Der gegen diesen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt.
Nach § 18 Abs.1 BStG 1971 gebührt dem Enteigneten Schadloshaltung im Sinne des § 1323 ABGB, auf die Verminderung des Wertes des verbleibenden Restgrundstückes ist Rücksicht zu nehmen. Der Enteignete soll durch die Entschädigung in die Lage versetzt werden, die Nachteile, die ihm durch die Enteignung entstanden sind, auszugleichen. Als Grundlage für die Wertberechnung sind daher die Qualität, der Zustand, allgemein die Eigenschaften des Grundstückes, die Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeiten, denen nach allgemeiner Verkehrsauffassung ein wertbestimmendes Moment zukommt, heranzuziehen. Im vorliegenden Fall waren auf Grund eines einheitlichen Verkehrsprojektes drei Teilenteignungen erforderlich, die zeitlich und durch Bestellung gemeinsamer Gutachter aufeinander abgestimmt waren. Nur auf Grund der unterschiedlichen Kompetenzen in der Verwaltung (Bundesstraßenverwaltung, Landesstraßenverwaltung, Wasserrechtsbehörde) waren getrennte Verfahren und getrennte Bescheide erforderlich. Für den Enteigneten stellten sie jedoch eine zusammenhängende, einheitliche Enteignung dar, mag er dabei auch verschiedenen Behörden gegenübergestanden sein. Auch wenn im gerichtlichen Verfahren nur über die Entschädigung einer der drei Teilenteignungen zu entscheiden ist, kann diese nur so erfolgen, daß auch die beiden nicht angefochtenen Teilenteignungen in eine Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden und erst dann ein anteiliger Wert ermittelt wird. Jede andere Lösung müßte zu Ergebnissen führen, die dem Sinn und Zweck der Entscheidung über die Entschädigung, den erlittenen Vermögensverlust in seiner Gesamtheit auszugleichen, zuwiderliefen. Eine solche Vorgangsweise hätte zur Folge, daß in jedem einzelnen Verfahren eingewendet werden könnte, die einzelne Teilfläche sei zu klein, um den Wert des Restgrundstückes oder den Wert des Unternehmens zu beeinträchtigen.Nach Paragraph 18, Absatz eins, BStG 1971 gebührt dem Enteigneten Schadloshaltung im Sinne des Paragraph 1323, ABGB, auf die Verminderung des Wertes des verbleibenden Restgrundstückes ist Rücksicht zu nehmen. Der Enteignete soll durch die Entschädigung in die Lage versetzt werden, die Nachteile, die ihm durch die Enteignung entstanden sind, auszugleichen. Als Grundlage für die Wertberechnung sind daher die Qualität, der Zustand, allgemein die Eigenschaften des Grundstückes, die Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeiten, denen nach allgemeiner Verkehrsauffassung ein wertbestimmendes Moment zukommt, heranzuziehen. Im vorliegenden Fall waren auf Grund eines einheitlichen Verkehrsprojektes drei Teilenteignungen erforderlich, die zeitlich und durch Bestellung gemeinsamer Gutachter aufeinander abgestimmt waren. Nur auf Grund der unterschiedlichen Kompetenzen in der Verwaltung (Bundesstraßenverwaltung, Landesstraßenverwaltung, Wasserrechtsbehörde) waren getrennte Verfahren und getrennte Bescheide erforderlich. Für den Enteigneten stellten sie jedoch eine zusammenhängende, einheitliche Enteignung dar, mag er dabei auch verschiedenen Behörden gegenübergestanden sein. Auch wenn im gerichtlichen Verfahren nur über die Entschädigung einer der drei Teilenteignungen zu entscheiden ist, kann diese nur so erfolgen, daß auch die beiden nicht angefochtenen Teilenteignungen in eine Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden und erst dann ein anteiliger Wert ermittelt wird. Jede andere Lösung müßte zu Ergebnissen führen, die dem Sinn und Zweck der Entscheidung über die Entschädigung, den erlittenen Vermögensverlust in seiner Gesamtheit auszugleichen, zuwiderliefen. Eine solche Vorgangsweise hätte zur Folge, daß in jedem einzelnen Verfahren eingewendet werden könnte, die einzelne Teilfläche sei zu klein, um den Wert des Restgrundstückes oder den Wert des Unternehmens zu beeinträchtigen.
