Rechtssatz RS0103729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103729
Entscheidungsdatum
29.10.2004
Rechtssatz
Im Verfahren außer Streitsachen kann als Rekursgrund auch unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht werden. Hat das Gericht zweiter Instanz Bedenken gegen die Würdigung der vom Erstgericht noch zu in einer mündlichen und kontradiktorischen Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise und die daraus abgeleiteten entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen kann es nur nach einer in einer mündlichen Rekursverhandlung durchgeführten Beweiswiederholung von den erstgerichtlichen Feststellungen abgehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 507/96
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 507/96
Veröff: SZ 69/74
- 1 Ob 2391/96s
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2391/96s
Auch
- 7 Ob 323/98w
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 7 Ob 323/98w
Auch
- 6 Ob 126/00y
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 126/00y
- 6 Ob 165/00h
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 165/00h
- 5 Ob 214/04p
Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 214/04p
Vgl auch; Beisatz: Die Nichtübernahme bestimmt bezeichneter Feststellungen mangels deren Relevanz begründet nicht die Notwendigkeit der Abhaltung einer Rekursverhandlung. Das trifft auch auf eine Akteneinsicht im Zug der Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu, wenn dieser Akt schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103729
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0010OB00507_9600000_002