Die Revisionswerberin wendet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der beklagten Partei ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auf Ersatz des ihr verursachten Schadens zustehe.
Das Haftungssystem des Wasserrechtsgesetzes ist kompliziert und nicht zweifelsfrei. § 26 WRG 1959 normiert eine Schadenshaftung des Wasserberechtigten, die zum Teil Verschuldenshaftung (§ 26 Abs 1 WRG 1959), zum Teil Erfolgs- bzw. Eingriffshaftung (§ 26 Abs 2 WRG 1959) zu sein hat (SZ 55/16; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 330). Die Bestimmung des § 26 Abs 1 WRG 1959 verweist nur auf die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB. Ein eigener normativer Gehalt kommt der Bestimmung demnach nicht zu, sie wiederholt nur den in § 1295 Abs 1 ABGB niedergelegten Grundsatz der Haftung des Schädigers für schuldhaft und rechtswidrig herbeigeführten Schaden. Gemäß § 26 Abs 2 WRG 1959 haftet der Wasserberechtigte, wenn durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage eine Liegenschaft oder ein Bauwerk, das schon zur Zeit der Erteilung der Bewilligung bestand hat, beschädigt oder ein älteres Wasserbenutzungsrecht der in § 12 Abs 2 WRG 1959 bezeichneten Art oder ein Fischereirecht beeinträchtigt wurde, auch ohne Verschulden, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt der nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in geringerem Umfang gerechnet worden ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß sie nur für einen ganz bestimmten Fall gelten soll: In ihr wird eine verschuldensunabhängige Schadenshaftung des Wasserberechtigten für Schäden anerkannt, für die die Wasserrechtsbehörde im Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung der Wasserbenutzungsanlage an sich bereits eine Entschädigung festsetzen hätte sollen, eine solche aber nicht zugesprochen hat, weil sie mit dem Eintritt der nachteiligen Wirkung nicht oder nur in geringerem Umfang gerechnet hat. Damit wird klargestellt, daß es sich um diesselbe Art von Nachteilen handeln muß, für die bei der Bewilligung Entschädigungen festgesetzt werden (Koziol a.a.O. 331). Grundsätzlich darf nämlich ein Wasserbenutzungsrecht nicht verliehen werden, wenn hiedurch bestehende Rechte beeinträchtigt werden. Findet eine solche Beeinträchtigung statt, so muß das entgegenstehende Recht durch ein Zwangsrecht beseitigt werden, wofür gemäß § 117 Abs 1 WRG 1959 Entschädigung zu leisten ist (SZ 51/164; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 123). Es kann aber der beste und noch so vorsichtig abgefaßte Wasserrechtsbewilligungsbescheid nicht jede Gefahr von vorherein ausschließen; um eine Haftung für solche bei der Erlassung des wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheides von der Behörde (SZ 51/164; SZ 48/117; SZ 31/97; Grabmayr-Rossmann,Das Haftungssystem des Wasserrechtsgesetzes ist kompliziert und nicht zweifelsfrei. Paragraph 26, WRG 1959 normiert eine Schadenshaftung des Wasserberechtigten, die zum Teil Verschuldenshaftung (Paragraph 26, Absatz eins, WRG 1959), zum Teil Erfolgs- bzw. Eingriffshaftung (Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959) zu sein hat (SZ 55/16; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 330). Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, WRG 1959 verweist nur auf die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB. Ein eigener normativer Gehalt kommt der Bestimmung demnach nicht zu, sie wiederholt nur den in Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB niedergelegten Grundsatz der Haftung des Schädigers für schuldhaft und rechtswidrig herbeigeführten Schaden. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959 haftet der Wasserberechtigte, wenn durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage eine Liegenschaft oder ein Bauwerk, das schon zur Zeit der Erteilung der Bewilligung bestand hat, beschädigt oder ein älteres Wasserbenutzungsrecht der in Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 bezeichneten Art oder ein Fischereirecht beeinträchtigt wurde, auch ohne Verschulden, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt der nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in geringerem Umfang gerechnet worden ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß sie nur für einen ganz bestimmten Fall gelten soll: In ihr wird eine verschuldensunabhängige Schadenshaftung des Wasserberechtigten für Schäden anerkannt, für die die Wasserrechtsbehörde im Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung der Wasserbenutzungsanlage an sich bereits eine Entschädigung festsetzen hätte sollen, eine solche aber nicht zugesprochen hat, weil sie mit dem Eintritt der nachteiligen Wirkung nicht oder nur in geringerem Umfang gerechnet hat. Damit wird klargestellt, daß es sich um diesselbe Art von Nachteilen handeln muß, für die bei der Bewilligung Entschädigungen festgesetzt werden (Koziol a.a.O. 331). Grundsätzlich darf nämlich ein Wasserbenutzungsrecht nicht verliehen werden, wenn hiedurch bestehende Rechte beeinträchtigt werden. Findet eine solche Beeinträchtigung statt, so muß das entgegenstehende Recht durch ein Zwangsrecht beseitigt werden, wofür gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 Entschädigung zu leisten ist (SZ 51/164; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 123). Es kann aber der beste und noch so vorsichtig abgefaßte Wasserrechtsbewilligungsbescheid nicht jede Gefahr von vorherein ausschließen; um eine Haftung für solche bei der Erlassung des wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheides von der Behörde (SZ 51/164; SZ 48/117; SZ 31/97; Grabmayr-Rossmann,
