Der Rekurs der Antragsteller und der als Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs der Antragsgegnerinnen sind zumindest im Ergebnis nicht gerechtfertigt.
a) Der Vorwurf der Antragsteller in deren Rechtsmittel, durch den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluß sei der mangels Anfechtung durch die Antragsgegnerinnen in erster Instanz rechtskräftig gewordene Zuspruch von 572.557 S in Ansehung seiner Widmung in Frage gestellt, geht ins Leere. Gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 idgF tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung enteigneter Grundflächen mit der Anrufung des Gerichts außer Kraft. Das Gericht hat die Entschädigung aufgrund eigener Beweiserhebungen unabhängig von dem außer Kraft getretenen Bescheid festzusetzen. Die Teilrechtskraft des erstgerichtlichen Zuspruchs von 572.557 S ist nur auf die Höhe des neu festzusetzenden Entschädigungsbetrags zu beziehen und nicht auf die im Verwaltungsverfahren vorgenommene Widmung dieses Betrags. Nach dem Akteninhalt hat der Rechtsbeistand der Antragsteller diesen Betrag unabhängig von der Hinterlegung auch bereits von der Zweitantragsgegnerin entgegengenommen und nicht etwa die Annahme - als bloße Teilzahlung - verweigert.a) Der Vorwurf der Antragsteller in deren Rechtsmittel, durch den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluß sei der mangels Anfechtung durch die Antragsgegnerinnen in erster Instanz rechtskräftig gewordene Zuspruch von 572.557 S in Ansehung seiner Widmung in Frage gestellt, geht ins Leere. Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStG 1971 idgF tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung enteigneter Grundflächen mit der Anrufung des Gerichts außer Kraft. Das Gericht hat die Entschädigung aufgrund eigener Beweiserhebungen unabhängig von dem außer Kraft getretenen Bescheid festzusetzen. Die Teilrechtskraft des erstgerichtlichen Zuspruchs von 572.557 S ist nur auf die Höhe des neu festzusetzenden Entschädigungsbetrags zu beziehen und nicht auf die im Verwaltungsverfahren vorgenommene Widmung dieses Betrags. Nach dem Akteninhalt hat der Rechtsbeistand der Antragsteller diesen Betrag unabhängig von der Hinterlegung auch bereits von der Zweitantragsgegnerin entgegengenommen und nicht etwa die Annahme - als bloße Teilzahlung - verweigert.
b) Die Antragsteller vertreten weiters die Auffassung, neben dem auch nach ihrem Standpunkt im Vergleichswertverfahren zu ermittelnden Verkehrswert stehe ihn auch eine Entschädigung für den bei ihnen eingetretenen Pachtzinsverlust zu.
Die Auswahl der Methode zur Ermittlung des Verkehrswerts - wofür gemäß § 3 Abs 1 LBG, BGBl 1992/150, insbesondere das Vergleichs-, das Ertrags- und das Sachwertverfahren in Betracht kommen - hat danach zu erfolgen, welche von diesen am besten den Umständen des Einzelfalls gerecht wird (JBl 1991, 119; 1 Ob 41/92; 4 Ob 524, 525/95 = Jus-Extra OGH-Z 1922, zuletzt 4 Ob 2010/96h). Diese Auswahl kann im Enteignungsverfahren nur dann als eine nicht dem Tatsachenbereich zuzurechnende Frage vom Obersten Gerichtshof überprüft werden, wenn das Rekursgericht die vom Erstgericht gewählte Methode ohne Änderung der Sachverhaltsgrundlage aufgrund rein abstrakter Argumente modifiziert und dadurch zu anderen Ergebnissen gelangt als das Erstgericht (1 Ob 41/92; 4 Ob 524, 525/95; 4 Ob 528/95 ua). Sonst gehört die Ermittlung des Verkehrswerts dem Tatsachenbereich an, es sei denn, sie beruhte auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlußfolgerungen (SZ 52/185, SZ 60/269 ua, zuletzt 4 Ob 528/95). Im vorliegenden Fall steht die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, mangels ausreichender Beweisergebnisse über den von der nebenberechtigten Pächterin bisher vorgenommenen Schotterabbau sei für die Bewertung der zum Teil enteigneten Grundstücke der Antragsteller dem Vergleichswertverfahren nach § 4 LBG der Vorzug zu geben, nicht im Gegensatz zur Rspr des Obersten Gerichtshofs oder gar zu den Gesetzen der Logik und der Erfahrung. Die Anwendung der Vergleichswertmethode und ihre Voraussetzungen (vgl dazu SZ 46/94 uva; RIS-Justiz RS0056462) wird auch gar nicht bekämpft. Hält die zweite Instanz aber, ausgehend von einer zutreffenden Rechtsauffassung, für die Ermittlung des Verkehrswerts weitere Feststellungen für erforderlich, so betrifft das die der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogene Tatfrage.Die Auswahl der Methode zur Ermittlung des Verkehrswerts - wofür gemäß Paragraph 3, Absatz eins, LBG, BGBl 1992/150, insbesondere das Vergleichs-, das Ertrags- und das Sachwertverfahren in