Die Revision des Beklagten ist berechtigt.
Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Haftung des Beklagten auf Grund alternativer Kausalität zu bejahen wäre. Alternative Kausalität setzte voraus, daß jeder der potentiellen Schädiger ein Verhalten gesetzt hat, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit alle haftungsbegründenden Elemente enthält. Jeder der möglichen Täter muß konkret gefährlich, also in höchstem Maße adäquat für den Schadenseintritt gehandelt haben (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 68; Apathy in JBl 1986, 788; Bydlinski in JBl 1959, 13; derselbe in FS Beitzke, 3 f 9; vgl Steffen in BGB-RGRK12 Rz 17 zu § 830; Soergel-Zeuner, Rz 15 zu § 830 BGB; Karl Schäfer in Staudinger12 Rz 30 zu § 830 BGB; Mertens in Münchener Kommentar2, Rz 21, 26 zu § 830 BGB). In allen Fällen, in denen der Oberste Gerichtshof die Voraussetzungen für die Annahme alternativer Kausalität als gegeben ansah, lagen konkret gefährliche, schuldhafte und rechtswidrige (bzw haftungsbegründende) Handlungen mehrere Personen vor, die möglicherweise Schadensursache waren (vgl SZ 61/234; JBl 1986, 787; SZ 57/25; SZ 56/120; SZ 54/63 ua). Die Annahme einer zur Beweislastumkehr führenden alternativen Kausalität ist dann nicht gerechtfertigt, wenn es zweifelhaft ist, ob der oder die in Anspruch Genommenen überhaupt eine haftungsbegründende Handlung konkret gesetzt haben, also nur die Möglichkeit besteht, daß sie solche Handlungen gesetzt hätten. Alternative Kausalität überbrückt nicht die Zweifel, ob überhaupt konkret gefährlich gehandelt wurde (Bydlinski in FS Beitzke 28, Karl Schäfer aaO, Rz 32; Steffen aaO; Mertens aaO Rz 21, BGHZ 89, 383, 399 f). Auf Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen kann daher die Haftung des Beklagten kraft alternativer Kausalität nicht bejaht werden.Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Haftung des Beklagten auf Grund alternativer Kausalität zu bejahen wäre. Alternative Kausalität setzte voraus, daß jeder der potentiellen Schädiger ein Verhalten gesetzt hat, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit alle haftungsbegründenden Elemente enthält. Jeder der möglichen Täter muß konkret gefährlich, also in höchstem Maße adäquat für den Schadenseintritt gehandelt haben (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 68; Apathy in JBl 1986, 788; Bydlinski in JBl 1959, 13; derselbe in FS Beitzke, 3 f 9; vergleiche Steffen in BGB-RGRK12 Rz 17 zu Paragraph 830,; Soergel-Zeuner, Rz 15 zu Paragraph 830, BGB; Karl Schäfer in Staudinger12 Rz 30 zu Paragraph 830, BGB; Mertens in Münchener Kommentar2, Rz 21, 26 zu Paragraph 830, BGB). In allen Fällen, in denen der Oberste Gerichtshof die Voraussetzungen für die Annahme alternativer Kausalität als gegeben ansah, lagen konkret gefährliche, schuldhafte und rechtswidrige (bzw haftungsbegründende) Handlungen mehrere Personen vor, die möglicherweise Schadensursache waren vergleiche SZ 61/234; JBl 1986, 787; SZ 57/25; SZ 56/120; SZ 54/63 ua). Die Annahme einer zur Beweislastumkehr führenden alternativen Kausalität ist dann nicht gerechtfertigt, wenn es zweifelhaft ist, ob der oder die in Anspruch Genommenen überhaupt eine haftungsbegründende Handlung konkret gesetzt haben, also nur die Möglichkeit besteht, daß sie solche Handlungen gesetzt hätten. Alternative Kausalität überbrückt nicht die Zweifel, ob überhaupt konkret gefährlich gehandelt wurde (Bydlinski in FS Beitzke 28, Karl Schäfer aaO, Rz 32; Steffen aaO; Mertens aaO Rz 21, BGHZ 89, 383, 399 f). Auf Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen kann daher die Haftung des Beklagten kraft alternativer Kausalität nicht bejaht werden.
