Rechtssatz RS0053770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053770
Entscheidungsdatum
27.01.1998
Rechtssatz
Eine Verquickung mehrerer für die Ermittlung des Entschädigungsbetrages in Betracht kommender Methoden ist nicht zulässig, dieser darf nur nach den Ergebnissen einer Methode festgesetzt werden. Liegen aber abweichende Ergebnisse vor, so ist nach dem Höchstwert zu entscheiden. Dieser ist maßgeblich, weil er durch Verkauf vom Enteigneten jederzeit realisierbar wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053770
Dokumentnummer
JJR_19900329_OGH0002_0060OB00517_9000000_001