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Entscheidung 6 Ob 98/05p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob98/05p

Entscheidungsdatum

19.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Emina O*****, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Georg-Christian Gass und Dr. Alexander M. Sutter, Rechtsanwälte in Graz, 2. Dr. Helmut A*****, vertreten durch Dr. Stefan Zöhrer, Rechtsanwalt in Wien, und 3. Dr. Herbert B*****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 24.235,49 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. März 2005, GZ 4 R 187/04h-119, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Mai 2004, GZ 21 Cg 24/00x-108, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hatte dem Ablehnungsantrag der Klägerin mit der Begründung nicht stattgegeben, dass der Sachverständige nicht in dem behaupteten Abhängigkeitsverhältnis zur Erstbeklagten stehe und dass überdies der Ablehnungsantrag verspätet gestellt worden sei.

Das Berufungsgericht bestätigte in seinen Urteilsgründen diese Rechtsansichten und verneinte mit ausführlicher Begründung einen Verfahrensmangel erster Instanz.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Klägerin releviert ausschließlich die Frage der Befangenheit des Sachverständigen und der Rechtzeitigkeit des Ablehnungsantrags. Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts handelt es sich im Ergebnis um einen gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbaren Beschluss (RIS-Justiz RS0040718). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht behandelt, jedoch verneint wurden, sind nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht revisibel (RS0042963).

Textnummer

E77609

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00098.05P.0519.000

Im RIS seit

18.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20050519_OGH0002_0060OB00098_05P0000_000

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