Der in den Vorinstanzen siegreiche Kläger hat aber sowohl in der Berufungsbeantwortung als auch in der Revisionsbeantwortung die Feststellung des Erstgerichtes, die Tenside, die das Fischsterben verursachten, seien entweder vom Betrieb des Beklagten oder durch den Regenüberlauf der Gemeinde Warth in die Pitten eingeleitet worden, bekämpft. So führt er aus, die Beweisergebnisse ließen keinen anderen Schluß zu, als daß die Schadstoffe aus dem Betrieb des Beklagten in die Pitten gelangt seien. Aus den im Akt ersichtlichen Lichtbildern sei das Ausmaß der Schaumentwicklung in der Pitten eindeutig zu entnehmen. Eine derartige Schaumentwicklung sei nur dann möglich, wenn größere Mengen von Weichmachern in das Wasser eingeleitet worden seien. Die Tatsache, daß dieser Schaum überhaupt nicht verschmutzt, sondern rein weiß sei, deute eindeutig darauf hin, daß es sich hier um Waschmittel bzw um Waschmittelgrundstoffe in völlig unvermischtem Zustand gehandelt haben müsse. Eine Einleitung aus einer Kläranlage hätte andere Stoffe aus dieser Kläranlage mit in die Pitten eingeleitet und wäre dies klar dadurch zu erkennen gewesen, daß der Schaum und auch das Wasser der Pitten stark verschmutzt mit organischen Stoffen hätte sein müssen. Zu dieser auch schon in der Berufungsbeantwortung enthaltenen Beweisrüge nahm das Berufungsgericht ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof abgelehnten rechtlichen Beurteilung der Haftung des Beklagten kraft alternativer Kausalität nicht Stellung. Dies wird es nachzuholen haben.
Der Kläger legtedar, er habe ein Verschulden des Beklagten weder behauptet noch unter Beweis gestellt (AS 213). Der Sachverhalt bietet auch keine Anhaltspunkte für ein den Beklagten persönlich treffendes Verschulden. Der Beklagte haftete daher - ohne daß auf die Frage eingegangen werden müßte, ob und in welchem Umfang er wasserberechtigt gewesen sei - kraft Nachbarrechtes. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Einleitung von Tensiden in den Werkskanal nicht konsensmäßig erfolgte. § 26 Abs 2 WRG regelt aber nur den Ersatz von Schäden, die bei konsensmäßigem Betrieb der Anlage entstehen (SZ 60/265; Kerschner in JBl 1983, 343). Die Vorschrift des § 26 Abs 2 WRG könnte daher nicht als Haftungsgrundlage herangezogen werden. Soweit sie aber nicht anzuwenden ist, bliebe zu prüfen, ob eine Haftung nach § 364 a ABGB besteht.Der Kläger legtedar, er habe ein Verschulden des Beklagten weder behauptet noch unter Beweis gestellt (AS 213). Der Sachverhalt bietet auch keine Anhaltspunkte für ein den Beklagten persönlich treffendes Verschulden. Der Beklagte haftete daher - ohne daß auf die Frage eingegangen werden müßte, ob und in welchem Umfang er wasserberechtigt gewesen sei - kraft Nachbarrechtes. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Einleitung von Tensiden in den Werkskanal nicht konsensmäßig erfolgte. Paragraph 26, Absatz 2, WRG regelt aber nur den Ersatz von Schäden, die bei konsensmäßigem Betrieb der Anlage entstehen (SZ 60/265; Kerschner in JBl 1983, 343). Die Vorschrift des Paragraph 26, Absatz 2, WRG könnte daher nicht als Haftungsgrundlage herangezogen werden. Soweit sie aber nicht anzuwenden ist, bliebe zu prüfen, ob eine Haftung nach Paragraph 364, a ABGB besteht.