Betracht kommen - hat danach zu erfolgen, welche von diesen am besten den Umständen des Einzelfalls gerecht wird (JBl 1991, 119; 1 Ob 41/92; 4 Ob 524, 525/95 = Jus-Extra OGH-Z 1922, zuletzt 4 Ob 2010/96h). Diese Auswahl kann im Enteignungsverfahren nur dann als eine nicht dem Tatsachenbereich zuzurechnende Frage vom Obersten Gerichtshof überprüft werden, wenn das Rekursgericht die vom Erstgericht gewählte Methode ohne Änderung der Sachverhaltsgrundlage aufgrund rein abstrakter Argumente modifiziert und dadurch zu anderen Ergebnissen gelangt als das Erstgericht (1 Ob 41/92; 4 Ob 524, 525/95; 4 Ob 528/95 ua). Sonst gehört die Ermittlung des Verkehrswerts dem Tatsachenbereich an, es sei denn, sie beruhte auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlußfolgerungen (SZ 52/185, SZ 60/269 ua, zuletzt 4 Ob 528/95). Im vorliegenden Fall steht die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, mangels ausreichender Beweisergebnisse über den von der nebenberechtigten Pächterin bisher vorgenommenen Schotterabbau sei für die Bewertung der zum Teil enteigneten Grundstücke der Antragsteller dem Vergleichswertverfahren nach Paragraph 4, LBG der Vorzug zu geben, nicht im Gegensatz zur Rspr des Obersten Gerichtshofs oder gar zu den Gesetzen der Logik und der Erfahrung. Die Anwendung der Vergleichswertmethode und ihre Voraussetzungen vergleiche dazu SZ 46/94 uva; RIS-Justiz RS0056462) wird auch gar nicht bekämpft. Hält die zweite Instanz aber, ausgehend von einer zutreffenden Rechtsauffassung, für die Ermittlung des Verkehrswerts weitere Feststellungen für erforderlich, so betrifft das die der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogene Tatfrage.
Eine Verquickung mehrerer für die Ermittlung des Entschädigungsbetrags in Betracht kommender Methoden ist nicht zulässig; dieser darf nur nach den Ergebnissen einer Methode festgesetzt werden. Liegen mehrere abweichende Ergebnisse vor, so ist nach dem Höchstwert zu entscheiden. Dieser ist maßgebend, weil er durch Verkauf vom Enteigneten jederzeit realisierbar wäre (JBl 1991, 119). Daß der Ersatz des Verkehrswerts eine Entschädigung für den entgehenden Ertrag des enteigneten Grundstücks ausschließt, entspricht herrschender Rspr (3 Ob 509/76 = EvBl 1976/256; SZ 49/123; 5 Ob 689/78 mwN; RIS-Justiz RS0053590), sind doch die auf dem enteigneten Grundstück vorhandenen Bodenschätze ebenso wie andere konkrete Verdienstmöglichkeiten ein schon für die Bewertung des Grundstücks relevanter Faktor (8 Ob 201/70, 7 Ob 825/76 und SZ 60/178 zur konkreten Möglichkeit der Nutzung vorhandener und abbauwürdiger Schotterlager); die Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile (§ 18 Abs 1 BStG 1971 iVm § 4 Abs 1 EisbEG 1954) hat konkret unter Berücksichtigung eines objektiven Maßstabs bei der Wertermittlung zu erfolgen (EvBl 1987/79; SZ 65/13 uva, zuletzt 4 Ob 544/95 = SZ 68/121 = JBl 1996, 43 mwN). Ist der Enteignete nach Erhalt der Entschädigungssumme zumindest fiktiv in die Lage versetzt, eine gleichwertige Liegenschaft zu erwerben, so liegt es an ihm, nunmehr aus der neu erworbenen Liegenschaft Erträge zu schöpfen.Eine Verquickung mehrerer für die Ermittlung des Entschädigungsbetrags in Betracht kommender Methoden ist nicht zulässig; dieser darf nur nach den Ergebnissen einer Methode festgesetzt werden. Liegen mehrere abweichende Ergebnisse vor, so ist nach dem Höchstwert zu entscheiden. Dieser ist maßgebend, weil er durch Verkauf vom Enteigneten jederzeit realisierbar wäre (JBl 1991, 119). Daß der Ersatz des Verkehrswerts eine Entschädigung für den entgehenden Ertrag des enteigneten Grundstücks ausschließt, entspricht herrschender Rspr (3 Ob 509/76 = EvBl 1976/256; SZ 49/123; 5 Ob 689/78 mwN; RIS-Justiz RS0053590), sind doch die auf dem enteigneten Grundstück vorhandenen Bodenschätze ebenso wie andere konkrete Verdienstmöglichkeiten ein schon für die Bewertung des Grundstücks relevanter Faktor (8 Ob 201/70, 7 Ob 825/76 und SZ 60/178 zur konkreten Möglichkeit der Nutzung vorhandener und abbauwürdiger Schotterlager); die Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile (Paragraph 18, Absatz eins, BStG 1971 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, EisbEG 1954) hat konkret unter Berücksichtigung eines objektiven Maßstabs bei der Wertermittlung zu erfolgen (EvBl 1987/79; SZ 65/13 uva, zuletzt 4 Ob 544/95 = SZ 68/121 = JBl 1996, 43 mwN). Ist der Enteignete nach Erhalt der Entschädigungssumme zumindest fiktiv in die Lage versetzt, eine gleichwertige Liegenschaft zu erwerben, so liegt es an ihm, nunmehr aus der neu erworbenen Liegenschaft Erträge zu schöpfen.
