Entscheidungsgründe:
Die Beklagten sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ *, KG *, auf der sich das Haus *, befindet, und zu der ursprünglich auch die Grundstücke* und * gehörten.
Am 28. Mai 1960 schlossen die Beklagten mit dem Erstkläger einen Mietvertrag, wonach dieser gegen einen monatlichen Mietzins von etwa S 300,-- im Südtrakt des Hauses * ein Zimmer, eine Küche und einen Abstellraum in Bestand nahm.
Mit dem rechtskräftigen Enteignungsbescheid des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 12. Oktober 1979, Zahl BauR-8041/3-79, und dem rechtskräftigen Enteignungsbescheid des Magistrates der Stadt * vom 29. November 1979, Zahl MA 11.BauR-3198-1979, wurden aus der Liegenschaft EZ *, KG *, die Grundstücke * und * samt den darauf befindlichen baulichen Einrichtungen für den Ausbau der Bundesstraße B 137, *, zugunsten der Republik Österreich und der Stadt * enteignet.
Die Kläger brachten vor, daß sie bis zur Enteignung der Grundstücke * und * diese und die darauf befindliche Scheune in Bestand genommen und dort eine Reihe von Gegenständen abgelagert hätten, wobei sie als Entgelt für die bestandweise Überlassung eine Reihe von Arbeitsleistungen im Haus und auf der Liegenschaft erbrachten. Durch die Räumung dieser Liegenschaftsteile auf Grund der Enteignung seien ihnen Kosten von S 339.006,-- entstanden, die sie von den Beklagten als Bestandgeber begehrten. Weiters werde die Feststellung beantragt, daß die Beklagten den Klägern für alle künftigen Schäden zu haften hätten, die diesen infolge der Räumung der in Bestand genommenen Grundstücksteile entstünden.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Ein Mietverhältnis sei mit den Klägern nur über die Räume im Haus * begründet worden; die Benützung der Scheune sei ihnen bloß unentgeltlich gegen jederzeitigen Widerruf gestattet worden. Trotz wiederholter Aufforderung, dies zu unterlassen, hätten die Kläger die gesamte Liegenschaft mit Alteisen und Gerümpel angeräumt. Sie hätten daher die enteigneten Grundstücke nur prekaristisch und ohne Rechtstitel benützt. Aufrechnungsweise wendeten die Beklagten einen Betrag von S 100.000,--, gemeint als Benützungsentgelt, wegen titelloser Benützung (AS 43) ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf nachstehende Feststellungen:
Zu dem im Jahre 1960 abgeschlossenen Mietvertrag wurden von den Streitteilen keine mündlichen Nebenabreden getroffen. Schon kurz nach Abschluß dieses Mietvertrages stellte der Erstkläger, der bis Anfang der Siebzigerjahre als Transportunternehmer tätig war, einen nicht mehr betriebsfähigen LKW zwischen dem Haus * und der auf der Liegenschaft befindlichen Scheune ab und parkte auch einsatzfähige Kraftfahrzeuge seines damaligen Transportunternehmens dort.
Am 29. Februar 1972 vereinbarten die Kläger mit den Beklagten, daß erstere und die Schwester der Zweitbeklagten je ein Auto unentgeltlich und gegen jederzeitigen Widerruf in der auf der Liegenschaft befindlichen Scheune abstellen dürfen. Eine darüber hinausgehende Vereinbarung, wonach den Klägern Grundstücksteile aus den Grundstücken * und * und die darauf befindliche Scheune bestandsweise gegen Erbringung von Arbeitsleistungen überlassen würden, wurde weder zuvor, noch in der Folgezeit zwischen den Parteien getroffen.
Trotzdem begann der Erstkläger etwa ab 1972, insbesondere nachdem er sein Transportunternehmen aufgegeben hatte und beabsichtigte, einen Gewerbebetrieb zum Handel mit Alteisen und Buntmetallen vorzubereiten, in der Scheune und auf den umliegenden Grundstücksteilen Kraftfahrzeugteile, Alteisen und auch Holz abzulagern. Trotz mehrmaliger Hinweise durch die Beklagten, daß Derartiges nicht vereinbart worden sei setzte der Erstkläger dieses Verhalten fort, ohne daß die Beklagten jedoch gerichtliche Schritte dagegen einleiteten. Der Umfang dieser Ablagerungen durch den Erstkläger nahm dabei kontinuierlich zu und steigerte sich im Zuge des Enteignungsverfahrens in den Jahren 1978/79 sprunghaft.
Nach der rechtskräftigen Beendigung des Enteignungsverfahrens im Jahre 1979 beförderte der Erstkläger zusammen mit Familienangehörigen und Bekannten die auf der Liegenschaft abgelagerten Gegenstände teils auf einen Lagerplatz in * und teils auf einen solchen in *. Die Höhe der daraus für die Kläger entstandenen Räumungs- und Übersiedlungskosten waren nicht festzustellen.
