Begründung:
Mit Bescheid vom 7. November 1983, Zl IIb 1-B-922/25-1983, erklärte der Landeshauptmann von Tirol zum Zwecke der Errichtung der Autobahn im Gemeindegebiet H*** die im Abschnitt II dieses Bescheides genannten Grundflächen zugunsten der R*** Ö***, B*** (Antragstellerin im Enteignungsverfahren)Mit Bescheid vom 7. November 1983, Zl römisch zwei b 1-B-922/25-1983, erklärte der Landeshauptmann von Tirol zum Zwecke der Errichtung der Autobahn im Gemeindegebiet H*** die im Abschnitt römisch zwei dieses Bescheides genannten Grundflächen zugunsten der R*** Ö***, B*** (Antragstellerin im Enteignungsverfahren)
für dauernd lastenfrei enteignet. Zu diesen Grundflächen gehörten unter anderem die Gp 5766/2 KG Haiming des Antragstellers im Ausmaß von 4.452 m2 zur Gänze sowie Teile der im Eigentum der als Kuratiegemeinde Haiming bezeichneten Fraktion der Ortsgemeinde Haiming stehenden Gp 1647/1 KG Haiming im Ausmaß von 41.370 m2. Auch das Teilwaldrecht des Antragstellers hinsichtlich 2.090 m2 an der Gp 1647/1 KG Haiming wurde enteignet. Der Antragsteller hatte auf der ihm gehörenden Gp 5766/2 KG Haiming und der im Norden anschließenden, von der G*** H*** "gepachteten" Gp 1647/1 einen Steinbruch betrieben. Als Entschädigung für die Grundinanspruchnahme (Gp 5766/2 KG Haiming im Ausmaß von 4.452 m2) und "Ertragswert des Steinbruchbetriebes als Pächter" wurden für den Antragsteller insgesamt S 666.354,- festgesetzt. Weiters wurde beurkundet, daß sich der Antragsteller mit der angebotenen Entschädigung nicht einverstanden erklärt hat. Der G*** H*** wurde für den Ausfall des Abbauzinses für den Steinbruch eine Entschädigung von S 1,040.000,- zuerkannt. Die Entschädigung für die Teilwaldrechte des Antragstellers an 2.090 m2 der Gp 1647/1 KG Haiming wurde mit S 44.898,- festgesetzt. Der Antragsteller hatte die Gp 5766/2 KG Haiming im Jahr 1972 erworben, als Manipulationsfläche für den Steinbruchbetrieb ausgebaut und damit den schon vorher von seinem Vater auf der Gp 1647/1 betriebenen Steinbruch erweitert. Über die Gp 1647/1, auf der sich die Bruchsohle des Steinbruches befindet, hatte der Antragsteller mit der G*** H*** als "Pachtverträge" bezeichnete Abbauverträge auf die Dauer von jeweils 10 Jahren abgeschlossen. Die letzte Vertragsverlängerung vor der Enteignung erfolgte am 22. November 1979 für die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1989. Zusagen für eine weitere Vertragsverlängerung lagen nicht vor.
Der erweiterte Steinbruchbetrieb wurde mit Bescheid der B*** I*** vom 5. September 1972, Zl I-885/5, gewerbepolizeilich genehmigt. Darin wurde dem Antragsteller unter anderem die Art des Abbaues (Abbau nur von oben nach unten in Etagen unter Verlegung von Zwischensohlen; größte Etagenhöhe 15 m, die nur unter Anwendung besonderer Bohrgeräte und Sprengverfahren überschritten werden durfte) vorgeschrieben.
Zur Erweiterung des Steinbruches wurde dem Antragsteller auch eine Rodungsbewilligung für eine Teilfläche der Gp 1647/1 im Ausmaß von 1.500 m2 für die Dauer von 5 Jahren erteilt.