c) Der von den Antragstellern begehrte Zuspruch von 4 % Zinsen ab 9.Jänner 1987 muß an den zufolge § 20 BStG 1971 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 33 Abs 2 und des § 36 EisbEG 1954 scheitern. Danach ist der Enteignungswerber zur Entrichtung der gesetzlichen Verzugszinsen vom Tag der Zustellung der - die Rechtskraft bewirkenden (SZ 54/45 ua) - letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung an verpflichtet, wenn er einen als Entschädigung zu leistenden Kapitalsbetrag später als 14 Tage nach Zustellung der die Entschädigung feststellenden gerichtlichen Entscheidung bezahlt. Da hier mit Ausnahme des schon rechtskräftig zugesprochenen und von den Antragsgegnerinnen auch bereits bezahlten Betrags von 572.557 S noch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, fehlt es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage für den begehrten Zinsenzuspruch.c) Der von den Antragstellern begehrte Zuspruch von 4 % Zinsen ab 9.Jänner 1987 muß an den zufolge Paragraph 20, BStG 1971 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2 und des Paragraph 36, EisbEG 1954 scheitern. Danach ist der Enteignungswerber zur Entrichtung der gesetzlichen Verzugszinsen vom Tag der Zustellung der - die Rechtskraft bewirkenden (SZ 54/45 ua) - letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung an verpflichtet, wenn er einen als Entschädigung zu leistenden Kapitalsbetrag später als 14 Tage nach Zustellung der die Entschädigung feststellenden gerichtlichen Entscheidung bezahlt. Da hier mit Ausnahme des schon rechtskräftig zugesprochenen und von den Antragsgegnerinnen auch bereits bezahlten Betrags von 572.557 S noch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, fehlt es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage für den begehrten Zinsenzuspruch.
d) Der Auffassung der Antragsgegnerinnen, das Rekursgericht hätte die erforderliche Beweiswiederholung und Beweisergänzung im Rahmen des Rekursverfahrens selbst durchführen müssen, die Zurückverweisung an das Erstgericht bilde daher einen wesentlichen Mangel des Rekursverfahrens, kann nicht beigetreten werden.
Nach der älteren stRspr galt im Verfahren außer Streitsachen der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht (SZ 47/35 uva; RIS-Justiz RS0006370). War aus der mangelnden Anwendbarkeit des Grundsatzes der Unmittelbarkeit im Außerstreitverfahren früher abgeleitet worden, das Rekursgericht sei auch berechtigt, von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts abzugehen, die aufgenommenen Beweise unabhängig von deren Würdigung durch das Erstgericht selbst nach freier Überzeugung zu beurteilen und abweichende Feststellungen zu treffen (RIS-Justiz RS0001958), stellte der Oberste Gerichtshof durch einen verstärkten Senat in der Entscheidung 6 Ob 650/93 = SZ 66/164 klar, das Rekursgericht dürfe auch in Verfahren, in denen der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gelte, die vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise nicht umwürdigen. Obgleich das Verfahren außer Streitsachen in dieser Entscheidung keine ausdrückliche Erwähnung fand, gelten deren grundsätzlichen Ausführungen nicht minder auch für diese Verfahrensart (SZ 69/74 = JBl 1996, 799 [Klicka mwN aus der Lehre]; 1 Ob 2330/96w; Kodek in Rechberger, § 526 ZPO Rz 4). Im Verfahren außer Streitsachen kann als Rekursgrund auch unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht werden. Hat das Gericht zweiter Instanz Bedenken gegen die Würdigung der vom Erstgericht in einer mündlichen und kontradiktorischen Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise und die daraus abgeleiteten entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen, kann es nur nach einer in einer mündlichen Rekursverhandlung durchgeführten Beweiswiederholung von diesen erstgerichtlichen Feststellungen abgehen (1 Ob 507/96 = SZ 69/74; 1 Ob 2391/96s; RIS-Justiz RS0103729). In gleicher Weise hat das Rekursgericht im Verfahren außer Streitsachen bei der Verhandlungsergänzung (in sinngemäßer Anwendung des § 496 Abs 3 ZPO) vorzugehen.Nach der älteren stRspr galt im Verfahren außer Streitsachen der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht (SZ 47/35 uva; RIS-Justiz RS0006370). War aus der mangelnden Anwendbarkeit des Grundsatzes der Unmittelbarkeit im Außerstreitverfahren früher abgeleitet worden, das Rekursgericht sei auch berechtigt, von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts abzugehen, die aufgenommenen Beweise unabhängig von deren Würdigung durch das Erstgericht selbst nach freier Überzeugung zu beurteilen und abweichende Feststellungen zu treffen (RIS-Justiz RS0001958), stellte der Oberste Gerichtshof durch einen verstärkten Senat in der Entscheidung 