In den Jahren 1965–1979 leisteten die Kläger zusammen mit ihren Kindern und Bekannten, ohne daß dies von den Beklagten verlangt worden wäre, im Haus * und auf der Liegenschaft diverse Haus- und Gartenarbeiten, wie insbesondere Ausbesserungsarbeiten am Dach und beim Zaun des Hauses, Rasenmähen, Rasenspritzen, Schneeräumen, Mithilfe beim Einwintern des Gaskessels, des Putzens der Gasleitung und beim Leeren der Jauchegrube. Diese Arbeiten leisteten sie teilweise aus Nachbarschaftshilfe, teils deshalb, weil sie ja selbst auch das Haus bewohnten und ihnen diese Arbeiten ebenfalls zugute kamen. Bei den anfallenden Haus- und Gartenarbeiten wirkten auch die Zweitbeklagte und deren Verwandte und Bekannte mit. Wegen der von ihnen erbrachten Arbeitsleistung leiteten die Kläger, obwohl eine diesbezügliche Vereinbarung mit den Beklagten nicht vorlag, für sich die Berechtigung ab, die Liegenschaft auch durch das Ablagern diverser Altwaren zu nutzen.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß ein Bestandvertrag über die enteigneten Grundstücke zwischen den Parteien auch nicht konkludent zustandegekommen sei. Die Überlassung der Scheune sei nur als Prekarium im Sinne des § 974 ABGB zu qualifizieren. Mangels Vorliegens eines Bestandvertrages sei sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren abzuweisen gewesen.Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß ein Bestandvertrag über die enteigneten Grundstücke zwischen den Parteien auch nicht konkludent zustandegekommen sei. Die Überlassung der Scheune sei nur als Prekarium im Sinne des Paragraph 974, ABGB zu qualifizieren. Mangels Vorliegens eines Bestandvertrages sei sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren abzuweisen gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen vertrat das Gericht zweiter Instanz nachstehende Auffassung:
Die Entscheidung stelle einen Fall des originären Eigentumserwerbs dar. Mit der Vollendung der Enteignung erlöschen in der Regel, soferne nicht einzelne Gesetze Ausnahmen vorsehen, die Rechte Dritter an der enteigneten Sache, sodaß der Enteigner lastenfrei erwirbt. Bloß obligatorische Nebenrechte endeten generell durch die Enteignung. Nach § 5 Abs. 1 Eisenbahnenteignungsgesetz sei bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt, sofern der als Ersatz für den Gegenstand der Enteignung zu leistenden Betrag nicht zur Befriedigung der gegen den Enteigneten zustehenden Entschädigungsansprüche zu dienen hat. Aus dieser Bestimmung folge, daß Nebenberechtigten ebenso wie dem Eigentümer einer Liegenschaft selbst ein Anspruch auf Ersatz aller vermögensrechtlicher Nachteile zusteht. Der Nebenberechtigte habe aber kein unmittelbares Recht auf Entschädigung gegen den Enteigner, sondern sei auf die dem Enteigneten gewährte Entschädigungssumme gewiesen, weil diese auch für ihn bestimmt ist. Voraussetzung für einen derartigen Entschädigungsanspruch sei freilich, daß der Betroffene überhaupt unter den Kreis der Nebenberechtigten, auf deren Nachteile Bedacht zu nehmen ist, fällt. Dazu sei zu prüfen, welches Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und den Beklagten hinsichtlich der enteigneten Grundstücke * und *, EZ *, KG * bestand. Bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes sei das Erstgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß kein Bestandverhältnis vorliegt, sondern bloß ein Prekarium. Die Frage, ob Miete, Leihe oder Bittleihe vorliegt, sei eine Rechtsfrage. Ein Prekarium im Sinne des § 974 ABGB sei dann anzunehmen, wenn das Objekt gegen jederzeitigen, in das freie Belieben des Überlassenden gestellten Widerruf und unentgeltlich oder doch nur gegen ein solches Entgelt überlassen wurde, das gegenüber dem Wert der Benützung überhaupt nicht ins Gewicht fällt. Die im Jahre 1972 getroffene Vereinbarung über die Benützung der Scheune sei lediglich ein Prekarium, weil sie die dargestellten Erfordernisse aufweist. Es handle sich um eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung, die von den Beklagten jederzeit widerrufen werden konnte. Über die Benützung der enteigneten Grundstücke für Lagerzwecke liege überhaupt keine Vereinbarung vor. Auch eine konkludente Willenserklärung der Beklagten sei nicht anzunehmen, weil sich diese nach den Feststellungen sogar gegen die Benützung der Grundstücke durch die Kläger zu diesem Zwecke wandten. Davon ausgehend stehe den Klägern keine aus § 5 EisbEG abzuleitende Entschädigungsberechtigung zu. Bei den titellos benützten