Mit Bescheid vom 20. Juli 1981, Zl 0690/3-14/81 ordnete das Arbeitsinspektorat Innsbruck an, daß im Bereich des Steinbruches keinerlei Steingewinnungs-, Lade- und Transportarbeiten durchgeführt werden dürfen, daß der Gefahrenbereich an der Bruchsohle sofort wirksam abzusperren ist und die Wiederaufnahme der Steingewinnungsarbeiten und der Arbeiten an der Bruchsohle erst dann erfolgen darf, wenn sichergestellt ist, daß entweder nur mehr besondere Sprengtechniken angewendet werden, oder die Bruchwand durch Etagen so unterteilt wird, daß die Höhe der einzelnen Etagenwände nicht mehr als 15 m beträgt. Entsprechende Vorschläge habe der Antragsteller zeitgerecht vorzulegen. Das Arbeitsinspektorat hatte festgestellt, daß die Bruchwände eine Höhe von 60 bis 70 m aufweisen und für die Steingewinnung keine besonderen Sprengtechniken angewendet worden waren. Weiters wurde in diesem Bescheid festgehalten, daß nur die Möglichkeit einer einfachen Unterteilung der Bruchwände durch eine Etage und des Abbaues durch Tiefbohrlochsprengungen, für welche eine Genehmigung der B*** I*** erforderlich sei, bestehe. Die Berufung des Antragstellers gegen diesen Bescheid hatte keinen Erfolg. In der Berufungsentscheidung vom 25. Jänner 1983, Zl Vd-57/2-83, verwies das Amt der T*** L*** darauf, daß der vorschriftswidrige Gesteinsabbau zu einer Gefährdung für das Leben und die Gesundheit der im Steinbruch beschäftigten Dienstnehmer geführt habe.
Am 20. November 1983 beantragte der Antragsteller bei der B*** I*** die Aufhebung des Bescheides des Arbeitsinspektorates vom 20. Juli 1981. In einer Verhandlungsschrift wurde festgehalten, daß sich die Situation seit der Erlassung des Bescheides durch das Arbeitsinspektorat nicht geändert habe, daß keine Genehmigung für eine Tiefbohrlochsprengung vorliege und daß daher weiterhin keine Abbauarbeiten durchgeführt werden dürfen. Gegen eine teilweise Entnahme der an der Bruchsohle liegenden Steine bestünden jedoch keine Bedenken, wenn bestimmte Sicherheitsmaßnahmen (Räumung der Bruchwände von losen Gesteinsmassen, Unterlassung der Entnahmearbeiten innerhalb des Gefahrenbereiches von 15 m vor dem Wandfuß, Erfüllung der im Bescheid des Arbeitsinspektorates erteilten Auflagen, Errichtung einer Wanne für den Öllagerraum und Entfernung der Betriebstankstelle) getroffen werden. Im Oktober 1983 lagerten im Bruchgebiet ca. 2000 Tonnen Bruchsteine und ca. 20.000 m3 Abräummaterial. Der Antragsteller hat den Steinbruchbetrieb nach der Enteignung noch ca. ein Jahr weitergeführt und dabei im wesentlichen vorhandenes Bruchmaterial verkauft und verfrachtet.
Der Antragsteller begehrt (zuletzt ON 48), die Enteignungsentschädigung mit insgesamt S 7,639.060,- festzusetzen. Die Weiterführung des Steinbruchunternehmens sei wegen der Enteignung nicht mehr möglich. Ohne die Enteignung hätte er den Betrieb zumindest noch weitere 20 Jahre weiterführen können. Die von der Enteignungsbehörde festgesetzte Entschädigung sei zu niedrig. Mit den zuerkannten Beträgen könne er sich keine gleichwertige Existenzgrundlage verschaffen. Er habe im Steinbruchbetrieb alle behördlichen Auflagen erfüllt, die Prüfung für Tiefbohrlochsprengungen abgelegt und das dafür erforderliche Gerät angeschafft. Er hätte daher den Steinbruch ohne weitere Aufschließungskosten betreiben können. Mit der G*** H*** sei verbindlich vereinbart worden, daß der Pachtvertrag über das Jahr 1989 hinaus verlängert werde. Da bei der Ermittlung der Entschädigung der G*** H*** für den Ausfall des Pachtzinses ein Zeitraum von 20 Jahren zugrundegelegt worden sei, müsse auch bei seiner Entschädigung für den Steinbruchbetrieb von diesem Zeitraum ausgegangen werden. Der Steinbruch hätte wegen seiner Lage nur vom Antragsteller als Eigentümer der Gp 5766/2 KG Haiming betrieben werden können.