6 Ob 650/93 = SZ 66/164 klar, das Rekursgericht dürfe auch in Verfahren, in denen der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gelte, die vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise nicht umwürdigen. Obgleich das Verfahren außer Streitsachen in dieser Entscheidung keine ausdrückliche Erwähnung fand, gelten deren grundsätzlichen Ausführungen nicht minder auch für diese Verfahrensart (SZ 69/74 = JBl 1996, 799 [Klicka mwN aus der Lehre]; 1 Ob 2330/96w; Kodek in Rechberger, Paragraph 526, ZPO Rz 4). Im Verfahren außer Streitsachen kann als Rekursgrund auch unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht werden. Hat das Gericht zweiter Instanz Bedenken gegen die Würdigung der vom Erstgericht in einer mündlichen und kontradiktorischen Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise und die daraus abgeleiteten entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen, kann es nur nach einer in einer mündlichen Rekursverhandlung durchgeführten Beweiswiederholung von diesen erstgerichtlichen Feststellungen abgehen (1 Ob 507/96 = SZ 69/74; 1 Ob 2391/96s; RIS-Justiz RS0103729). In gleicher Weise hat das Rekursgericht im Verfahren außer Streitsachen bei der Verhandlungsergänzung (in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO) vorzugehen.
Bei Anwendung der Grundsätze des § 496 Abs 3 ZPO bestehen gegen die Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz keine Bedenken. War nämlich das erstinstanzliche Verfahren iSd Z 3 derart mangelhaft, daß eine ergänzende Erörterung des Sachverhalts notwendig ist, dann muß das Rechtsmittelgericht diese nicht selbst vornehmen, sondern kann einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß fassen. Auch wenn der Umfang des Prozeßstoffes und die Weiterungen des Verfahrens noch nicht abzusehen sind, ist das Rechtsmittelgericht nicht zur Ergänzung verpflichtet (Kodek in Rechberger, § 496 ZPO Rz 6 mwN aus der Rspr). Daß die Art der hier noch notwendigen Beweisaufnahme (Sachverständigenbeweis) durch die zweite Instanz erheblich aufwendiger und kostenintensiver ist, liegt auf der Hand.Bei Anwendung der Grundsätze des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO bestehen gegen die Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz keine Bedenken. War nämlich das erstinstanzliche Verfahren iSd Ziffer 3, derart mangelhaft, daß eine ergänzende Erörterung des Sachverhalts notwendig ist, dann muß das Rechtsmittelgericht diese nicht selbst vornehmen, sondern kann einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß fassen. Auch wenn der Umfang des Prozeßstoffes und die Weiterungen des Verfahrens noch nicht abzusehen sind, ist das Rechtsmittelgericht nicht zur Ergänzung verpflichtet (Kodek in Rechberger, Paragraph 496, ZPO Rz 6 mwN aus der Rspr). Daß die Art der hier noch notwendigen Beweisaufnahme (Sachverständigenbeweis) durch die zweite Instanz erheblich aufwendiger und kostenintensiver ist, liegt auf der Hand.
e) Auch der Auffassung der Antragsgegnerinnen, die zweite Instanz weiche in der Frage der Zulässigkeit der Valorisierung des Entschädigungsbetrags von der herrschenden Rspr ab, kann nicht beigetreten werden.
Die Rspr hat die Möglichkeit einer Aufwertung des Entschädigungsbetrags im Grundsatz anerkannt. Anders als die eingehend begründete Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 621/76 = EvBl 1976/255, deren Sachverhalt nach in nachfolgenden Entscheidungen als Extremfall beurteilt wurde, lagen doch dort zwischen dem Enteignungsbescheid und der Festsetzung der Enteignungsentschädigung mehr als neun Jahre, und in der nach den Grundsätzen des Judikats 15 neu = SZ 6/226 uneingeschränkt aufgewertet, also nur vorausgesetzt wurde, daß das Geld seine Wertmesserfunktion verloren hat, was bei jeder, also auch einer geringen Inflationsrate der Fall sei, hat die neuere Rspr allerdings die Zulässigkeit einer Wertanpassung nur mehr in Ausnahmesituationen, nämlich in Fällen eines krassen Mißverhältnisses zwischen dem Wert der enteigneten Liegenschaft im Zeitpunkt der Enteignung und im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung sowie großer und rascher Geldwertveränderungen unter ausdrücklicher Ablehnung dieser Entscheidung stark eingeschränkt (EvBl 1976/256; JBl 1978, 541 = RZ 1978/107 unter Darstellung der bisherigen Judikatur; SZ 51/175 = EvBl 1979/54; JBl 1983, 432 ua, zuletzt 4 Ob 528/95). Zur Begründung berief man sich dabei im wesentlichen auf die fehlende gesetzliche Anordnung. Bei dem Nachteil, der dem Betroffenen dadurch entstehe, daß er infolge langer Verfahrensdauer erst nach geraumer Zeit in den Besitz der Entschädigungssumme gelange, handle es sich um einen Verzögerungsschaden, der regelmäßig durch Verzugszinsen abzugelten sei.
