Rechtssatz RS0057988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057988
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Rechtssatz
Unter den im § 5 EisbEG genannten "Nebenberechtigten" werden Nutzungsberechtigte im Sinne des §§ 509 ff ABGB, Gebrauchsberechtigte nach §§ 504 ff ABGB, Bestandnehmer im Sinne des §§ 1090 ff ABGB sowie aus verschiedenen Sondergesetzen abgeleitete Berechtigungen verstanden, nicht jedoch das "unverbindliche Bittleihen (Prekarium)" im Sinne des § 974 ABGB.Unter den im Paragraph 5, EisbEG genannten "Nebenberechtigten" werden Nutzungsberechtigte im Sinne des Paragraphen 509, ff ABGB, Gebrauchsberechtigte nach Paragraphen 504, ff ABGB, Bestandnehmer im Sinne des Paragraphen 1090, ff ABGB sowie aus verschiedenen Sondergesetzen abgeleitete Berechtigungen verstanden, nicht jedoch das "unverbindliche Bittleihen (Prekarium)" im Sinne des Paragraph 974, ABGB.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 649/85
Entscheidungstext OGH 11.12.1985 8 Ob 649/85
- 7 Ob 522/89
Entscheidungstext OGH 27.04.1989 7 Ob 522/89
Vgl auch; Beisatz: Nebenberechtigte besitzen keinen unmittelbaren Entschädigungsanspruch gegen den Enteigner, auf ihre Nachteile ist aber bei der Bemessung der Entschädigung des enteigneten Liegenschaftseigentümers Bedacht zu nehmen. (T1)
Veröff: SZ 62/78 = JBl 1989,718 = ZVR 1990/97 S 249
- 8 Ob 227/97h
Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 Ob 227/97h
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Im Enteignungsverfahren ist nur der dinglich Berechtigte zur Geltendmachung der den Bestandnehmern verursachten Nachteile legitimiert. Die Schadloshaltung der obligatorisch berechtigten Bestandnehmer obliegt dem Enteigneten, der die materiell den Enteigner treffende und nach den Enteignungsgesetzen zu bemessende Sonderentschädigung dieser Nebenberechtigten gegen den Enteigner geltend zu machen und sie sodann den Nebenberechtigten zu überlassen hat. (T2)
- 8 Ob 139/08m
Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 Ob 139/08m
Vgl auch; Beisatz: Nach dem EisbEG haben die „Nebenberechtigten" (Mieter uam) keinen unmittelbaren (mit dem Enteigner verhandelbaren) Entschädigungsanspruch gegen den Enteigner, sondern sind auf den unmittelbar enteigneten Eigentümer verwiesen. (T3)
- 7 Ob 174/22x
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 174/22x
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057988
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19851211_OGH0002_0080OB00649_8500000_001