Eine solche ist unabhängig davon, ob die Betriebsanlagengenehmigung auch nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern abdeckte (§ 74 Abs 2 Z 5 GewO), zu bejahen. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Anspruch in den Fällen des § 364 Abs 2 ABGB und des § 364 b ABGB zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364 a ABGB ergeben. Diese Gesetzesstelle regelt einen der Enteignung verwandten Tatbestand. Der Beschädigte hat deshalb einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muß, die über die normale Duldungspflicht des § 364 Abs 2 ABGB hinausgehen. Jede Analogie zu § 364 a ABGB hat an diese Grundsituation anzuknüpfen. Dem Geschädigten muß ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums an sich zugestanden wäre. Eine solche Situation bestand auch für die Fischereiberechtigten. Durch die nachbarrechtlichen Vorschriften werden auch Fischereiberechtigte geschützt (SZ 59/129; SZ 55/172; SZ 50/84; Spielbüchler in Rummel2, Rz 4 zu § 364; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 5 zu § 364). Eine solche analoge Anwendung ist aber auch dann angezeigt, wenn die Anlage eine besondere Gefahrensituation schafft und für den Betreiber der Anlage allfällige Schadensfolgen objektiv kalkulierbar sind. Dann ist ihm auch zumutbar, dafür Sorge zu tragen, daß aus dem Bestehen der Anlage dem Nachbar kein Schaden erwächst. Für einen dennoch eingetretenen Schaden hat er dann aber einzustehen (SZ 60/265 mwN). Es trifft aber auch der Gesichtspunkt zu, daß bei auf einmaliges Ereignis zurückzuführende Einleitungen von Schadstoffen jede Unterlassungsklage zu spät käme, sodaß sich der von dieser Einwirkung Betroffene in einer Situation wie derjenige befindet, dem aus anderen Gründen die Unterlassungsklage verwehrt war. Auch hier ist eine analoge Anwendung des § 364 a ABGB gerechtfertigt (SZ 61/61). Alle diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der Beklagte haftete dann nach § 364 a ABGB als Eigentümer der Liegenschaft, auf der Waschpulver hergestellt wurde, für Schäden, die auf einmaliges Versehen seiner Leute anläßlich des Produktionsbetriebes zurückzuführen sind.Eine solche ist unabhängig davon, ob die Betriebsanlagengenehmigung auch nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern abdeckte (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO), zu bejahen. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Anspruch in den Fällen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB und des Paragraph 364, b ABGB zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364, a ABGB ergeben. Diese Gesetzesstelle regelt einen der Enteignung verwandten Tatbestand. Der Beschädigte hat deshalb einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muß, die über die normale Duldungspflicht des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hinausgehen. Jede Analogie zu Paragraph 364, a ABGB hat an diese Grundsituation anzuknüpfen. Dem Geschädigten muß ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums an sich zugestanden wäre. Eine solche Situation bestand auch für die Fischereiberechtigten. Durch die nachbarrechtlichen Vorschriften werden auch Fischereiberechtigte geschützt (SZ 59/129; SZ 55/172; SZ 50/84; Spielbüchler in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 364,; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 364,). Eine solche analoge Anwendung ist aber auch dann angezeigt, wenn die Anlage eine besondere Gefahrensituation schafft und für den Betreiber der Anlage allfällige Schadensfolgen objektiv kalkulierbar sind. Dann ist ihm auch zumutbar, dafür Sorge zu tragen, daß aus dem Bestehen der Anlage dem Nachbar kein Schaden erwächst. Für einen dennoch eingetretenen Schaden hat er dann aber einzustehen (SZ 60/265 mwN). Es trifft aber auch der Gesichtspunkt zu, daß bei auf einmaliges Ereignis zurückzuführende Einleitungen von Schadstoffen jede Unterlassungsklage zu spät käme, sodaß sich der von dieser Einwirkung Betroffene in einer Situation wie derjenige befindet, dem aus anderen Gründen die Unterlassungsklage verwehrt war. Auch hier ist eine analoge Anwendung des Paragraph 364, a ABGB gerechtfertigt (SZ 61/61). Alle diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der Beklagte haftete dann nach Paragraph 364, a ABGB als Eigentümer der Liegenschaft, auf der Waschpulver hergestellt wurde, für Schäden, die auf einmaliges Versehen seiner Leute anläßlich des Produktionsbetriebes zurückzuführen sind.
