Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 84/13f×

Entscheidung 8 Ob 84/13f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010844 Rechtssatz 22.09.1983Zivilrecht
Dem Zweck der Enteignungsentschädigung entspricht es, dass dem Enteigneten jenes Opfer, das er im Interesse der Allgemeinheit bringt, voll abgegolten wird. Durch die Enteignung wird die Position des Enteigneten im Verhältnis zu anderen Personen nachteilig v …
RS0053526 Rechtssatz 06.12.1978Zivilrecht
Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe der Enteignungsentschädigung ist der der Erlassung des Enteignungsbescheides erster Instanz, nicht der seiner Rechtskraft; eine Valorisierung als Ersatz für die Geldentwertung durch Inflation kommt grundsätzlich nicht in B …
RS0053616 Rechtssatz 06.12.1977Zivilrecht
Im Rahmen der Enteignungsentschädigung gebührt dem Enteigneten auch der Ersatz jener Kosten, die er - im Enteignungszeitpunkt - aufwenden muss, um ein dem enteigneten gleichwertiges Grundstück gleicher Art wieder zu erwerben. Dazu gehören Vertragserrichtung …
RS0053657 Rechtssatz 22.09.1982Zivilrecht
Die Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile hat konkret unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertermittlung (objektiv - konkret) zu erfolgen (Rummel, Enteignungse …
RS0058047 Rechtssatz 23.09.1987Zivilrecht
Sind in einem enteigneten Grundstück abbauwürdige Schotterlager vorhanden, ist nicht auf die tatsächliche Verwendung zur Zeit der Enteignung abzustellen, sondern auf die konkrete Möglichkeit seiner Verwendung; es ist zu beurteilen, ob im Enteignungszeitpunk …
RS0085888 Rechtssatz 29.11.1973Zivilrecht
Die Entschädigung ist auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Rechtes bezogen festzusetzen, auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Bezahlung des Entschädigungsbetrages ist nicht abzustellen (mit ausführlicher Begründung).
RS0121649 Rechtssatz 19.10.2005Zivilrecht
Zu den Wiederbeschaffungskosten gehören nach der Judikatur die Kosten für die Einverleibung und die Vertragserrichtung. Es fallen also 3,5 % Grunderwerbssteuer (§ 7 Z 3 GrEStG) und 1 % Eintragungsgebühr (TP 9b Z 1 GGG) an. Da es in letzter Zeit zur Sicherun …
RS0129560 Rechtssatz 26.05.2014Zivilrecht
Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Tarifpost 12a GGG idF BGBl I Nr 52/2009 als verfassungswidrig aufzuheben; in eventu den Antrag, die Wortfolge in Anmerkung 4. zu Tarifpost 12 …