Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit in der Revision ausgeführt wird, die Vorinstanzen seien von der unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen, als alleiniger Haftungsgrund käme die Bestimmung des § 26 Abs. 5 WRG in Betracht, die Haftungsbestimmungen des Wasserrechtsgesetzes schlössen aber die allgemeinen Haftungsbestimmungen der §§ 1295 ff. ABGB nicht aus, kann ihr nicht gefolgt werden. Im § 26 Abs. 5 WRG ist kein selbständiger haftungsbegrundender Tatbestand enthalten; den durch eine Gewässerverunreinigung Geschädigten wird vielmehr für den Nachweis der Kausalität eine Beweiserleichterung gewährt und im übrigen für Mittäter und Mitverursacher eine von den §§ 1301, 1302 ABGB zum Teil abweichende Regelung getroffen. Aus der Bestimmung des § 26 Abs. 1 WRG und ihrem Hinweis auf das 30. Hauptstück des II. Teiles des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ergibt sich aber, daß eine Schadenersatzpflicht grundsätzlich nur dort eintreten soll, wo ein Wasserberechtigter eigenmächtig ohne Deckung durch die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde und somit schuldhaft und rechtswidrig einen in adäquatem Kausalzusammenhang zur verletzten Norm entstandenen Schaden verursachte (SZ 25/ 303; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 256; Krzizek, Kommentar zum WRG, 122). Daß die beklagte Partei Wasserberechtigte ist, wurde von der klagenden Partei nich bestritten. Die klagende Partei erblickte ein Verschulden der beklagten Partei darin, daß sie konsenslos Wasser bzw. wesentlich mehr Abwässer in die Ager eingeleitet habe, als ihr wasserbehördlich genehmigt worden sei. Hiezu haben die Tatsacheninstanzen abschließend und damit irrevisibel festgestellt, es bestunden keine Anhaltspunkte dafür, daß die Bescheide über die Menge der abgeleiteten Abwässer und deren Zusammensetzung von der beklagten Partei nicht eingehalten worden seien. Es kommt daher nur eine Haftung nach § 26 Abs. 2 und 3 WRG in Betracht.Soweit in der Revision ausgeführt wird, die Vorinstanzen seien von der unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen, als alleiniger Haftungsgrund käme die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 5, WRG in Betracht, die Haftungsbestimmungen des Wasserrechtsgesetzes schlössen aber die allgemeinen Haftungsbestimmungen der Paragraphen 1295, ff. ABGB nicht aus, kann ihr nicht gefolgt werden. Im Paragraph 26, Absatz 5, WRG ist kein selbständiger haftungsbegrundender Tatbestand enthalten; den durch eine Gewässerverunreinigung Geschädigten wird vielmehr für den Nachweis der Kausalität eine Beweiserleichterung gewährt und im übrigen für Mittäter und Mitverursacher eine von den Paragraphen 1301, 1302, ABGB zum Teil abweichende Regelung getroffen. Aus der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, WRG und ihrem Hinweis auf das 30. Hauptstück des römisch zwei. Teiles des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ergibt sich aber, daß eine Schadenersatzpflicht grundsätzlich nur dort eintreten soll, wo ein Wasserberechtigter eigenmächtig ohne Deckung durch die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde und somit schuldhaft und rechtswidrig einen in adäquatem Kausalzusammenhang zur verletzten Norm entstandenen Schaden verursachte (SZ 25/ 303; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei, 256; Krzizek, Kommentar zum WRG, 122). Daß die beklagte Partei Wasserberechtigte ist, wurde von der klagenden Partei nich bestritten. Die klagende Partei erblickte ein Verschulden der beklagten Partei darin, daß sie konsenslos Wasser bzw. wesentlich mehr Abwässer in die Ager eingeleitet habe, als ihr wasserbehördlich genehmigt worden sei. Hiezu haben die Tatsacheninstanzen abschließend und damit irrevisibel festgestellt, es bestunden keine Anhaltspunkte dafür, daß die Bescheide über die Menge der abgeleiteten Abwässer und deren Zusammensetzung von der beklagten Partei nicht eingehalten worden seien. Es kommt daher nur eine Haftung nach Paragraph 26, Absatz 2 und 3 WRG in Betracht.