Selbst wenn dem Kläger der Nachweis, daß die Verschmutzung des Wassers und das Fischsterben auf vom Grund des Beklagten ausgehende schädliche Immissionen zurückzuführen wären, nicht gelänge, hätte nach Ansicht des erkennenden Senates der Zuspruch eines Schadensanteiles in analoger Anwendung des § 26 Abs 5 WRG zu erfolgen. Nach § 26 Abs 5 WRG wird, soweit nach § 26 Abs 1 bis 4 WRG für Schäden durch Gewässerverunreinigung zu haften ist, vermutet, daß sie von denjenigen verursacht worden sind, die örtlich und nach der Beschaffenheit der Abwässer (Einwirkung) in Betracht kommen; diese Vermutung wird durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung entkräftet. Mehrere Personen haften nur dann zur ungeteilten Hand, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder mit auffallender Sorglosigkeit zugefügt haben. Sonst haftet jeder nur für den Anteil an der Schadenszufügung. Lassen sich jedoch die Anteile nicht bestimmen, so haften mehrere Personen zu gleichen Teilen. Diese Bestimmung wurde durch die WRG-Novelle 1959 eingefügt. Nach den Materialien (RV 594 BlgNR 8.GP 28) sei es dem Geschädigten bisher vielfach unmöglich gewesen, zu beweisen, wer, dh welche Einwirkung oder in welchem Verhältnis zueinander mehrere Einwirkungen den Schaden verursacht haben. Die neue Vorschrift soll es dem Geschädigten durch eine Rechtsvermutung und Regelung der Haftung bei mehreren Verursachern erleichtern, den ihm gebührenden Schadenersatz zu erhalten. Hier wird also im Gegensatz zur Rechtsfigur der alternativen Kausalität eine Vermutung der Verursachung auch für den Fall aufgestellt, wenn Zweifel in der Richtung bestehen, ob überhaupt ein haftungsbegründendes Verhalten gesetzt wurde. Der Kläger braucht nur zu beweisen, daß ein Wasserberechtigter örtlich und nach der Beschaffenheit der Abwässer als Verursacher in Betracht kommt (Koziol aaO II 334). Der Gesetzgeber hat ersichtlich den Fall nicht bedacht, daß eine Haftung nach § 26 Abs 1 und 2 WRG deshalb ausscheidet, weil ein Verschulden des Wasserberechtigten ungeachtet konsenswidriger Nutzung nicht feststeht, sodaß der in seinen Rechten Verletzte auf die Bestimmungen des Nachbarrechtes verwiesen wird. Es liegt dann aber eine echte, durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke vor. Aus der Wertung des Gesetzgebers, den durch Gewässerverunreinigung Geschädigten Beweiserleichterungen zu verschaffen, folgt dann aber, daß für den gleichgelagerten Fall einer Haftung kraft Nachbarrechtes § 26 Abs 5 WRG über seinen engen Wortlaut hinaus dann anzuwenden ist, wenn die Gewässerverunreinigung durch die von Nachbargrundstücken ausgehenden Immissionen verursacht wurde. Da sowohl die vom Grundstück des Beklagten ausgehenden Einwirkungen als auch der Regenüberlauf der Gemeinde Warth als Schadensursache in Betracht kämen, führte dies bei verschuldensunabhängiger Haftung kraft Nachbarrechtes nach dem Schlußsatz der Bestimmung des § 26 Abs 5 WRG zur Haftung nach gleichen Teilen.Selbst wenn dem Kläger der Nachweis, daß die Verschmutzung des Wassers und das Fischsterben auf vom Grund des Beklagten