluss kann auch nicht in der Revision bekämpft werden. Auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen ist daher nicht weiter einzugehen (10 ObS 316/02x mwN).3. Das Erstgericht verwarf den Ablehnungsantrag des Klägers gegen einen Sachverständigen, weil es die behaupteten Ablehnungsgründe als nicht ausreichend erachtete. Das Berufungsgericht verneinte die vom Kläger unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgetragene Beschwerde gegen die Verwerfung der Ablehnung, weil es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass sich der Sachverständige von anderen als rein sachlichen Motiven habe leiten lassen. Bei dieser Entscheidung handelt es sich inhaltlich um einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts, gegen den nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ein weiterer Rekurs nicht statthaft ist; ein solcher Beschluss kann auch nicht in der Revision bekämpft werden. Auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen ist daher nicht weiter einzugehen (10 ObS 316/02x mwN).
4. Da weder die vom Berufungsgericht aufgeworfenen, noch die vom Kläger in dessen Revision für bedeutsam erachteten Rechtsfragen über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinaus von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO sind, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.4. Da weder die vom Berufungsgericht aufgeworfenen, noch die vom Kläger in dessen Revision für bedeutsam erachteten Rechtsfragen über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinaus von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sind, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nötig zuzusprechen sind. Die gesonderte Honorierung der „Ausführungen zum Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO" kommt nicht in Betracht, zumal gerade und nur diese Ausführungen den Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung rechtfertigen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nötig zuzusprechen sind. Die gesonderte Honorierung der „Ausführungen zum Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO" kommt nicht in Betracht, zumal gerade und nur diese Ausführungen den Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung rechtfertigen.