Rechtssatz RS0026583
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026583
Entscheidungsdatum
24.05.2005
Rechtssatz
Im § 26 Abs 5 WRG ist kein selbständiger haftungsbegründender Tatbestand enthalten; den durch eine Gewässerverunreinigung Geschädigten wird vielmehr für den Nachweis der Kausalität eine Beweiserleichterung gewährt und im übrigen für Mittäter und Mitursacher eine von den §§ 1301, 1302 ABGB zum Teil abweichende Regelung getroffen.Im Paragraph 26, Absatz 5, WRG ist kein selbständiger haftungsbegründender Tatbestand enthalten; den durch eine Gewässerverunreinigung Geschädigten wird vielmehr für den Nachweis der Kausalität eine Beweiserleichterung gewährt und im übrigen für Mittäter und Mitursacher eine von den Paragraphen 1301, 1302, ABGB zum Teil abweichende Regelung getroffen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 11/80
Entscheidungstext OGH 27.05.1980 1 Ob 11/80
Veröff: SZ 53/82
- 1 Ob 21/90
Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 21/90
Auch; Veröff: SZ 63/185
- 1 Ob 55/02y
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 55/02y
Beisatz: §26 Abs5 WRG soll dem Geschädigten durch eine Rechtsvermutung und Regelung der Haftung bei mehreren Verursachern erleichtern, den ihm gebührenden Schadenersatz zu erhalten. (T1); Beisatz: Dieser Erleichterung für den dem Geschädigten obliegenden Kausalitätsbeweis steht aber die Berechtigung eines möglichen Schadensverursachers entgegen, durch Nachweis weiterer derart unter qualifiziertem Kausalitätsverdacht stehender Eigentümer eine Schadensteilung nach Köpfen zu erreichen. (T2); Beisatz: Sämtliche Verursacher haften im Fall der Nichtbestimmbarkeit ihrer Schadensanteile zu gleichen Teilen. Der Betrieb mehrerer Schadensquellen durch einen Verursacher bringt dessen mehrfache Verursacherhaftung mit sich. (T3)
- 1 Ob 279/04t
Entscheidungstext OGH 24.05.2005 1 Ob 279/04t
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2005/81
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0026583
Dokumentnummer
JJR_19800527_OGH0002_0010OB00011_8000000_001