Rechtssatz RS0087784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087784
Geschäftszahl
5Ob241/62; 5Ob242/62; 8Ob276/65; 1Ob84/74 (1Ob85/74 - 1Ob88/74); 1Ob148/97i
Entscheidungsdatum
27.01.1998
Rechtssatz
Durch den Zuspruch eines Betrages für "Wirtschaftserschwernis", daß ist für den Nachteil, den der Enteignete als Benützer eines Gemeindeweges durch den Bau einer neuen den Gemeindeweg überquerenden Straße, derentwegen auch ihm Grundfläche enteignet wurden, erleidet, wurde das Gesetz offenbar verletzt, weil der Ursachenzusammenhang mit der Enteignung fehlt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 241/62
Entscheidungstext OGH 19.09.1962 5 Ob 241/62
Veröff: EvBl 1963/89 S 130
- 5 Ob 242/62
Entscheidungstext OGH 19.09.1962 5 Ob 242/62
- 8 Ob 276/65
Entscheidungstext OGH 26.10.1965 8 Ob 276/65
Auch
- 1 Ob 84/74
Entscheidungstext OGH 18.09.1974 1 Ob 84/74
- 1 Ob 148/97i
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 148/97i
Vgl auch; Beisatz: Entschädigungen für Umwege kommen nur dann in Betracht, wenn diese unmittelbare Enteignungsfolge sind, wenn sie also Folge der Durchschneidung einer bisher räumlich zusammenhängenden Fläche des Enteigneten oder Folge der Unterbrechung eines Privatwegs sind, der dem Enteigneten gehört oder an dem ihm ein Nutzungsrecht zusteht. Muß dagegen der Enteignete infolge des Baus einer neuen Straße, um eine - hier gar nicht mögliche - Überquerung zu vermeiden, einen Umweg machen, so sind diese Nachteile nicht entschädigungsfähig, wenn ein räumlicher Zusammenhang mit den jenseits der Straße gelegenen Liegenschaften auch schon vor der Enteignung nicht bestand. (T1) Veröff: SZ 71/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0087784
Dokumentnummer
JJR_19620919_OGH0002_0050OB00241_6200000_001