Grundstücksteilen der Grundstücke * und * verstehe sich dies von selbst. Aber auch hinsichtlich der prekarisch benützten Scheune könnten die Kläger keinen Ersatz der durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile begehren, weil der Prekarist nicht unter die Nebenberechtigten im oben genannten Sinn falle. Der Prekarist benütze die Sache nur gegen jederzeitigen Widerruf, sodaß eine Rechtsposition durch die Enteignung nicht beeinträchtigt wird, weil er auch ohne eine solche jederzeit willkürlich zur Rückstellung aufgefordert werden kann, ohne daß er Ansprüche gegen den Verleiher stellen könnte. Der Prekarist könne daher auch nicht vom Enteigneten den Ersatz der durch die Beendigung des Prekariums infolge Enteignung zugefügten Nachteile verlangen.Die Entscheidung stelle einen Fall des originären Eigentumserwerbs dar. Mit der Vollendung der Enteignung erlöschen in der Regel, soferne nicht einzelne Gesetze Ausnahmen vorsehen, die Rechte Dritter an der enteigneten Sache, sodaß der Enteigner lastenfrei erwirbt. Bloß obligatorische Nebenrechte endeten generell durch die Enteignung. Nach Paragraph 5, Absatz eins, Eisenbahnenteignungsgesetz sei bei der Ermittlung der Entschädigung auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt, sofern der als Ersatz für den Gegenstand der Enteignung zu leistenden Betrag nicht zur Befriedigung der gegen den Enteigneten zustehenden Entschädigungsansprüche zu dienen hat. Aus dieser Bestimmung folge, daß Nebenberechtigten ebenso wie dem Eigentümer einer Liegenschaft selbst ein Anspruch auf Ersatz aller vermögensrechtlicher Nachteile zusteht. Der Nebenberechtigte habe aber kein unmittelbares Recht auf Entschädigung gegen den Enteigner, sondern sei auf die dem Enteigneten gewährte Entschädigungssumme gewiesen, weil diese auch für ihn bestimmt ist. Voraussetzung für einen derartigen Entschädigungsanspruch sei freilich, daß der Betroffene überhaupt unter den Kreis der Nebenberechtigten, auf deren Nachteile Bedacht zu nehmen ist, fällt. Dazu sei zu prüfen, welches Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und den Beklagten hinsichtlich der enteigneten Grundstücke * und *, EZ *, KG * bestand. Bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes sei das Erstgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß kein Bestandverhältnis vorliegt, sondern bloß ein Prekarium. Die Frage, ob Miete, Leihe oder Bittleihe vorliegt, sei eine Rechtsfrage. Ein Prekarium im Sinne des Paragraph 974, ABGB sei dann anzunehmen, wenn das Objekt gegen jederzeitigen, in das freie Belieben des Überlassenden gestellten Widerruf und unentgeltlich oder doch nur gegen ein solches Entgelt überlassen wurde, das gegenüber dem Wert der Benützung überhaupt nicht ins Gewicht fällt. Die im Jahre 1972 getroffene Vereinbarung über die Benützung der Scheune sei lediglich ein Prekarium, weil sie die dargestellten Erfordernisse aufweist. Es handle sich um eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung, die von den Beklagten jederzeit widerrufen werden konnte. Über die Benützung der enteigneten Grundstücke für Lagerzwecke liege überhaupt keine Vereinbarung vor. Auch eine konkludente Willenserklärung der Beklagten sei nicht anzunehmen, weil sich diese nach den Feststellungen sogar gegen die Benützung der Grundstücke durch die Kläger zu diesem Zwecke wandten. Davon ausgehend stehe den Klägern keine aus Paragraph 5, EisbEG abzuleitende Entschädigungsberechtigung zu. Bei den titellos benützten Grundstücksteilen der Grundstücke * und * verstehe sich dies von selbst. Aber auch hinsichtlich der prekarisch benützten Scheune könnten die Kläger keinen Ersatz der durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile begehren, weil der Prekarist nicht unter die Nebenberechtigten im oben genannten Sinn falle. Der Prekarist benütze die Sache nur gegen jederzeitigen Widerruf, sodaß eine Rechtsposition durch die Enteignung nicht beeinträchtigt wird, weil er auch ohne eine solche jederzeit willkürlich zur Rückstellung aufgefordert werden kann, ohne daß er Ansprüche gegen den Verleiher stellen könnte. Der Prekarist könne daher auch nicht vom Enteigneten den Ersatz der durch die Beendigung des Prekariums infolge Enteignung zugefügten Nachteile verlangen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Kläger aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Kläger aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragten in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.