Grundlage für die Enteignungsentschädigung sind die Bestimmungen der §§ 18 und 20 BStG 1971 idgF. Gemäß § 18 Abs 1 erster Satz BStG 1971 gebührt dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Der Enteignete soll das volle Äquivalent für das enteignete Gut in Form einer Geldsumme erhalten (EvBl 1976/255; SZ 51/175 ua, zuletzt 2 Ob 563/88; RIS-Justiz RS0058053). Die Entschädigung für den Wert des durch den Enteignungsbescheid aufgehobenen Rechts bestimmt sich nach stRspr allein nach den Verhältnissen im Zeitpunkt dessen Aufhebung. Ob dies der Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheids der Verwaltungsbehörde erster Instanz (so SZ 51/175; JBl 1978, 541; JBl 1983, 432 ua; RIS-Justiz RS00535236) oder des Eintritts der Rechtskraft des Enteignungsbescheids (so JBl 1994, 252; 1 Ob 21/95, beide mwN aus der Lehre) ist, muß hier nicht entschieden werden. Da dem meist schon längst Enteigneten die Entschädigung häufig erst nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und eines - regelmäßg - dreiinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens in mitunter auch mehreren Rechtsgängen zugesprochen wird, das übrigens schon wegen der gesetzlich gebotenen Zuziehung eines oder gar zweier Sachverständiger in der Regel einen entsprechenden Zeitaufwand erfordert, die Verzinsung indes, wie bereits dargestellt, erst nach rechtskräftiger Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zu laufen beginnt und sie somit die Ausgleichsfunktion für den dadurch erwachsenen Verzögerungsschaden nicht erfüllen kann, fehlt damit ein Äquivalent für die zwischenzweitig eingetretene Geldentwertung. Korinek/Pauger/Rummel (Handbuch des Enteignungsrechts, 291) sehen nur deshalb keinen Bedarf für eine Aufwertung, weil sie den Bemessungszeitpunkt möglichst nahe der effektiven Auszahlung ansetzen, doch entspricht das gerade nicht der herrschenden Rspr. Sie räumen auch ein, der aus dogmatischen Überlegungen gebotene strenge Standpunkt - die Ablehnung einer „generellen Aufwertung“ - sei mit dem verfassungsrechtlichen Gebot zur vollen Entschädigung nur dann vereinbar, wenn man sich zugleich zu den Überlegungen zur Wahl des Bemessungsstichtags bekenne; andernfalls führe die Nichtaufwertung zu einer Verletzung des genannten Grundsatzes. Auch Brunner konzediere, daß eine Verzinsung der geschuldeten Summe bzw der Differenz auf den gezahlten Betrag jedenfalls de lege ferenda geboten wäre.Grundlage für die Enteignungsentschädigung sind die Bestimmungen der Paragraphen 18, und 20 BStG 1971 idgF. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz BStG 1971 gebührt dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (Paragraph 1323, ABGB). Der Enteignete soll das volle Äquivalent für das enteignete Gut in Form einer Geldsumme erhalten (EvBl 1976/255; SZ 51/175 ua, zuletzt 2 Ob 563/88; RIS-Justiz RS0058053). Die Entschädigung für den Wert des durch den Enteignungsbescheid aufgehobenen Rechts bestimmt sich nach stRspr allein nach den Verhältnissen im Zeitpunkt dessen Aufhebung. Ob dies der Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheids der Verwaltungsbehörde erster Instanz (so SZ 51/175; JBl 1978, 541; JBl 1983, 432 ua; RIS-Justiz RS00535236) oder des Eintritts der Rechtskraft des Enteignungsbescheids (so JBl 1994, 252; 1 Ob 21/95, beide mwN aus der Lehre) ist, muß hier nicht entschieden werden. Da dem meist schon längst Enteigneten die Entschädigung häufig erst nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und eines - regelmäßg - dreiinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens in mitunter auch mehreren Rechtsgängen zugesprochen wird, das übrigens schon wegen der gesetzlich gebotenen Zuziehung eines oder gar zweier Sachverständiger in der Regel einen entsprechenden Zeitaufwand erfordert, die Verzinsung indes, wie bereits dargestellt, erst nach rechtskräftiger Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zu laufen beginnt und sie somit die Ausgleichsfunktion für den dadurch erwachsenen Verzögerungsschaden nicht erfüllen kann, fehlt damit ein Äquivalent für die zwischenzweitig eingetretene Geldentwertung. Korinek/Pauger/Rummel (Handbuch des Enteignungsrechts, 291) sehen nur deshalb keinen Bedarf für eine Aufwertung, weil sie den Bemessungszeitpunkt möglichst nahe der effektiven Auszahlung ansetzen, doch entspricht das gerade nicht der herrschenden Rspr. Sie räumen auch ein, der aus dogmatischen Überlegungen gebotene strenge Standpunkt - die Ablehnung einer „generellen Aufwertung“ - sei mit dem verfassungsrechtlichen Gebot zur vollen Entschädigung nur dann vereinbar, wenn man sich zugleich zu den Überlegungen zur Wahl des Bemessungsstichtags bekenne; andernfalls führe die Nichtaufwertung zu einer Verletzung des genannten Grundsatzes. Auch Brunner konzediere, daß eine Verzinsung der geschuldeten Summe bzw der Differenz auf den gezahlten Betrag jedenfalls de lege ferenda geboten wäre.