Das österreichische Wasserrecht2 127) nicht vorhergesehene Schäden zu erfassen, wurde die Erfolgshaftung des § 26 Abs 2 WRG 1959 eingeführt (SZ 51/164; SZ 48/117; Haager-Vanderhaag, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 253). Die Bestimmung kann so keineswegs Haftungsgrundlage für alle Arten von Schäden sein, sondern betrifft nur die von der Wasserrechtsbehörde an sich vorhersehbar gewesenen, aber nicht vorhergesehenen Beeinträchtigungen von Liegenschaften und Bauwerken, die älter als die Wasserbenutzungsanlage sind, von älteren Wasserbenutzungsrechten und von Fischereirechten. In der Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, daß sowohl dauernde als auch einmalige Beeinträchtigungen ersatzpflichtig machen (SZ 51/164; Koziol a.a.O. 332 FN 16). Die Anwendung der Bestimmung des § 26 Abs 2 WRG 1959 auf Unfälle, wie etwa einen Wasserrohrbruch, ist hingegen umstritten. Der Oberste Gerichtshof hat sich unter Hinweis auf die durchaus ähnliche Erfolgshaftung nach dem Nachbarrecht dazu bekannt, daß der Geschädigte nach § 26 Abs 2 WRG 1959 auch Ersatz für derartige Schäden verlangen kann (SZ 51/164). Dagegen ist eingewendet worden (Koziol a.a.O. 333), daß § 26 Abs 2 WRG 1959 nur einen Ausgleich für den Entzug von Abwehrrechten gewährt, die Eingriffshaftung somit nur die genehmigten Einwirkungen auf fremde Güter betreffe, nicht aber Schäden, die durch einen Wasserrohrbruch entstehen, weil dieser durch die wasserrechtliche Bewilligung nicht gedeckt sei. Es ist einzuräumen, daß § 26 Abs 2 WRG 1959 seiner Zielsetzung nach offenbar nur auf Schäden abstellt, die bei konsensgemäßem Betrieb eintreten, weil die Wasserrechtsbehörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur auf solche Schäden Bedacht nehmen kann. Dies trifft nicht für Unfallsschäden zu, wie sie etwa bei einem Wasserrohrbruch auftreten. Solche Schäden können naturgemäß bei Erteilung der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung nicht berücksichtigt werden, sie scheiden somit aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung des § 26 Abs 2 WRG 1959 aus.Das österreichische Wasserrecht2 127) nicht vorhergesehene Schäden zu erfassen, wurde die Erfolgshaftung des Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959 eingeführt (SZ 51/164; SZ 48/117; Haager-Vanderhaag, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 253). Die Bestimmung kann so keineswegs Haftungsgrundlage für alle Arten von Schäden sein, sondern betrifft nur die von der Wasserrechtsbehörde an sich vorhersehbar gewesenen, aber nicht vorhergesehenen Beeinträchtigungen von Liegenschaften und Bauwerken, die älter als die Wasserbenutzungsanlage sind, von älteren Wasserbenutzungsrechten und von Fischereirechten. In der Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, daß sowohl dauernde als auch einmalige Beeinträchtigungen ersatzpflichtig machen (SZ 51/164; Koziol a.a.O. 332 FN 16). Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959 auf Unfälle, wie etwa einen Wasserrohrbruch, ist hingegen umstritten. Der Oberste Gerichtshof hat sich unter Hinweis auf die durchaus ähnliche Erfolgshaftung nach dem Nachbarrecht dazu bekannt, daß der Geschädigte nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959 auch Ersatz für derartige Schäden verlangen kann (SZ 51/164). Dagegen ist eingewendet worden (Koziol a.a.O. 333), daß Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959 nur einen Ausgleich für den Entzug von Abwehrrechten gewährt, die Eingriffshaftung somit nur die genehmigten Einwirkungen auf fremde Güter betreffe, nicht aber Schäden, die durch einen Wasserrohrbruch entstehen, weil dieser durch die wasserrechtliche Bewilligung nicht gedeckt sei. Es ist einzuräumen, daß Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959 seiner Zielsetzung nach offenbar nur auf Schäden abstellt, die bei konsensgemäßem Betrieb eintreten, weil die Wasserrechtsbehörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur auf solche Schäden Bedacht nehmen kann. Dies trifft nicht für Unfallsschäden zu, wie sie etwa bei einem Wasserrohrbruch auftreten. Solche Schäden können naturgemäß bei Erteilung der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung nicht berücksichtigt werden, sie scheiden somit aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959 aus.