Die somit unter Einbeziehung aller enteigneten Teilflächen anzustellende Wertberechnung hat nach objektiv-konkreten Kriterien unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten zu erfolgen. Die Wahl der Ermittlungsmethode (Vergleichswertmethode, Ertragswertmethode oder Sachwertverfahren) ist ein Problem der Betriebswirtschaftslehre, es muß jene Wertermittlungsmethode herangezogen werden, die im Einzelfall am besten geeignet erscheint (vgl. EvBl. 1987/79). Zutreffend hat das Rekursgericht darauf verwiesen, daß im konkreten Fall die Ermittlung des Vergleichswertes insbesondere, wenn als Prämisse nur ein unbebautes Grundstück angenommen wird, für eine Entscheidung noch nicht ausreicht, sondern vielmehr auch zu berücksichtigen ist, daß die enteigneten Flächen im Rahmen eines lebenden Unternehmens als Parkanlage für die Hotelgäste sowie als Sicht- und Lärmschutz zur Straße ("Hotel im Grünen") im Rahmen des Hotelbetriebes des Antragsgegners genutzt wurden. In einem solchen Fall ist jedenfalls auch der Wert der als Hotelbetrieb genutzten Liegenschaft vor und nach Durchführung der Enteignung zu ermitteln. Eine Ertragsminderung durch die Enteignung kann nicht nur während der Bauzeit durch unmittelbare Betriebsbeeinträchtigungen (auch diese blieben bisher außer Betracht) sondern auch durch zukünftige, dadurch verursachte Mindereinnahmen und erhöhte Aufwendungen oder auch eine Änderung der Qualität des Unternehmens (Hotel im Grünen) gegeben sein. Denn auch die Lage und Art und Umfang des Kundenstockes sind sachbezogene Faktoren, die auf das Betriebsergebnis maßgeblichen Einfluß haben. Betriebseinbußen sind daher zu ersetzende Folgeschäden des Eigentumsentzuges (vgl. Rummel-Schlager, Enteignungsentschädigung, 208, 209).Die somit unter Einbeziehung aller enteigneten Teilflächen anzustellende Wertberechnung hat nach objektiv-konkreten Kriterien unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten zu erfolgen. Die Wahl der Ermittlungsmethode (Vergleichswertmethode, Ertragswertmethode oder Sachwertverfahren) ist ein Problem der Betriebswirtschaftslehre, es muß jene Wertermittlungsmethode herangezogen werden, die im Einzelfall am besten geeignet erscheint vergleiche EvBl. 1987/79). Zutreffend hat das Rekursgericht darauf verwiesen, daß im konkreten Fall die Ermittlung des Vergleichswertes insbesondere, wenn als Prämisse nur ein unbebautes Grundstück angenommen wird, für eine Entscheidung noch nicht ausreicht, sondern vielmehr auch zu berücksichtigen ist, daß die enteigneten Flächen im Rahmen eines lebenden Unternehmens als Parkanlage für die Hotelgäste sowie als Sicht- und Lärmschutz zur Straße ("Hotel im Grünen") im Rahmen des Hotelbetriebes des Antragsgegners genutzt wurden. In einem solchen Fall ist jedenfalls auch der Wert der als Hotelbetrieb genutzten Liegenschaft vor und nach Durchführung der Enteignung zu ermitteln. Eine Ertragsminderung durch die Enteignung kann nicht nur während der Bauzeit durch unmittelbare Betriebsbeeinträchtigungen (auch diese blieben bisher außer Betracht) sondern auch durch zukünftige, dadurch verursachte Mindereinnahmen und erhöhte Aufwendungen oder auch eine Änderung der Qualität des Unternehmens (Hotel im Grünen) gegeben sein. Denn auch die Lage und Art und Umfang des Kundenstockes sind sachbezogene Faktoren, die auf das Betriebsergebnis maßgeblichen Einfluß haben. Betriebseinbußen sind daher zu ersetzende Folgeschäden des Eigentumsentzuges vergleiche Rummel-Schlager, Enteignungsentschädigung, 208, 209).