Nach Auffassung des erkennenden Senats bedarf es im vorliegenden Fall gar keiner Besinnung auf die sehr beachtlichen Erwägungen in der Entscheidung EvBl 1976/256, um dem Enteigneten das volle Äquivalent für das enteignete Gut in Form einer Geldsumme zu sichern, weil die Verfahrenslage selbst bei Fortschreibung der bisherigen Rspr jedenfalls eine angemessene Aufwertung gebietet: Einer außergewöhnlich großen und raschen Geldentwertung muß eine im Ergebnis außergewöhnlich große, wenngleich nicht auch notwendigerweise rasche Geldentwertung gleichgehalten werden. Nach den Sachverhalten, die in den die Valorisierung des Entschädigungsbetrags ablehnenden Entscheidungen zu beurteilen waren, verstrichen zwischen Enteignung und Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung ungleich kürzere Zeiträume als im vorliegenden Fall (vgl etwa 6 Ob 545/84 und 4 Ob 528/95: jeweils rund vier Jahre; 5 Ob 660/78, 5 Ob 692/78, 7 Ob 649/78 und 5 Ob 512/83: jeweils rund viereinhalb Jahre; 6 Ob 724/83: rund siebeneinhalb Jahre; in einer Reihe von Entscheidungen betrug der Zeitraum auch nur zwei oder drei Jahre). Nach dem Verbraucherpreisindex 1976 des Österreichischen Statistischen Zentralamts, der hier vorerst nur zur allgemeinen Beurteilung der Geldentwertung herangezogen wird, betrug die Indexzahl für Juni 1986 (Enteignungsbescheid 1.Instanz) 155,3, für Oktober 1986 (Bestätigung des Enteignungsbescheids durch die 2.Instanz) 155,8, für November 1995 (Entscheidung 1.Instanz) 199,7 und für Jänner 1997 (Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz) 204,7. Da die Antragsteller durch den Hinweis auf die Indexzahl für Oktober 1986 ganz augenscheinlich selbst auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Enteignungsbescheids (als Beginn des Berechnungszeitraums) abstellen, kann hier von diesem Zeitpunkt ausgegangen werden. Andererseits erscheint es sachgerecht, dieser vorerst nur überschlägigen Berechnung den Zeitpunkt der rekursgerichtlichen Entscheidung (als Endpunkt) zugrundezulegen, zumal damit eine weitere Verfahrensergänzung aufgetragen wurde. Nach der Indexberechnung 204,7/155,8 x 100 - 100 ergibt dies eine Indexsteigerung von 31,39 oder fast 32 %. Bei einer infolge der überlangen Dauer des Entschädigungsverfahrens exorbitanten Indexsteigerung kann der Geldwertverfall nicht mehr allein dem Enteigneten als Sonderopfer auferlegt werden, zumal es angesichts des Ergebnisses des Rechtsmittelverfahrens, nach dem dem Erstgericht eine grundsätzliche andere Berechnung aufgegeben ist, mit diesem Wertverfall noch gar nicht getan ist. Das Erstgericht wird daher in Übereinstimmung mit der zweiten Instanz bei einer neuerlichen Entscheidung die festgesetzte Entschädigungssumme derart anzupassen haben, daß der Wert des Geldes zum Enteignungszeitpunkt dem Wert des Geldes zum Zeitpunkt der Festsetzung der Enteignungsentschädigung entspricht.Nach Auffassung des erkennenden Senats bedarf es im vorliegenden Fall gar keiner Besinnung auf die sehr beachtlichen Erwägungen in der Entscheidung EvBl 1976/256, um dem Enteigneten das volle Äquivalent für das enteignete Gut in Form einer Geldsumme zu sichern, weil die Verfahrenslage selbst bei Fortschreibung der bisherigen Rspr jedenfalls eine angemessene Aufwertung gebietet: Einer außergewöhnlich großen und raschen Geldentwertung muß eine im Ergebnis außergewöhnlich große, wenngleich nicht auch notwendigerweise rasche Geldentwertung gleichgehalten werden. Nach den Sachverhalten, die in den die Valorisierung des Entschädigungsbetrags ablehnenden Entscheidungen zu beurteilen waren, verstrichen zwischen Enteignung und Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung ungleich kürzere Zeiträume als im vorliegenden Fall vergleiche etwa 6 Ob 545/84 und 4 Ob 528/95: jeweils rund vier Jahre; 5 Ob 660/78, 5 Ob 692/78, 7 Ob 649/78 und 5 Ob 512/83: jeweils rund viereinhalb Jahre; 6 Ob 724/83: rund siebeneinhalb Jahre; in einer Reihe von Entscheidungen betrug der Zeitraum auch nur zwei oder