Rechtssatz RS0058047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058047
Entscheidungsdatum
26.05.2014
Rechtssatz
Sind in einem enteigneten Grundstück abbauwürdige Schotterlager vorhanden, ist nicht auf die tatsächliche Verwendung zur Zeit der Enteignung abzustellen, sondern auf die konkrete Möglichkeit seiner Verwendung; es ist zu beurteilen, ob im Enteignungszeitpunkt ein Schotterabbau rechtlich und tatsächlich (wirtschaftlich) möglich gewesen wäre.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 29/87
Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 29/87
Veröff: SZ 60/178
- 7 Ob 522/89
Entscheidungstext OGH 27.04.1989 7 Ob 522/89
Vgl; Beisatz: Im Fall rechtlicher Hindernisse für die Fortführung des Betriebes kommt es bei der Ermittlung der Enteignungsentschädigung nur darauf an, ob die Bewilligung erteilt worden wäre. (T1) Veröff: SZ 62/78 = JBl 1989,718
- 1 Ob 607/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 607/95
Vgl; Beisatz: Besteht im Zeitpunkt der Enteignung keine konkrete Möglichkeit der Verwendung des Grundstücks zum Abbau von Schotter, dann hat die Qualität des beim Tunnelbau gewonnenen Aushubmaterials für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung im Enteignungsverfahren keine Bedeutung. (T2) Veröff. SZ 69/19
- 1 Ob 148/97i
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 148/97i
Vgl auch; Veröff: SZ 71/4
- 1 Ob 76/00h
Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 76/00h
Vgl; Beisatz: Enteignungsbedingte Vermögensnachteile sind, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufhebung des durch Bescheid enteigneten Rechtes, unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten, jedoch unter Heranziehung eines objektiven Wertermittlungsmaßstabs festzustellen, wobei die Festsetzung des Entschädigungsbetrags von der konkreten Verwendbarkeit der betroffenen Grundstücke nach der Sachlage und Rechtslage unmittelbar vor dem enteignungsgleichen Eingriff abhängt. (T3); Veröff: SZ 73/128
- 8 Ob 84/13f
Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 84/13f
Auch; Beisatz: Es ist nicht nur auf die tatsächliche Nutzung zur Zeit der Enteignung abzustellen, sondern auf die konkrete Möglichkeit der Verwendung; es ist daher auch zu beurteilen, ob im Enteignungszeitpunkt eine wirtschaftliche Nutzung (bereits vorhandener) Ressourcen rechtlich und tatsächlich möglich gewesen wäre. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0058047
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2014
Dokumentnummer
JJR_19870923_OGH0002_0010OB00029_8700000_003