Die Verweisung in § 26 Abs 1 WRG 1959 wird aber auch dahin verstanden (Koziol a.a.O. 332), daß insoweit § 364 a ABGB nicht gilt, weil für wasserrechtsbehördlich genehmigte Anlagen ohnehin die gesonderte Haftung des § 26 Abs 2 WRG 1959 vorgesehen sei, die als speziellere Regelung vorgehe. Nur soweit § 26 WRG nicht gilt, sei § 364 a ABGB anwendbar (SZ 53/11; Koziol a.a.O. 332). Nur letzterer Auffassung ist beizutreten und gleichzeitig darauf Bedacht zu nehmen, daß § 26 Abs 1 WRG 1959 nur ganz allgemein auf das Schadenersatzrecht des ABGB verweist, ohne aber die Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen ausdrücklich auszuschließen, § 26 Abs 2 WRG 1959 aber nur einen ganz bestimmten, bereits näher definierten Anspruch betrifft. Nicht erfaßt werden nach dem dargestellten Verständnis des § 26 Abs 2 WRG 1959 Schäden, die auf Unfälle, zB Wasserrohrbrüche, zurückzuführen sind. Die Bestimmung ist auch nicht auf Schäden anwendbar, die an Anlagen auftreten, die erst nach Erteilung der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung errichtet wurden; derjenige, der nach Genehmigung der schädigenden Wasserbenutzungsanlage ein Bauwerk errichtet, hat aber auch nur die von dieser Anlage bei konsensgemäßem Betrieb ausgehenden, von der Wasserrechtsbehörde voraussehbaren Einwirkungen hinzunehmen. In beiden Fällen muß dann aber die allgemeine nachbarrechtliche Haftung des Betreibers einer Wasserbenutzungsanlage zum Tragen kommen. Bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen wie einer Wasserversorgungsanlage kann nur der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind, Wasserberechtigter sein (§ 22 Abs 1 WRG 1959). Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeutet, daß das Wasserbenutzungsrecht dem jeweiligen Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht, mit der das Wasserbenutzungsrecht nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheides verbunden ist (SZ 56/58). Die §§ 364 ff ABGB dienen dem Schutz des Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen, die von anderen Grundstücken ausgehen und gelten auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße (SZ 55/105; SZ 52/79; SZ 51/184 ua). Sie müssen auch im Verhältnis zwischen einer Wasserversorgungsanlage und einer öffentlichen Straße gelten. Soweit die Rechtsprechung zur Bedeutung des § 26 Abs 1 und 2 WRG 1959 in anderem Sinne oder weniger deutlich Stellung genommen hat, aber letztlich zum selben Ergebnis gelangt ist (SZ 55/16; SZ 54/64; SZ 51/164), ist sie im nun dargelegten Sinn zu verdeutlichen.Die Verweisung in Paragraph 26, Absatz eins, WRG 1959 wird aber auch dahin verstanden (Koziol a.a.O. 332), daß insoweit Paragraph 364, a ABGB nicht gilt, weil für wasserrechtsbehördlich genehmigte Anlagen ohnehin die gesonderte Haftung des Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959 vorgesehen sei, die als speziellere Regelung vorgehe. Nur soweit Paragraph 26, WRG nicht gilt, sei Paragraph 364, a ABGB anwendbar (SZ 53/11; Koziol a.a.O. 332). Nur letzterer Auffassung ist beizutreten und gleichzeitig darauf Bedacht zu nehmen, daß Paragraph 26, Absatz eins, WRG 1959 nur ganz allgemein auf das Schadenersatzrecht des ABGB verweist, ohne aber die Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen ausdrücklich auszuschließen, Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959 aber nur einen ganz bestimmten, bereits näher definierten Anspruch betrifft. Nicht erfaßt werden nach dem dargestellten Verständnis des Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959 Schäden, die auf Unfälle, zB Wasserrohrbrüche, zurückzuführen sind. Die Bestimmung ist auch nicht auf Schäden anwendbar, die an Anlagen auftreten, die erst nach Erteilung der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung errichtet wurden; derjenige, der nach Genehmigung der schädigenden Wasserbenutzungsanlage ein Bauwerk errichtet, hat aber auch nur die von dieser Anlage bei konsensgemäßem Betrieb ausgehenden, von der Wasserrechtsbehörde voraussehbaren Einwirkungen hinzunehmen. In beiden Fällen muß dann aber die allgemeine nachbarrechtliche Haftung des Betreibers einer Wasserbenutzungsanlage zum Tragen kommen. Bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen wie einer Wasserversorgungsanlage kann nur der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind, Wasserberechtigter sein (Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959). Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeutet, daß das Wasserbenutzungsrecht dem jeweiligen Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht, mit der das Wasserbenutzungsrecht nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheides verbunden ist (SZ 56/58). Die Paragraphen 364, ff ABGB dienen dem Schutz des Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen, die von anderen Grundstücken ausgehen und gelten auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße (SZ 55/105; SZ 52/79; SZ 51/184 ua). Sie müssen auch im Verhältnis zwischen einer Wasserversorgungsanlage und einer öffentlichen Straße gelten. Soweit die Rechtsprechung zur Bedeutung des Paragraph 26, Absatz eins und 2 WRG 1959 in anderem Sinne oder weniger deutlich Stellung genommen hat, aber letztlich zum selben Ergebnis gelangt ist (SZ 55/16; SZ 54/64; SZ 51/164), ist sie im nun dargelegten Sinn zu verdeutlichen.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen der §§ 364 Abs 2 und 364 b ABGB allgemein zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364 a ABGB anbieten (SZ 58/121; SZ 55/105; SZ 51/47; SZ 50/160; EvBl 1976/190; SZ 48/61; vgl. Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 18 zu § 364 ABGB, Rz 6 zu § 364 a ABGB). In analoger Anwendung des § 364 a ABGB hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch stets dann zu gewähren ist, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm wegen Bestehens einer an sich gefährlichen Situation nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen war (SZ 55/172; SZ 51/47; SZ 50/160 u.a.). Auch die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die dem Nachbar durch einmalige Vorfälle wie durch Eindringen von Wasser (zB Wasserrohrbrüche) entstanden, wird vom Obersten Gerichtshof stets anerkannt (SZ 55/172; SZ 51/164; EvBl 1976/190; SZ 44/140; SZ 38/106). Der Nachbar muß keinesweges Vermögensverluste als Folge einer wenn auch nur einmaligen Immission hinnehmen (SZ 51/164). Eine analoge Anwendung der nachbarrechtlichen Ausgleichsbestimmungen wurden bei behördlich genehmigten Anlagen als gerechtfertigt erachtet, weil infolge der mit einer behördlichen Genehmigung zunächst verbundenen Annahme der Gesetzmäßigkeit und Gefahrlosigkeit der bewilligten Maßnahme die Abwehr der Maßnahme praktisch erschwert oder unmöglich gemacht wird (SZ 58/121; SZ 51/47;Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen der Paragraphen 364, Absatz 2 und 364 b ABGB allgemein zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364, a ABGB anbieten (SZ 58/121; SZ 55/105; SZ 51/47; SZ 50/160; EvBl 1976/190; SZ 48/61; vergleiche Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 18 zu Paragraph 364, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 364, a ABGB). In analoger Anwendung des Paragraph 364, a ABGB hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch stets dann zu gewähren ist, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm wegen Bestehens einer an sich gefährlichen Situation nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen war (SZ 55/172; SZ 51/47; SZ 50/160 u.a.). Auch die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die dem Nachbar durch einmalige Vorfälle wie durch Eindringen von Wasser (zB Wasserrohrbrüche) entstanden, wird vom Obersten Gerichtshof stets anerkannt (SZ 55/172; SZ 51/164; EvBl 1976/190; SZ 44/140; SZ 38/106). Der Nachbar muß keinesweges Vermögensverluste als Folge einer wenn auch nur einmaligen Immission hinnehmen (SZ 51/164). Eine analoge Anwendung der nachbarrechtlichen Ausgleichsbestimmungen wurden bei behördlich genehmigten Anlagen als gerechtfertigt erachtet, weil infolge der mit einer behördlichen Genehmigung zunächst verbundenen Annahme der Gesetzmäßigkeit und Gefahrlosigkeit der bewilligten Maßnahme die Abwehr der Maßnahme praktisch erschwert oder unmöglich gemacht wird (SZ 58/121; SZ 51/47;