Der klagenden Partei kann auch nicht gefolgt werden, daß eine nachträgliche Genehmigung einer Wasseranlage nach § 121 Abs. 1 WRG die Rechtswidrigkeit der bisherigen Wassernutzung nicht beseitige. Die Wasserrechtsbehörde ist nämlich zu einer solchen Maßnahme nur befugt, wenn sie davon ausgeht, daß eine derartige, bisher nicht genehmigte Anlage für fremde Rechte nicht nachteilig war. Es trifft im übrigen zwar zu, daß die klagende Partei von der beklagten Partei entgegen der Vorschrift des § 103 Abs. 1 lit. e WRG der Wasserrechtsbehörde nicht bekanntgegeben worden war. Damit wäre für die klagende Partei die Möglichkeit eröffnet worden, den Schaden ersetzt zu begehren, der dadurch entstanden ist, daß sie im Wasserrechtsverfahren ohne ihr Verschulden außerstande war, ihre Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen (§ 26 Abs. 3 WRG). Die klagende Partei hat es aber unterlassen, zu behaupten, welche Einwendungen sie in den jeweiligen Bewilligungsverfahren erhoben hätte und daß diese geeignet gewesen wären, ihre Vermögensschädigung hintanzuhalten.Der klagenden Partei kann auch nicht gefolgt werden, daß eine nachträgliche Genehmigung einer Wasseranlage nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG die Rechtswidrigkeit der bisherigen Wassernutzung nicht beseitige. Die Wasserrechtsbehörde ist nämlich zu einer solchen Maßnahme nur befugt, wenn sie davon ausgeht, daß eine derartige, bisher nicht genehmigte Anlage für fremde Rechte nicht nachteilig war. Es trifft im übrigen zwar zu, daß die klagende Partei von der beklagten Partei entgegen der Vorschrift des Paragraph 103, Absatz eins, Litera e, WRG der Wasserrechtsbehörde nicht bekanntgegeben worden war. Damit wäre für die klagende Partei die Möglichkeit eröffnet worden, den Schaden ersetzt zu begehren, der dadurch entstanden ist, daß sie im Wasserrechtsverfahren ohne ihr Verschulden außerstande war, ihre Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen (Paragraph 26, Absatz 3, WRG). Die klagende Partei hat es aber unterlassen, zu behaupten, welche Einwendungen sie in den jeweiligen Bewilligungsverfahren erhoben hätte und daß diese geeignet gewesen wären, ihre Vermögensschädigung hintanzuhalten.
