Rechtssatz RS0026706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026706
Entscheidungsdatum
27.05.1980
Rechtssatz
Die vorsätzliche oder mit auffallender Sorglosigkeit erfolgte Schadenszufügung durch eine Gewässerreinigung setzt voraus, daß diese in Verletzung der Sorgfaltspflicht des § 31 Abs 1 WRG und damit rechtswidrig erfolgte.Die vorsätzliche oder mit auffallender Sorglosigkeit erfolgte Schadenszufügung durch eine Gewässerreinigung setzt voraus, daß diese in Verletzung der Sorgfaltspflicht des Paragraph 31, Absatz eins, WRG und damit rechtswidrig erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0026706
Dokumentnummer
JJR_19800527_OGH0002_0010OB00011_8000000_005