Rechtssatz RS0026623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026623
Entscheidungsdatum
27.05.1980
Rechtssatz
Nach § 26 Abs 5 WRG haften mehrere Verursacher, deren Schadensanteile sich nicht bestimmen lassen, abweichend von den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, nur zu gleichen Teilen. Damit wird wirtschaftlich die Last der Feststellung aller Schädiger und die Einbringlichkeit der auf sie entfallenden Anteile auf den Geschädigten überwälzt.Nach Paragraph 26, Absatz 5, WRG haften mehrere Verursacher, deren Schadensanteile sich nicht bestimmen lassen, abweichend von den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, nur zu gleichen Teilen. Damit wird wirtschaftlich die Last der Feststellung aller Schädiger und die Einbringlichkeit der auf sie entfallenden Anteile auf den Geschädigten überwälzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0026623
Dokumentnummer
JJR_19800527_OGH0002_0010OB00011_8000000_003