Begründung:
Die klagende Verkehrsbetriebsgesellschaft hat zwar vorweg ihre Klage auch darauf gestützt, dass der beklagte Liegenschaftseigentümer (Vermieter) die Mieterin, mit der sich die Klägerin über den Eingriff einigte, durch bewusst vertragswidriges Verhalten geschädigt habe und die Ansprüche der Mieterin der Klägerin abgetreten worden seien. Die Klägerin habe für den Fall, dass die Mieterin trotz ihrer Bemühungen den Verkaufsmarkt nicht wieder eröffnen könne, einen weiteren Entschädigungsbetrag in Höhe der Klagesumme von 2.180.185 EUR vereinbart, der nunmehr gegenüber dem beklagten Vermieter geltend gemacht werde. Letztlich hat die Klägerin aber in der mündlichen Streitverhandlung vom 14. 11. 2007 (ON 13) als (einzigen Rechts-)Grund ihres Anspruchs das „Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetz" vorgebracht. Sie sei als Enteignerin verpflichtet, dem Grundeigentümer und dem Mieter Entschädigung zu leisten; diese dem Mieter zusätzliche versprochene Entschädigung sei hier Gegenstand. Gezahlt habe sie „bis dato"allerdings noch nichts (AS 49).
Das Erstgericht hat - ohne Einvernahme der dazu beantragten Zeugen - ua festgestellt, dass eine Vereinbarung über diese zusätzliche Entschädigungsleistung und die Abtretung von Schadenersatzansprüchen nicht festgestellt werden könne. Nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) habe der unmittelbar Enteignete auch die allfälligen Schäden seines Bestandnehmers geltend zu machen. Selbst wenn es nicht die Vereinbarungen gegeben hätte, würden die Nachteile materiell die Klägerin als Enteignerin, nicht jedoch den beklagten Vermieter treffen.
Das Berufungsgericht übernahm die Negativfeststellungen des Erstgerichts hinsichtlich der Vereinbarungen - wegen unzulässiger vorweggenommener Beweiswürdigung, aber unter gleichzeitiger Verneinung eines daraus abgeleiteten Verfahrensmangels aus rechtlichen Erwägungen - nicht. Es ging (zusammengefasst) davon aus, dass schon das Vorbringen der Klägerin nicht schlüssig sei, da sie einerseits einen eigenen Schaden der Klägerin wegen der höheren Enteignungsentschädigung anspreche. Andererseits mache die Klägerin aber auch einen Schaden der Mieterin geltend. Letztlich habe sie sich aber auf das EisbEG gestützt, was ebenfalls für die Geltendmachung eines Eigenschadens spreche. Einen solchen Schadenersatzanspruch könne sie als mittelbar Geschädigte jedenfalls nicht geltend machen, da sie aus einer allfälligen Verpflichtung des Beklagten, das Bauansuchen seiner Mieterin zu unterfertigen, nicht berechtigt sei. Ein Vorbringen dahin, dass dies nur erfolgt sei, um die Klägerin zu schädigen, sei gar nicht erstattet worden. Einer Anwendung von § 1358 ABGB stehe entgegen, dass die Klägerin den Schaden ja noch gar nicht bezahlt habe.Das Berufungsgericht übernahm die Negativfeststellungen des Erstgerichts hinsichtlich der Vereinbarungen - wegen unzulässiger vorweggenommener Beweiswürdigung, aber unter gleichzeitiger Verneinung eines daraus abgeleiteten Verfahrensmangels aus rechtlichen Erwägungen - nicht. Es ging (zusammengefasst) davon aus, dass schon das Vorbringen der Klägerin nicht schlüssig sei, da sie einerseits einen eigenen Schaden der Klägerin wegen der höheren Enteignungsentschädigung anspreche. Andererseits mache die Klägerin aber auch einen Schaden der Mieterin geltend. Letztlich habe sie sich aber auf das EisbEG gestützt, was ebenfalls für die Geltendmachung eines Eigenschadens spreche. Einen solchen Schadenersatzanspruch könne sie als mittelbar Geschädigte jedenfalls nicht geltend machen, da sie aus einer allfälligen Verpflichtung des Beklagten, das Bauansuchen seiner Mieterin zu unterfertigen, nicht berechtigt sei. Ein Vorbringen dahin, dass dies nur erfolgt sei, um die Klägerin zu schädigen, sei gar nicht erstattet worden. Einer Anwendung von Paragraph 1358, ABGB stehe entgegen, dass die Klägerin den Schaden ja noch gar nicht bezahlt habe.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als nicht zulässig.