Soweit die klagende Partei ausführt, daß sich auf Grund der getroffenen Feststellungen der auf die beklagte Partei zurückzuführende Schadensanteil gar nicht bestimmen lasse, kann ihr zwar gefolgt werden; dies führt aber nicht zur Anwendung des § 1302 ABGB, sondern zur Anwendung der Spezialnorm des § 26 Abs. 5 WRG. Eine Solidarhaftung mehrerer Personen für vorsätzliche oder mit auffallender Sorglosigkeit erfolgte Schadenszufügung setzt voraus, daß die Gewässerverunreinigung in Verletzung der Sorgfaltspflicht des § 31 Abs. 1 WRG und damit rechtswidrig ohne Deckung durch eine wasserrechtliche Bewilligung erfolgte (Grabmayr - Rossmann, Das österreichische Wasserrecht[2], 130 Anm. 27 zu § 26 WRG). Wasserberechtigte, die nur auf Grund der Bestimmung des § 26 Abs. 2 WRG in Anspruch genommen werden können, haften hingegen, wenn sich die Anteile der Schadenszufügung nicht bestimmen lassen, nur zu gleichen Teilen (Krzizek a. a. O., 126 f.; anderer Ansicht offenbar versehentlich Koziol a. a. O. II, 258). Die Nichtfeststellbarkeit des Schadensanteiles führt also bei Mitverursachung nicht zu der bei Anwendung der §§ 1301 f. ABGB eintretenden Solidarhaftung aller Schädiger (SZ 45/5 u. a.), sondern abweichend von den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes nur zu einer gleichteiligen Haftung; damit wird wirtschaftlich die Last der Feststellung aller Schädiger und der Einbringlichkeit der auf sie entfallenden Anteile nicht auf einen der in Anspruch genommenen Mitverursacher, sondern auf den Geschädigten überwälzt.Soweit die klagende Partei ausführt, daß sich auf Grund der getroffenen Feststellungen der auf die beklagte Partei zurückzuführende Schadensanteil gar nicht bestimmen lasse, kann ihr zwar gefolgt werden; dies führt aber nicht zur Anwendung des Paragraph 1302, ABGB, sondern zur Anwendung der Spezialnorm des Paragraph 26, Absatz 5, WRG. Eine Solidarhaftung mehrerer Personen für vorsätzliche oder mit auffallender Sorglosigkeit erfolgte Schadenszufügung setzt voraus, daß die Gewässerverunreinigung in Verletzung der Sorgfaltspflicht des Paragraph 31, Absatz eins, WRG und damit rechtswidrig ohne Deckung durch eine wasserrechtliche Bewilligung erfolgte (Grabmayr - Rossmann, Das österreichische Wasserrecht[2], 130 Anmerkung 27 zu Paragraph 26, WRG). Wasserberechtigte, die nur auf Grund der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, WRG in Anspruch genommen werden können, haften hingegen, wenn sich die Anteile der Schadenszufügung nicht bestimmen lassen, nur zu gleichen Teilen (Krzizek a. a. O., 126 f.; anderer Ansicht offenbar versehentlich Koziol a. a. O. römisch zwei, 258). Die Nichtfeststellbarkeit des Schadensanteiles führt also bei Mitverursachung nicht zu der bei Anwendung der Paragraphen 1301, f. ABGB eintretenden Solidarhaftung aller Schädiger (SZ 45/5 u. a.), sondern abweichend von den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes nur zu einer gleichteiligen Haftung; damit wird wirtschaftlich die Last der Feststellung aller Schädiger und der Einbringlichkeit der auf sie entfallenden Anteile nicht auf einen der in Anspruch genommenen Mitverursacher, sondern auf den Geschädigten überwälzt.
Ein Anteil an der Schadenszufügung ist dann bestimmbar, wenn nachgewiesen wird, daß ein Schädiger in zurechenbarer Weise nur einen bestimmten Teil des Gesamtschadens verursacht hat (Koziol a. a. O. I, 238). Es wurde festgestellt, daß der Anteil der beklagten Partei an den Schäden der klagenden Partei etwa 15 bis 25% betrage. Wenn die Vorinstanzen der beklagten Partei unter Anwendung des § 273 ZPO 20% auferlegten, kann sich die klagende Partei dadurch nicht beschwert erachten, wenn berücksichtigt wird, daß jedenfalls mehr als fünf Verursacher für den Schaden der klagenden Partei in Betracht kommen.Ein Anteil an der Schadenszufügung ist dann bestimmbar, wenn nachgewiesen wird, daß ein Schädiger in zurechenbarer Weise nur einen bestimmten Teil des Gesamtschadens verursacht hat (Koziol a. a. O. römisch eins, 238). Es wurde festgestellt, daß der Anteil der beklagten Partei an den Schäden der klagenden Partei etwa 15 bis 25% betrage. Wenn die Vorinstanzen der beklagten Partei unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO 20% auferlegten, kann sich die klagende Partei dadurch nicht beschwert erachten, wenn berücksichtigt wird, daß jedenfalls mehr als fünf Verursacher für den Schaden der klagenden Partei in Betracht kommen.