Die Antragsgegnerin beantragt die Herabsetzung der Entschädigungssumme. Dem Antragsteller stehe keine Entschädigung für den Steinbruchbetrieb zu, weil das Unternehmen auf einen anderen Standort verlegt werden könne. Daher sei für die Entschädigungssumme nur der Verkehrswert der dem Antragsteller gehörenden Liegenschaft samt den darauf befindlichen Baulichkeiten maßgebend. Der "Pachtvertrag" mit der G*** H*** wäre am 31. Dezember 1989 ausgelaufen. Die Enteignung habe aber auch kein lebendes Unternehmen betroffen, weil das Arbeitsinspektorat im Jahr 1981 weitere Steingewinnungsarbeiten untersagt habe. Die Wiederaufnahme des Betriebes sei von kostspieligen und gesondert zu genehmigenden Maßnahmen abhängig gemacht worden, die der Antragsteller nicht vorgenommen habe. Daß der Antragsteller die Steingewinnungsarbeiten verbotswidrigerweise fortgesetzt habe, sei bei der Festsetzung der Entschädigung unbeachtlich.
Die am Verfahren beteiligte B*** A*** AG verwies im wesentlichen darauf, daß der Abbruch bereits seit dem Jahr 1972 wegen Nichteinhaltung der festgesetzten Etagenhöhe rechtswidrig gewesen sei und, daß der Steinbruchbetrieb nur ein negatives Ergebnis erzielt habe.
Das Erstgericht setzte die Entschädigung für die dem Antragsteller enteigneten Grundflächen, Vermögenswerte und Rechte unter Abweisung eines Mehrbegehrens von S 4,524.276,40 wie folgt fest:
a) Entschädigung für Gp 5766/2 KG Haiming S 1,023.960,-
b) Entschädigung für Steinbruchbetrieb als
Pächter der Gp 1647/1 KG Haiming S 1,988.865,60
c) Entschädigung für Teilwaldrechte auf der
Gp 1647/1 KG Haiming S 44.898,-
Summe S 3,057.723,60.
Weiters erteilte das Erstgericht der am Verfahren beteiligten Partei die Aufträge, an den Antragsteller binnen 14 Tagen S 2,403.531,60 zu zahlen und diesen Betrag im Falle der Nichteinhaltung der Leistungsfrist vom Tag der Zustellung an mit 4 % Verzugszinsen zuzüglich 20 % Umsatzsteuer zu verzinsen. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß nicht nur das Eigentumsrecht des Antragstellers an der Gp 5766/2 KG Haiming und die Teilwaldrechte an der Gp 1647/1 KG Haiming, sondern auch das vom Antragsteller ausgeübte "Pachtrecht" in der Form des Steinbruchbetriebes Gegenstand der Enteignung gewesen sei. Die Verlegung des Steinbruchunternehmens an einen anderen Standort sei nicht möglich gewesen, weil der Betrieb von der Qualität der gewonnenen Steine abhängig gewesen sei. Mangels annähernd gleichwertiger Ausweichmöglichkeiten sei eine Verlegung des Betriebs nicht möglich gewesen. Die Enteignung habe aber auch ein lebendes Unternehmen betroffen. Der Betrieb sei ordnungsgemäß genehmigt worden. Bloß in der Zeit vom 25. Jänner 1983 bis 25. Dezember 1983 sei der Betrieb verbotswidrigerweise geführt worden. Der Antragsteller hätte den Betrieb aber durch Beachtung der erteilten Auflagen weiterführen können. Der Steinbruch sei daher zum Zeitpunkt der Enteignung keinesfalls wertlos gewesen. Allerdings sei zu berücksichtigen, daß der "Pachtvertrag" zwischen dem Antragsteller und der G*** H*** über die Gp 1647/1 KG Haiming nur bis 31. Dezember 1989 angedauert hätte. Es sei nicht erwiesen, daß der Antragsteller Anspruch auf eine weitere Vertragsverlängerung gehabt habe.
Den Entschädigungsbetrag für die Gp 5766/2 errechnete das Erstgericht auf Grund des Mittelwertes zwischen dem "reinen Verkehrswert" und dem Ertragswert von S 230 pro m2 (4.452 x 230 = 1,023.960,-).
