Rechtssatz RS0109742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109742
Entscheidungsdatum
11.11.2025
Rechtssatz
Einer außergewöhnlich großen und raschen Geldentwertung muss eine außergewöhnlich große, wenngleich nicht auch notwendigerweise rasche Geldentwertung gleichgehalten werden. Bei einer bereits elfjährigen Verfahrensdauer und einer Indexsteigerung von fast 32 Prozent sowie einem, zufolge eines zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschlusses, weiteren Verfahren ungewisser Dauer besteht gegen eine Valorisierung der Entschädigungssumme kein Einwand.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 148/97i
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 148/97i
Veröff: SZ 71/4
- 3 Ob 97/03s
Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 97/03s
Ähnlich; Beisatz: Die Auferlegung eines derartigen "Sonderopfers" - noch dazu für behördliche Säumigkeit - auf durch eine Enteignung Betroffene stünde mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Widerspruch. (T1)
Beisatz: Die Beurteilung, ob im Einzelfall Umstände von entsprechendem Gewicht vorliegen, die eine Valorisierung als Ausnahme angebracht erscheinen lassen, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T2)
- 1 Ob 138/13w
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 138/13w
Vgl auch
- 6 Ob 203/15v
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 203/15v
Vgl; Beisatz: Weil die Verzinsung erst nach rechtskräftiger Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zu laufen beginnt, muss dem Enteigneten ein Äquivalent für die Geldentwertung, die während eines langwierigen Verfahrens eintreten kann, zugesprochen werden. (T3)
Beisatz: Bei einer Verfahrensdauer in erster Instanz von mehr als sieben Jahren und einer Geldentwertung von 16,9% steht die Zuerkennung einer Wertanpassung der Enteignungsentschädigung mit der Rechtsprechung im Einklang. (T4)
- 8 Ob 113/15y
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 113/15y
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Zulässigkeit einer Aufwertung des Entschädigungsbetrags wird jedenfalls bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem Wert der enteigneten Liegenschaft im Zeitpunkt der Enteignung einerseits und im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung andererseits, also bei einer großen Geldwertveränderung bejaht. (T5)
Beisatz: Die Aufwertung ist ein Äquivalent für die Geldentwertung (ab Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheids), die in der Regel dann eintritt, wenn dem Enteigneten die endgültige Entschädigung erst nach einem länger dauernden Verfahren zuerkannt wird. (T6)
- 3 Ob 204/15v
Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 204/15v
Auch; Beisatz: ABER: Mangels Wegfalls der Nutzungsmöglichkeit keine Aufwertung bei einer Enteignung nur durch Servitutsbegründung für einen U‑Bahn‑Tunnel. (T7)
- 1 Ob 92/18p
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 92/18p
Auch
- 1 Ob 145/19h
Entscheidungstext OGH 23.10.2019 1 Ob 145/19h
Vgl; Beisatz: Zwar kommt unter bestimmten Umständen eine Valorisierung des Entschädigungsbetrags in Betracht, jedoch bedarf es dazu entsprechender Behauptungen des Entschädigungswerbers, die er auch unter Beweis zu stellen hat. (T8)
Beisatz: Hier: Entschädigungsverfahren nach § 117 WRG. (T9)
- 1 Ob 101/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.11.2025 1 Ob 101/25x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109742
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0010OB00148_97I0000_002