Der Antragstellerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Enteignungsentschädigung sei nach den Ausführungen des Rekursgerichtes nunmehr bindend nach der Differenzwertmethode zu ermitteln. Die bisherigen Verfahrensergebnisse waren nur unvollständig. Gerade wenn enteignete Flächen im Rahmen eines lebenden Unternehmens genutzt werden und die Enteignungsmaßnahmen sich auf das Unternehmen auswirken können, genügt nur eine Ermittlungsmethode nicht. Verkehrswert, Differenzwert und Ertragswert (Ertragswertminderung) sind gegenüberzustellen. Eine Verquickung mehrerer für die Ermittlung des Entschädigungsbetrages in Betracht kommender Methoden ist zwar nicht zulässig, dieser darf nur nach den Ergebnissen einer Methode festgesetzt werden (vgl. Brunner, ÖJZ 1973, 430), liegen aber abweichende Ergebnisse vor, so ist nach dem Höchstwert zu entscheiden. Dieser ist maßgeblich, weil er durch Verkauf vom Enteigneten jederzeit realisierbar wäre (vgl. Rummel, aaO, 193, EvBl. 1964/6).Der Antragstellerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Enteignungsentschädigung sei nach den Ausführungen des Rekursgerichtes nunmehr bindend nach der Differenzwertmethode zu ermitteln. Die bisherigen Verfahrensergebnisse waren nur unvollständig. Gerade wenn enteignete Flächen im Rahmen eines lebenden Unternehmens genutzt werden und die Enteignungsmaßnahmen sich auf das Unternehmen auswirken können, genügt nur eine Ermittlungsmethode nicht. Verkehrswert, Differenzwert und Ertragswert (Ertragswertminderung) sind gegenüberzustellen. Eine Verquickung mehrerer für die Ermittlung des Entschädigungsbetrages in Betracht kommender Methoden ist zwar nicht zulässig, dieser darf nur nach den Ergebnissen einer Methode festgesetzt werden vergleiche Brunner, ÖJZ 1973, 430), liegen aber abweichende Ergebnisse vor, so ist nach dem Höchstwert zu entscheiden. Dieser ist maßgeblich, weil er durch Verkauf vom Enteigneten jederzeit realisierbar wäre vergleiche Rummel, aaO, 193, EvBl. 1964/6).
Bei den bisher vorliegenden Verfahrensergebnissen zum Verkehrswert wird zu beachten sein, daß neben der Entschädigung für die enteignete Fläche auch eine Entschädigung für die Entwertung des durch alle drei zu berücksichtigenden Teilenteignungen verkleinerten Restgutes gebührt. Da nach § 18 Abs.1 BStG 1971 auf die Verminderung des Wertes des verbleibenden Restgrundstückes Bedacht zu nehmen ist, gebührt dem Enteigneten über den Verkehrswert des enteigneten Grundstückteiles hinaus auch jener Betrag um den der objektive Wert des verbleibenden Grundstückteiles in noch weitergehendem Maße vermindert wurde (Brunner, ÖJZ 1973, 425 ff, 432; 5 Ob 117/74). Eine solche Wertminderung hat der bisher zugezogene Sachverständige bloß deshalb verneint, weil er nur die nach dem Bundesstraßengesetz enteignete Teilfläche von 377 m2 in seine Betrachtung einbezogen hat und davon ausgegangen ist, daß in dem von der niederösterreichischen Landesregierung am 27.Jänner 1975 genehmigten Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Purkersdorf jene Teilflächen, die in der Folge enteignet wurden, bereits als Verkehrsfläche bzw. für die Regulierung des Gablitzbaches gewidmet waren. Grundsätzlich ist für die Frage, von welcher wertbestimmenden Verwendungsmöglichkeit des Grundstückes bei Ermittlung der Enteignungsentschädigung auszugehen ist, der Zeitpunkt der Enteignung maßgebend. Eine Vorverlegung ist dann nötig, wenn Enteignungseinwirkungen die wertbestimmenden Eigenschaften des Grundstückes verändern (Rummel, aaO, 144 f). In der Regel ist also von der Qualität des Grundstückes auszugehen, die das enteignete Grundstück besaß, bevor die eingeleitete Planung eine wertmindernde Funktion wirksam werden ließ. Die schon im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche und Verbauung des Gablitzbaches vorgesehenen Grundflächen waren hinsichtlich ihrer Widmung nur Vorbereitungshandlungen und Vorwirkungen für den Bundesstraßenumbau, der die Enteignung notwendig machte, sodaß diesem Umstand keine wertmindernde Bedeutung zukommt (vgl. SZ 56/82). Da die Verfahrensergebnisse zu einer abschließenden Beurteilung noch nicht ausreichen, ist die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht zu Recht erfolgt, die aufgezeigten Verfahrensergänzungen werden daher vorzunehmen sein. Die Entscheidung über den Vorbehalt der Rekursbeantwortungskosten beruht auf § 52 ZPO.Bei den bisher vorliegenden Verfahrensergebnissen zum Verkehrswert wird zu beachten sein, daß neben der Entschädigung für die enteignete Fläche auch eine Entschädigung für die Entwertung des durch alle drei zu berücksichtigenden Teilenteignungen verkleinerten Restgutes gebührt. Da nach Paragraph 18, Absatz eins, BStG 1971 auf die Verminderung des Wertes des verbleibenden Restgrundstückes Bedacht zu nehmen ist, gebührt dem Enteigneten über den Verkehrswert des enteigneten Grundstückteiles hinaus auch jener Betrag um den der objektive Wert des verbleibenden Grundstückteiles in noch weitergehendem Maße vermindert wurde (Brunner, ÖJZ 1973, 425 ff, 432; 5 Ob 117/74). Eine solche Wertminderung hat der bisher zugezogene Sachverständige bloß deshalb verneint, weil er nur die nach dem Bundesstraßengesetz enteignete Teilfläche von 377 m2 in seine Betrachtung einbezogen hat und davon ausgegangen ist, daß in dem von der niederösterreichischen Landesregierung am 27.Jänner 1975 genehmigten Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Purkersdorf jene Teilflächen, die in der Folge enteignet wurden, bereits als Verkehrsfläche bzw. für die Regulierung des Gablitzbaches gewidmet waren. Grundsätzlich ist für die Frage, von welcher wertbestimmenden Verwendungsmöglichkeit des Grundstückes bei Ermittlung der Enteignungsentschädigung auszugehen ist, der Zeitpunkt der Enteignung maßgebend. Eine Vorverlegung ist dann nötig, wenn Enteignungseinwirkungen die wertbestimmenden Eigenschaften des Grundstückes verändern (Rummel, aaO, 144 f). In der Regel ist also von der Qualität des Grundstückes auszugehen, die das enteignete Grundstück besaß, bevor die eingeleitete Planung eine wertmindernde Funktion wirksam werden ließ. Die schon im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche und Verbauung des Gablitzbaches vorgesehenen Grundflächen waren hinsichtlich ihrer Widmung nur Vorbereitungshandlungen und Vorwirkungen für den Bundesstraßenumbau, der die Enteignung notwendig machte, sodaß diesem Umstand keine wertmindernde Bedeutung zukommt vergleiche SZ 56/82). Da die Verfahrensergebnisse zu einer abschließenden Beurteilung noch nicht ausreichen, ist die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht zu Recht erfolgt, die aufgezeigten Verfahrensergänzungen werden daher vorzunehmen sein. Die Entscheidung über den Vorbehalt der Rekursbeantwortungskosten beruht auf Paragraph 52, ZPO.