Den Ertragswert des Steinbruchunternehmens ermittelte das Erstgericht aus den zeitberichtigten Jahreserfolgen der Jahre 1978 bis 1983, wobei es das günstigste und das ungünstigste Jahresergebnis ausschied, den jährlichen Erschließungsaufwand von S 50.000 abzog, das Ergebnis jährlich mit 7,5 % auf den Zeitpunkt der Enteignung abzinste und einen Mittelwert aus der Gegenüberstellung dieses Ergebnisses und des Ergebnisses bei einem um 50 % verminderten Aufwand für die Sicherungsmaßnahmen bildete. Auf Grund dieser Berechnung gelangte es zu einem Entschädigungsbetrag für das Unternehmen von S 1,988.865,60. Beim Zahlungsauftrag an die am Verfahren beteiligte Partei berücksichtigte das Erstgericht, daß die erlegten Entschädigungsbeträge von S 609.294,- und S 44.889,- dem Antragsteller bereits überwiesen wurden. Für seine Entscheidung über die Verzugszinsen wendete das Erstgericht § 33 Abs.2 EisbEG analog an.Den Ertragswert des Steinbruchunternehmens ermittelte das Erstgericht aus den zeitberichtigten Jahreserfolgen der Jahre 1978 bis 1983, wobei es das günstigste und das ungünstigste Jahresergebnis ausschied, den jährlichen Erschließungsaufwand von S 50.000 abzog, das Ergebnis jährlich mit 7,5 % auf den Zeitpunkt der Enteignung abzinste und einen Mittelwert aus der Gegenüberstellung dieses Ergebnisses und des Ergebnisses bei einem um 50 % verminderten Aufwand für die Sicherungsmaßnahmen bildete. Auf Grund dieser Berechnung gelangte es zu einem Entschädigungsbetrag für das Unternehmen von S 1,988.865,60. Beim Zahlungsauftrag an die am Verfahren beteiligte Partei berücksichtigte das Erstgericht, daß die erlegten Entschädigungsbeträge von S 609.294,- und S 44.889,- dem Antragsteller bereits überwiesen wurden. Für seine Entscheidung über die Verzugszinsen wendete das Erstgericht Paragraph 33, Absatz 2, EisbEG analog an.
Das Rekursgericht gab den von beiden Parteien und der am Verfahren beteiligten Partei erhobenen Rekursen teilweise Folge und sprach aus, daß der Beschluß des Erstgerichtes, der hinsichtlich eines Betrages von S 356.160,- als Teilentschädigung für die Gp 5766/2 KG Haiming mangels Anfechtung rechtskräftig geworden war, hinsichtlich der Entschädigung über die Teilwaldrechte des Antragstellers an der Gp 1647/1 und des darauf entfallenden Ausspruches über die Verzugszinsen bestätigt, im übrigen jedoch aufgehoben und dem Erstgericht in diesem Umfang eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu treffende Entscheidung aufgetragen werde. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Rekursgericht die Antragslegitimation des Antragstellers hinsichtlich jenes Teiles der Entschädigung, der auf den Steinbruchbetrieb "als Pächter der Gp 1647/1" entfalle. Das obligatorische Abbaurecht des Antragstellers an dieser Liegenschaft sei nicht Gegenstand des Enteignungsverfahrens gewesen. Der Antragsteller sei durch die Enteignung dieser Liegenschaft nur mittelbar betroffen worden und habe daher Anspruch auf Entschädigung für die durch die Aufhebung seines Rechts erlittenen Nachteile nur gegen den unmittelbar enteigneten Liegenschaftseigentümer. Dieser müsse die Interessen der Nebenberechtigten im Enteignungsverfahren bzw. im gerichtlichen Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung gegenüber dem Enteigner wahren und dem Nebenberechtigten dann alles das herausgeben, was er vom Enteigner für ihn erhalten habe. Daher könne der Antragsteller im vorliegenden Verfahren keine Ansprüche für jene Nachteile erheben, die ihm als Abbauberechtigten durch die Enteignung der Gp 1647/1 KG Haiming entstanden seien. Da dem Antragsteller in diesem Umfang keine Parteistellung zukomme, wäre sein Antrag in diesem Umfang zurückzuweisen. Die Zurückweisung könne aber noch nicht ziffernmäßig ausgesprochen werden, weil der Antragsteller nur eine Gesamtentschädigung für die Gp 5766/2 KG Haiming unnd die Enteignung der Gp 1647/1 KG Haiming erlittenen Nachteile begehrt habe, ohne die Ersatzbeträge entsprechend aufzuschlüsseln. Die ebenfalls von der Enteignung betroffene Gp 