Spielbüchler a.a.O.). Es wurde aber auch bereits ausgesprochen, daß die analoge Anwendung des § 364 a ABGB auch bei Fehlen einer behördlichen Bewilligung dann angezeigt ist, wenn durch die Herstellung einer Anlage eine besondere Gefahrensituation geschaffen wird, die auch für den, der die Anlage herstellt, Schadensfolgen zumindest objektiv kalkulierbar macht. Bei Herstellung einer Wasserleitungsanlage kann der Nachbar zunächst auf deren Gefahrlosigkeit vertrauen und eine Untersagung der Anlage außer Betracht lassen. Es ist demjenigen, der die Anlage errichtet oder sein Grundstück zur Errichtung der Anlage zur Verfügung gestellt hat und den Nachbarn damit einem erhöhten Risiko aussetzte, zumutbar, dafür Sorge zu tragen, daß von der Liegenschaft dem Nachbar aus dem Bestehen der Anlage kein Nachteil erwächst. Die Rechtslage ist der bei behördlich genehmigten Anlagen so ähnlich, daß eine analoge Anwendung des § 364 a ABGB gerechtfertigt ist (SZ 55/105; EvBl 1976/190; SZ 38/106; Rummel JBl 1967, 120, 126). Hätte die Verlegung der Wasserversorgungsanlage einer wasserrechtsbehördlichen Bewilligung bedurft, die von der Betreiberin der Anlage aber nicht eingeholt wurde, läge ein wasserrechtsbehördlich nicht bewilligte Wasserversorgungsanlage vor. Die Haftung der S*** F*** wäre dann nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen, insbesondere wegen schuldhafter Übertretung eines Schutzgesetzes (§ 1311 ABGB), zu bejahen.Spielbüchler a.a.O.). Es wurde aber auch bereits ausgesprochen, daß die analoge Anwendung des Paragraph 364, a ABGB auch bei Fehlen einer behördlichen Bewilligung dann angezeigt ist, wenn durch die Herstellung einer Anlage eine besondere Gefahrensituation geschaffen wird, die auch für den, der die Anlage herstellt, Schadensfolgen zumindest objektiv kalkulierbar macht. Bei Herstellung einer Wasserleitungsanlage kann der Nachbar zunächst auf deren Gefahrlosigkeit vertrauen und eine Untersagung der Anlage außer Betracht lassen. Es ist demjenigen, der die Anlage errichtet oder sein Grundstück zur Errichtung der Anlage zur Verfügung gestellt hat und den Nachbarn damit einem erhöhten Risiko aussetzte, zumutbar, dafür Sorge zu tragen, daß von der Liegenschaft dem Nachbar aus dem Bestehen der Anlage kein Nachteil erwächst. Die Rechtslage ist der bei behördlich genehmigten Anlagen so ähnlich, daß eine analoge Anwendung des Paragraph 364, a ABGB gerechtfertigt ist (SZ 55/105; EvBl 1976/190; SZ 38/106; Rummel JBl 1967, 120, 126). Hätte die Verlegung der Wasserversorgungsanlage einer wasserrechtsbehördlichen Bewilligung bedurft, die von der Betreiberin der Anlage aber nicht eingeholt wurde, läge ein wasserrechtsbehördlich nicht bewilligte Wasserversorgungsanlage vor. Die Haftung der S*** F*** wäre dann nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen, insbesondere wegen schuldhafter Übertretung eines Schutzgesetzes (Paragraph 1311, ABGB), zu bejahen.
Da der beklagten Partei somit ein Anspruch auf Ersatz des durch den Wasserrohrbruch in ihrem Vermögen entstandenen Schadens zusteht, erweist sich die Revision als nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Da der beklagten Partei somit ein Anspruch auf Ersatz des durch den Wasserrohrbruch in ihrem Vermögen entstandenen Schadens zusteht, erweist sich die Revision als nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.