drei Jahre). Nach dem Verbraucherpreisindex 1976 des Österreichischen Statistischen Zentralamts, der hier vorerst nur zur allgemeinen Beurteilung der Geldentwertung herangezogen wird, betrug die Indexzahl für Juni 1986 (Enteignungsbescheid 1.Instanz) 155,3, für Oktober 1986 (Bestätigung des Enteignungsbescheids durch die 2.Instanz) 155,8, für November 1995 (Entscheidung 1.Instanz) 199,7 und für Jänner 1997 (Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz) 204,7. Da die Antragsteller durch den Hinweis auf die Indexzahl für Oktober 1986 ganz augenscheinlich selbst auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Enteignungsbescheids (als Beginn des Berechnungszeitraums) abstellen, kann hier von diesem Zeitpunkt ausgegangen werden. Andererseits erscheint es sachgerecht, dieser vorerst nur überschlägigen Berechnung den Zeitpunkt der rekursgerichtlichen Entscheidung (als Endpunkt) zugrundezulegen, zumal damit eine weitere Verfahrensergänzung aufgetragen wurde. Nach der Indexberechnung 204,7/155,8 x 100 - 100 ergibt dies eine Indexsteigerung von 31,39 oder fast 32 %. Bei einer infolge der überlangen Dauer des Entschädigungsverfahrens exorbitanten Indexsteigerung kann der Geldwertverfall nicht mehr allein dem Enteigneten als Sonderopfer auferlegt werden, zumal es angesichts des Ergebnisses des Rechtsmittelverfahrens, nach dem dem Erstgericht eine grundsätzliche andere Berechnung aufgegeben ist, mit diesem Wertverfall noch gar nicht getan ist. Das Erstgericht wird daher in Übereinstimmung mit der zweiten Instanz bei einer neuerlichen Entscheidung die festgesetzte Entschädigungssumme derart anzupassen haben, daß der Wert des Geldes zum Enteignungszeitpunkt dem Wert des Geldes zum Zeitpunkt der Festsetzung der Enteignungsentschädigung entspricht.
Die Bestimmung des Valorisierungsfaktors bedarf freilich noch einer entsprechenden Beweisaufnahme, sollen doch dadurch die zum Zeitpunkt der Enteignung für die Wertfestsetzung maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden. Die Wahl des Valorisierungsfaktors ist von den jeweiligen Verhältnissen abhängig, die gerade in der Gegenwart nicht statisch sind (7 Ob 698/83). Ob dies - was naheliegt - der Verbraucherpreisindex 1976 des Österreichischen Statistischen Zentralamts oder der Baukostenindex oder sonst ein Index ist, muß nach den konkreten Verhältnissen beurteilt werden. Dazu kann noch nicht abschließend Stellung genommen werden.
f) Mit Recht wenden sich die Antragsgegnerinnen gegen den Zuspruch einer Entschädigung an kapitalisierter Betriebserschwernis von 69.025,25 S wegen der erschwerten Holzbringung infolge Durchschneidung der beiden Grundstücke. Entschädigungen für Umwege kommen nur dann in Betracht, wenn diese unmittelbare Enteignungsfolge sind, wenn sie also Folge der Durchschneidung einer bisher räumlich zusammenhängenden Fläche des Enteigneten oder Folge der Unterbrechung eines Privatwegs sind, der dem Enteigneten gehört oder an dem ihm ein Nutzungsrecht zusteht. Muß dagegen der Enteignete infolge des Baus einer neuen Straße, um eine - hier gar nicht mögliche - Überquerung zu vermeiden, einen Umweg machen, so sind diese Nachteile nicht entschädigungsfähig, wenn ein räumlicher Zusammenhang mit den jenseits der Straße gelegenen Liegenschaften auch schon vor der Enteignung nicht bestand (EvBl 1963/89; Brunner, Enteignung für Bundesstraßen (1983), 178). Da die Antragsteller im vorliegenden Fall kein subjektives öffentliches Recht auf jederzeitige und beliebige Querung des öffentlichen (also nicht in ihrem Eigentum befindlichen) Schotterwegs (Gemeindeweg, Alte Bundesstraße) und damit auf entsprechende Nutzung ihrer zu beiden Seiten dieses Weges liegenden Grundstücke hatten, wurde durch dessen Einbeziehung in die Autobahn nicht in ein zu entschädigendes Recht der Antragsteller eingegriffen. Die Gemeinde hätte etwa schon vor dem Autobahn durch bauliche Maßnahmen (Böschung, Leitschienen, Gräben etc) eine Querung des Schotterwegs unmöglich machen können.