5766/2 KG Haiming sei als Betriebsgrundstück anzusehen, weil der Antragsteller seinen Steinbruchbetrieb auch auf dieser Liegenschaft betrieben habe. Diese Liegenschaft habe als Manipulationsfläche und Lagerplatz gedient. Bei der Ermittlung des Wertes eines Betriebsgrundstückes sei zwar grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entschädigung nur für die Grundfläche und die darauf befindlichen Baulichkeiten und sonstigen Anlagen, nicht aber für das auf bzw. im Enteignungsobjekt betriebene Unternehmen Entschädigung zu leisten sei. Die besondere Eignung als Betriebsgrundstück sei jedoch als werterhöhender Faktor zu berücksichtigen. Eine Verlegung des Steinbruchbetriebes sei im Hinblick auf das vorhandene besonders qualitative Steinvorkommen und den Umstand, daß nur der Antragsteller als Eigentümer der Gp 5766/2 KG Haiming den Betrieb besonders vorteilhaft habe führen können, nicht tunlich gewesen. Die Bewertung dieses Betriebsgrundstückes habe daher nach dem Ertragswertverfahren zu erfolgen. Dabei sei, wie es der Sachverständige
Dipl.Volkswirt Andreas E*** getan habe, von den zeitwertberichtigten Jahreserfolgen der Jahre 1978 bis 1983 auszugehen. Auch könne wegen der Befristung des Pachtvertrages nur eine restliche Vertragsdauer bis 31. Dezember 1989 zugrundegelegt werden. Wesentlich für die Bewertung des für die restliche Vertragsdauer noch zu erwartenden Ertrages aus dem Steinbruchunternehmen des Antragstellers und damit für die Ermittlung der dadurch bewirkten Erhöhung des Verkehrswertes der Betriebsliegenschaft sei aber auch die Frage der rechtlichen Zulässigkeit eines weiteren Abbaues. Auf rechtswidrige Nutzungen könne nicht Bedacht genommen werden. Der Antragsteller habe das Steinbruchunternehmen im Zeitpunkt der Enteignung aber nicht rechtswidrig bzw. verbotswidrig betrieben. Er habe sich zwar an die ihm erteilten Auflagen nicht gehalten. Der Bescheid des Arbeitsinspektorates vom 20. Juli 1981 sei jedoch erst am 25. Jänner 1983 rechtskräftig geworden. Er sei aber gemäß § 360 Abs.3 GewO mit Ablauf eines Jahres vom Tage seiner Rechtskraft an gerechnet, somit am 25. Jänner 1984 außer Wirksamkeit getreten. Der für die Entschädigung maßgebende Zeitpunkt, nämlich der Tag der Zahlung oder des Erlages der Entschädigungssumme, nicht aber die Aufhebung des enteigneten Rechtes an sich, liege erst nach diesem Datum. Außerdem sei dem Antragsteller die Entnahme der an der Bruchsohle liegenden Steine laut Verhandlungsschrift der B*** I*** vom 15. Dezember 1983 unter bestimmtenDipl.Volkswirt Andreas E*** getan habe, von den zeitwertberichtigten Jahreserfolgen der Jahre 1978 bis 1983 auszugehen. Auch könne wegen der Befristung des Pachtvertrages nur eine restliche Vertragsdauer bis 31. Dezember 1989 zugrundegelegt werden. Wesentlich für die Bewertung des für die restliche Vertragsdauer noch zu erwartenden Ertrages aus dem Steinbruchunternehmen des Antragstellers und damit für die Ermittlung der dadurch bewirkten Erhöhung des Verkehrswertes der Betriebsliegenschaft sei aber auch die Frage der rechtlichen Zulässigkeit eines weiteren Abbaues. Auf rechtswidrige Nutzungen könne nicht Bedacht genommen werden. Der Antragsteller habe das Steinbruchunternehmen im Zeitpunkt der Enteignung aber nicht rechtswidrig bzw. verbotswidrig betrieben. Er habe sich zwar an die ihm erteilten Auflagen nicht gehalten. Der Bescheid des Arbeitsinspektorates vom 20. Juli 1981 sei jedoch erst am 25. Jänner 1983 rechtskräftig geworden. Er sei aber gemäß Paragraph 360, Absatz 3, GewO mit Ablauf eines Jahres vom Tage seiner Rechtskraft an gerechnet, somit am 25. Jänner 1984 außer Wirksamkeit getreten. Der für die Entschädigung maßgebende Zeitpunkt, nämlich der Tag der Zahlung oder des Erlages der Entschädigungssumme, nicht aber die Aufhebung des enteigneten Rechtes an sich, liege erst nach diesem Datum. Außerdem sei dem Antragsteller die Entnahme der an der Bruchsohle liegenden Steine laut Verhandlungsschrift der B*** I*** vom 15. Dezember 1983 unter bestimmten
Auflagen bewilligt worden.