ausgehende schädliche Immissionen zurückzuführen wären, nicht gelänge, hätte nach Ansicht des erkennenden Senates der Zuspruch eines Schadensanteiles in analoger Anwendung des Paragraph 26, Absatz 5, WRG zu erfolgen. Nach Paragraph 26, Absatz 5, WRG wird, soweit nach Paragraph 26, Absatz eins bis 4 WRG für Schäden durch Gewässerverunreinigung zu haften ist, vermutet, daß sie von denjenigen verursacht worden sind, die örtlich und nach der Beschaffenheit der Abwässer (Einwirkung) in Betracht kommen; diese Vermutung wird durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung entkräftet. Mehrere Personen haften nur dann zur ungeteilten Hand, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder mit auffallender Sorglosigkeit zugefügt haben. Sonst haftet jeder nur für den Anteil an der Schadenszufügung. Lassen sich jedoch die Anteile nicht bestimmen, so haften mehrere Personen zu gleichen Teilen. Diese Bestimmung wurde durch die WRG-Novelle 1959 eingefügt. Nach den Materialien Regierungsvorlage 594 BlgNR 8.Gesetzgebungsperiode 28) sei es dem Geschädigten bisher vielfach unmöglich gewesen, zu beweisen, wer, dh welche Einwirkung oder in welchem Verhältnis zueinander mehrere Einwirkungen den Schaden verursacht haben. Die neue Vorschrift soll es dem Geschädigten durch eine Rechtsvermutung und Regelung der Haftung bei mehreren Verursachern erleichtern, den ihm gebührenden Schadenersatz zu erhalten. Hier wird also im Gegensatz zur Rechtsfigur der alternativen Kausalität eine Vermutung der Verursachung auch für den Fall aufgestellt, wenn Zweifel in der Richtung bestehen, ob überhaupt ein haftungsbegründendes Verhalten gesetzt wurde. Der Kläger braucht nur zu beweisen, daß ein Wasserberechtigter örtlich und nach der Beschaffenheit der Abwässer als Verursacher in Betracht kommt (Koziol aaO römisch zwei 334). Der Gesetzgeber hat ersichtlich den Fall nicht bedacht, daß eine Haftung nach Paragraph 26, Absatz eins und 2 WRG deshalb ausscheidet, weil ein Verschulden des Wasserberechtigten ungeachtet konsenswidriger Nutzung nicht feststeht, sodaß der in seinen Rechten Verletzte auf die Bestimmungen des Nachbarrechtes verwiesen wird. Es liegt dann aber eine echte, durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke vor. Aus der Wertung des Gesetzgebers, den durch Gewässerverunreinigung Geschädigten Beweiserleichterungen zu verschaffen, folgt dann aber, daß für den gleichgelagerten Fall einer Haftung kraft Nachbarrechtes Paragraph 26, Absatz 5, WRG über seinen engen Wortlaut hinaus dann anzuwenden ist, wenn die Gewässerverunreinigung durch die von Nachbargrundstücken ausgehenden Immissionen verursacht wurde. Da sowohl die vom Grundstück des Beklagten ausgehenden Einwirkungen als auch der Regenüberlauf der Gemeinde Warth als Schadensursache in Betracht kämen, führte dies bei verschuldensunabhängiger Haftung kraft Nachbarrechtes nach dem Schlußsatz der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 5, WRG zur Haftung nach gleichen Teilen.
Der Revision des Beklagten ist Folge zu geben, das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO.