Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an den sich darauf beziehenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht gebunden (§ 16 Abs 3 AußStrG; EFSlg 79.648 uva).Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an den sich darauf beziehenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht gebunden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG; EFSlg 79.648 uva).
Gemäß § 140 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes anteilig beizutragen. Bei der Unterhaltsbemessung kommt es vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; es ist aber auch die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, bietet das Gesetz durch Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern (EvBl 1995/129 = ÖA 1995, 67; EFSlg 73.864 f uva). Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz, das die Bemessungskriterien nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschreibt, nicht entnommen werden. Es kann daher auch der Oberste Gerichtshof nur jene Umstände aufzeigen, auf die es im Einzelfall ankommt (EvBl 1995/129; EFSlg 70.660 uva). Die ganz herrschende Praxis des Obersten Gerichtshofs bekennt sich allerdings nahezu lückenlos dazu, sich in Durchschnittsfällen bei der allgemeinen Bedarfsermittlung und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners an Prozentsätzen der Einkommensbemessungsgrundlage des betreffenden Elternteils als Richtlinie zu orientieren (Schwimann, Unterhaltsrecht, 33 mwN). Bei überdurchschnittlichen Einkommen wird überwiegend zur Vermeidung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung eine Angemessenheitsgrenze („Luxusgrenze“) als sogenannter „Unterhaltsstop“ als erforderlich erachtet (Schwimann aaO 27).Gemäß Paragraph 140, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes anteilig beizutragen. Bei der Unterhaltsbemessung kommt es vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; es ist aber auch die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, bietet das Gesetz durch Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern (EvBl 1995/129 = ÖA 1995, 67; EFSlg 73.864 f uva). Ein konkretes Berechnungssystem kann dem Gesetz, das die Bemessungskriterien nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschreibt, nicht entnommen werden. Es kann daher auch der Oberste Gerichtshof nur jene Umstände aufzeigen, auf die es im Einzelfall ankommt (EvBl 1995/129; EFSlg 70.660 uva). Die ganz herrschende Praxis des Obersten Gerichtshofs bekennt sich allerdings nahezu lückenlos dazu, sich in Durchschnittsfällen bei der allgemeinen Bedarfsermittlung und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners an Prozentsätzen der Einkommensbemessungsgrundlage des betreffenden Elternteils als Richtlinie zu orientieren (Schwimann, Unterhaltsrecht, 33 mwN). Bei überdurchschnittlichen Einkommen wird überwiegend zur Vermeidung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung eine Angemessenheitsgrenze („Luxusgrenze“) als sogenannter „Unterhaltsstop“ als erforderlich erachtet (Schwimann aaO 27).
§ 15 AußStrG idF der WGN 1989, welcher vollinhaltlich dem § 503 ZPO entspricht, macht deutlich, daß der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren außer Streitsachen nicht Tatsacheninstanz sein soll, sondern nur wegen rechtlicher oder sonst aktenkundiger Fehler angerufen werden darf (991 BlgNR 17.GP, 5; Petrasch in ÖJZ 1989, 743; 1 Ob 507/96 = JBl 1996, 799 [Klicka] = ecolex 1996, 674; 1 Ob 2330/96w ua; RIS-Justiz RS0007236). Es entsprach zwar, der ständigen älteren Rechtsprechung, daß im Verfahren außer Streitsachen der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gilt (SZ 47/35 uva; RIS-Justiz RS0006370) doch wurde dieser Grundsatz der Entscheidung 1 Ob 646/92 jedenfalls auf jene besonderen außerstreitigen Verfahren, in denen die Beweise vom Erstrichter nach der Vorschriften der ZPO in mündlicher Verhandlung unmittelbar aufgenommen werden, ausgedehnt. War aus der mangelnden Anwendbarkeit des Grundsatzes der Unmittelbarkeit im Außerstreitverfahren früher abgeleitet worden, das Rekursgericht sei auch berechtigt, von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts abzugehen, die aufgenommenen Beweise unabhängig von deren Würdigung durch das Erstgericht selbst nach freier Überzeugung zu beurteilen und Feststellungen zu treffen (RIS-Justiz RS0001958), stellte der Oberste Gerichtshof durch einen verstärkten Senat in der Entscheidung 6 Ob 650/93 (SZ 66/164 = JBl 1994, 549 [Pichler] = EvBl 1994/53 = JAP 1994/95, 47 [Klicka]) klar, das Rekursgericht dürfe auch in Verfahren, in denen der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gelte, die vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise nicht umwürdigen. Obgleich das Verfahren außer Streitsachen in dieser Entscheidung keine ausdrückliche Erwähnung fand, gelten deren grundsätzlichen Ausführungen nicht minder auch für diese Verfahrensart (JBl 1996, 799 [Klicka mwN aus der Lehre]; 1 Ob 2330/96w; Kodek in Rechberger, § 526 ZPO Rz 4).Paragraph 15, AußStrG in der Fassung der WGN 1989, welcher vollinhaltlich dem Paragraph 503, ZPO entspricht, macht deutlich, daß der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren außer Streitsachen nicht Tatsacheninstanz sein soll, sondern nur wegen rechtlicher oder sonst aktenkundiger Fehler angerufen werden darf (991 BlgNR 17.GP, 5; Petrasch in ÖJZ 1989, 743; 1 Ob 507/96 = JBl 1996, 799 [Klicka] = ecolex 1996, 674; 1 Ob 2330/96w ua; RIS-Justiz RS0007236). Es entsprach zwar, der ständigen älteren Rechtsprechung, daß im Verfahren außer Streitsachen der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gilt (SZ 47/35 uva; RIS-Justiz RS0006370) doch wurde dieser Grundsatz der Entscheidung 1 Ob 646/92 jedenfalls auf jene besonderen außerstreitigen Verfahren, in denen die Beweise vom Erstrichter nach der Vorschriften der ZPO in mündlicher Verhandlung unmittelbar aufgenommen werden, ausgedehnt. War aus der mangelnden Anwendbarkeit des Grundsatzes der Unmittelbarkeit im Außerstreitverfahren früher abgeleitet worden, das Rekursgericht sei auch berechtigt, von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts abzugehen, die aufgenommenen Beweise unabhängig von deren Würdigung durch das Erstgericht selbst nach freier Überzeugung zu beurteilen und Feststellungen zu treffen (RIS-Justiz RS0001958), stellte der Oberste Gerichtshof durch einen verstärkten Senat in der Entscheidung 6 Ob 650/93 (SZ 66/164 = JBl 1994, 549 [Pichler] = EvBl 1994/53 = JAP 1994/95, 47 [Klicka]) klar, das Rekursgericht dürfe auch in Verfahren, in denen der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gelte, die vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise nicht umwürdigen. Obgleich das Verfahren außer Streitsachen in dieser Entscheidung keine ausdrückliche Erwähnung fand, gelten deren grundsätzlichen Ausführungen nicht minder auch für diese Verfahrensart (JBl 1996, 799 [Klicka mwN aus der Lehre]; 1 Ob 2330/96w; Kodek in Rechberger, Paragraph 526, ZPO Rz 4).
Will somit nach nunmehriger Rechtsprechung das Rekursgericht im Verfahren außer Streitsachen abweichende oder ergänzende Tatsachenfeststellungen treffen, was wegen der Zulässigkeit einer Tatsachenrüge im Rekursverfahren nach § 10 AußStrG zulässig ist, und hat das Erstgericht, wie im vorliegenden Fall, aufgrund einer unmittelbaren Beweisaufnahme (eingehende Vernehmung des Sachverständigen, des unterhaltspflichtigen Vaters, seiner Mutter und der obsorgeberechtigten Mutter) entschieden, muß die zweite Instanz eine gleichwertige unmittelbare Beweisaufnahme mit - schon zufolge des Prinzips eines „fair trial“ (Art 6 EMRK) - beiderseitigem rechtlichen Gehör anberaumen, somit eine mündliche Rekursverhandung durch den Rekurssenat durchführen (JBl 1996, 799). Denn eine auf Grund persönlichen Eindrucks gewonnene Beweiswürdigung kann nur durch eine auf demselben Weg erzielte Beweiswürdigung überprüft und als unrichtig erkannt werden. Die allgemeinen, das Rekursverfahren regelnden Bestimmungen des Außerstreitverfahrens enthalten kein Verbot einer mündlichen Rekursverhandlung, § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG bietet für eine solche sogar eine gewisse dogmatische stütze.Will somit nach nunmehriger Rechtsprechung das Rekursgericht im Verfahren außer Streitsachen abweichende oder ergänzende Tatsachenfeststellungen treffen, was wegen der Zulässigkeit einer Tatsachenrüge im Rekursverfahren nach Paragraph 10, AußStrG zulässig ist, und hat das Erstgericht, wie im vorliegenden Fall, aufgrund einer unmittelbaren Beweisaufnahme (eingehende Vernehmung des Sachverständigen, des unterhaltspflichtigen Vaters, seiner Mutter und der obsorgeberechtigten Mutter) entschieden, muß die zweite Instanz eine gleichwertige unmittelbare Beweisaufnahme mit - schon zufolge des Prinzips eines „fair trial“ (Artikel 6, EMRK) - beiderseitigem rechtlichen Gehör anberaumen, somit eine mündliche Rekursverhandung durch den Rekurssenat durchführen (JBl 1996, 799). Denn eine auf Grund persönlichen Eindrucks gewonnene Beweiswürdigung kann nur durch eine auf demselben Weg erzielte Beweiswürdigung überprüft und als unrichtig erkannt werden. Die allgemeinen, das Rekursverfahren regelnden Bestimmungen des Außerstreitverfahrens enthalten kein Verbot einer mündlichen Rekursverhandlung, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG bietet für eine solche sogar eine gewisse dogmatische stütze.
Das Rekursgericht kann somit zwar erstgerichtliche Feststellungen einer anderen rechtlichen Beurteilung unterziehen, etwa welches festgestellte Einkommen oder Einkommensbestandteile der Bemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen zugrunde zu legen sind und welche Ausgaben (hier Betriebsausgaben) im unterhaltsrechtlichen Sinn abzugsfähig sind, darf aber - wie hier - von diesen Feststellungen bei unmittelbarer Beweisaufnahme durch das Erstgericht nicht ohne Beweiswiederholung abgehen.
Vor Klärung der Tatfrage wäre es verfrüht auf die übrigen Rechtsmittelausführungen einzugehen. Demnach muß der zweitinstanzliche Beschluß aufgehoben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage aufgetragen werden.