Da aber nur jener in der Zukunft nachhaltig zu erzielende Erfolg für die Ermittlung des Ertragswertes der Liegenschaft maßgebend sei, den der Antragsteller unter Einhaltung aller von der zuständigen Behörde für den Betrieb erteilten Vorschriften und Auflagen erzielt hätte, sei das vorliegende Sachverständigengutachten in diesem Sinn noch ergänzungsbedürftig. Auch der Aufwand, den der Antragsteller zur Aufnahme eines vorschriftsmäßigen Gesteinsabbaues tätigen hätte müssen, müsse als Abzugspost berücksichtigt werden. Auf diese Weise gelange man allerdings zum Ertragswert des gesamten Steinbruchunternehmens, das der Antragsteller nicht nur auf seiner enteigneten Liegenschaft betrieben habe. Es müsse daher noch erörtert und festgestellt werden, wie weit sich dieser Unternehmenswert auf die Betriebsliegenschaft (Gp 5766/2 KG Haiming) ausgewirkt habe. Anhaltspunkte dafür würden sich zwar aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Franz S*** ergeben. Dieses Gutachten müsse allerdings in diesem Umfang auf Grund unerledigt gebliebener Parteienanträge noch erörtert werden. Das Verfahren sei aber auch deshalb mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht den Antragsteller trotz eines darauf gerichteten Antrages noch nicht vernommen habe. Seine Aussage könnte Aufschluß über den Ertragswert der Liegenschaft und über die besonderen Umstände seines Unternehmens, die auf den Ertragswert Einfluß haben, bieten.
Keinen Bedenken begegneten jedoch die für die Enteignung der Teilwaldrechte des Antragstellers festgesetzte Entschädigung. Auch die Entscheidung des Erstgerichtes über die Verzugszinsen treffe im Hinblick auf den sinngemäß anzuwendenden § 33 Abs.2 EisbEG zu. Ein Leistungsbefehl an die am Verfahren beteiligte Partei sei zwar zulässig, aber entbehrlich, weil schon der Beschluß über die Festsetzung der Entschädigung einen Exekutionstitel bilde. Daher müsse im Außerstreitverfahren nicht geprüft werden, wie weit eine Entschädigung bereits bezahlt worden sei.Keinen Bedenken begegneten jedoch die für die Enteignung der Teilwaldrechte des Antragstellers festgesetzte Entschädigung. Auch die Entscheidung des Erstgerichtes über die Verzugszinsen treffe im Hinblick auf den sinngemäß anzuwendenden Paragraph 33, Absatz 2, EisbEG zu. Ein Leistungsbefehl an die am Verfahren beteiligte Partei sei zwar zulässig, aber entbehrlich, weil schon der Beschluß über die Festsetzung der Entschädigung einen Exekutionstitel bilde. Daher müsse im Außerstreitverfahren nicht geprüft werden, wie weit eine Entschädigung bereits bezahlt worden sei.
Gegen den aufhebenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes richten sich die vom Antragsteller und von der am Verfahren beteiligten Partei erhobenen Revisionsrekurse. Der Antragsteller erhebt den Rechtsmittelantrag, ihm eine Entschädigung von insgesamt S 7,636.060,- samt 8 % Zinsen und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen seit 1. August 1984 aus S 7,582.000,- und seit 1. April 1986 aus S 57.060,- zuzuerkennen, hilfsweise, dem Erstgericht Rechtsansichten im Sinne seiner Revisionsrekursausführungen zu überbinden. Die am Verfahren beteiligte Partei stellt den Antrag, dem Erstgericht die in ihrem Revisionsrekurs geäußerten Rechtsansichten zu überbinden. Die Parteien und die am Verfahren beteiligte Partei beantragen jeweils in ihren Revisionsrekursbeantwortungen, den Revisionsrekursen nicht Folge zu geben.