Auf die insoweit fehlende Anspruchsberechtigung der Antragsteller wird in Abweichung von der zweitinstanzlichen Auffassung das Erstgericht bei seiner neuerlichen Entscheidung Rücksicht zu nehmen haben.
g) Sonst wird die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, auch zum mittelbaren Entschädigungsanspruch der Pächterin (vgl dazu SZ 53/51 = JBl 1981, 271; JBl 1989, 718 ua), von beiden Parteien nicht in Frage gestellt.g) Sonst wird die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, auch zum mittelbaren Entschädigungsanspruch der Pächterin vergleiche dazu SZ 53/51 = JBl 1981, 271; JBl 1989, 718 ua), von beiden Parteien nicht in Frage gestellt.
h) Die Kostenentscheidung fußt auf § 20 Abs 5 BStG 1971 iVm § 44 Abs 2 EisbEG 1954 idF des Art XVIII StrukturanpassungsG BGBl 1995/297. Danach steht dem Enteigneten nach stRspr (SZ 60/17 = EvBl 1987/60 ua, zuletzt SZ 69/74; RIS-Justiz RS0058155) im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Enteignungsentschädigung für ein erfolgloses Rechtsmittel kein Kostenersatz zu, andererseits läßt sich aus § 44 EisbEG 1954 auch nicht ableiten, daß den Enteigneten bei ungerechtfertigtem Einschreiten eine Kostenersatzpflicht träfe (SZ 60/17, SZ 67/25 ua, zuletzt 1 Ob 18/94; RIS-Justiz RS0058151). Daher haben die Antragsteller die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen, wogegen die Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschrift der noch ausstehenden abschließenden Sachentscheidung vorzubehalten sind. Die Antragsgegnerinnen haben dagegen ungeachtet des teilweise inhaltlichen Erfolgs ihres Rekurses zufolge der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach § 44 EisbEG 1954 (vgl 1 Ob 4/93 = JBl 1994, 252) die Kosten des Rekursverfahrens jedenfalls selbst zu tragen. Da die Kostenregelung des § 44 EisbEG 1954 durch Art XVIII StrukturanpassungsG 1995 ohnedies - bloß aus fiskalischen Gründen (vgl dazu die zutreffenden Ausführungen von Kühne, Gesetzesunkultur, in ÖJZ 1995, 537 ff) - zulasten der Enteigneten und zugunsten der Enteignungswerber geändert wurde, sieht der erkennende Senat schon unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK und des Art 1 des 1.ZPMRK keine Veranlassung, der Anregung der Antragsgegnerinnen, beim Verfassungsgerichtshof „bei Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 44 EisbEG 1954 gemäß Art 89, 140 Abs 1 B-VG den Antrag auf Aufhebung dieser Kostenbestimmung wegen verfassungswidrigen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsprinzip“ - sei doch die Verteidigung der Rechtsposition des Verteidigers genauso kostenintensiv wie jene des Enteigners zur Durchsetzung seines Entschädigungsanspruchs - zu stellen, näher zu treten.h) Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 20, Absatz 5, BStG 1971 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, EisbEG 1954 in der Fassung des Artikel römisch achtzehn, StrukturanpassungsG BGBl 1995/297. Danach steht dem Enteigneten nach stRspr (SZ 60/17 = EvBl 1987/60 ua, zuletzt SZ 69/74; RIS-Justiz RS0058155) im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Enteignungsentschädigung für ein erfolgloses Rechtsmittel kein Kostenersatz zu, andererseits läßt sich aus Paragraph 44, EisbEG 1954 auch nicht ableiten, daß den Enteigneten bei ungerechtfertigtem Einschreiten eine Kostenersatzpflicht träfe (SZ 60/17, SZ 67/25 ua, zuletzt 1 Ob 18/94; RIS-Justiz RS0058151). Daher haben die Antragsteller die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen, wogegen die Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschrift der noch ausstehenden abschließenden Sachentscheidung vorzubehalten sind. Die Antragsgegnerinnen haben dagegen ungeachtet des teilweise inhaltlichen Erfolgs ihres Rekurses zufolge der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach Paragraph 44, EisbEG 1954 vergleiche 1 Ob 4/93 = JBl 1994, 252) die Kosten des Rekursverfahrens jedenfalls selbst zu tragen. Da die Kostenregelung des Paragraph 44, EisbEG 1954 durch Artikel römisch achtzehn, StrukturanpassungsG 1995 ohnedies - bloß aus fiskalischen Gründen vergleiche dazu die zutreffenden Ausführungen von Kühne, Gesetzesunkultur, in ÖJZ 1995, 537 ff) - zulasten der Enteigneten und zugunsten der Enteignungswerber geändert wurde, sieht der erkennende Senat schon unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, MRK und des Artikel eins, des 1.ZPMRK keine Veranlassung, der Anregung der Antragsgegnerinnen, beim Verfassungsgerichtshof „bei Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 44, EisbEG 1954 gemäß Artikel 89,, 140 Absatz eins, B-VG den Antrag auf Aufhebung dieser Kostenbestimmung wegen verfassungswidrigen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsprinzip“ - sei doch die Verteidigung der Rechtsposition des Verteidigers genauso kostenintensiv wie jene des Enteigners zur Durchsetzung seines Entschädigungsanspruchs - zu stellen, näher zu treten.