Rechtssatz RS0010667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010667
Entscheidungsdatum
19.12.2013
Rechtssatz
Die Haftung gem § 26 Abs 2 WRG umfasst nur Schäden, die aus dem konsensgemäßen Betrieb der Wasserbenutzungsanlage erfolgen, nicht aber Schäden aus Unfällen, wie z.B. Wasserrohrbrüchen. Die allgemeine nachbarrechtliche Haftung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage für solche Schäden gemäß § 364 a ABGB oder in dessen analoger Anwendung bleibt aber unberührt.Die Haftung gem Paragraph 26, Absatz 2, WRG umfasst nur Schäden, die aus dem konsensgemäßen Betrieb der Wasserbenutzungsanlage erfolgen, nicht aber Schäden aus Unfällen, wie z.B. Wasserrohrbrüchen. Die allgemeine nachbarrechtliche Haftung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage für solche Schäden gemäß Paragraph 364, a ABGB oder in dessen analoger Anwendung bleibt aber unberührt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 48/87
Entscheidungstext OGH 09.12.1987 1 Ob 48/87
Veröff: SZ 60/265 = JBl 1989,315
- 1 Ob 21/90
Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 21/90
Veröff: ecolex 1991,81 ( Wilhelm ) = EvBl 1991/15 S 100 = JBl 1991,110 = SZ 63/185
- 1 Ob 2304/96x
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2304/96x
Auch
- 1 Ob 127/04i
Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 127/04i
Auch; Beisatz: § 26 Abs 2 WRG stellt somit seiner Zielsetzung nach nur auf Schäden ab, die bei konsensgemäßem Betrieb eintreten, weil die Wasserrechtsbehörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur auf solche Schäden Bedacht nehmen kann. (T1); Beisatz: Insoweit gilt § 364a ABGB nicht, weil für wasserrechtsbehördlich genehmigte Anlagen ohnehin die besondere Haftung des § 26 Abs 2 WRG vorgesehen ist, die als speziellere Regelung vorgeht. (T2)
- 8 Ob 48/07b
Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 48/07b
- 1 Ob 204/13a
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 204/13a
Vgl auch; Beisatz: Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 26 Abs 2 WRG setzt eine „grundsätzliche“ Rechtmäßigkeit des Betriebs der Anlage voraus, widrigenfalls der Schädiger bei jeder Abweichung des tatsächlichen Betriebs vom gesamten Inhalt des Bewilligungsbescheids aus der strengen Erfolgshaftung in die Verschuldenshaftung „flüchten“ könnte. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0010667
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19871209_OGH0002_0010OB00048_8700000_001