Rechtssatz RS0121649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121649
Entscheidungsdatum
11.11.2025
Norm
EisbEG §4 Abs1 A
GrEStG §7 Z3
Rechtssatz
Zu den Wiederbeschaffungskosten gehören nach der Judikatur die Kosten für die Einverleibung und die Vertragserrichtung. Es fallen also 3,5 % Grunderwerbssteuer (§ 7 Z 3 GrEStG) und 1 % Eintragungsgebühr (TP 9b Z 1 GGG) an. Da es in letzter Zeit zur Sicherung des Leistungsaustausches immer notwendiger ist, einen Treuhänder bei der Abwicklung von Liegenschaftskäufen einzuschalten, ist von Vertragserrichtungskosten im weiteren Sinn im höheren Bereich auszugehen, sodass es gerechtfertigt erscheint die Pauschalentschädigung insgesamt mit 9 % festzusetzen.Zu den Wiederbeschaffungskosten gehören nach der Judikatur die Kosten für die Einverleibung und die Vertragserrichtung. Es fallen also 3,5 % Grunderwerbssteuer (Paragraph 7, Ziffer 3, GrEStG) und 1 % Eintragungsgebühr (TP 9b Ziffer eins, GGG) an. Da es in letzter Zeit zur Sicherung des Leistungsaustausches immer notwendiger ist, einen Treuhänder bei der Abwicklung von Liegenschaftskäufen einzuschalten, ist von Vertragserrichtungskosten im weiteren Sinn im höheren Bereich auszugehen, sodass es gerechtfertigt erscheint die Pauschalentschädigung insgesamt mit 9 % festzusetzen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 138/05b
Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 138/05b
- 4 Ob 213/10t
Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 213/10t
Auch; Beisatz: Sind solche Kosten bereits konkret angefallen, ist auf deren Höhe abzustellen, andernfalls gebührt eine Pauschalentschädigung. (T1)
- 1 Ob 138/13w
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 138/13w
Vgl auch
- 8 Ob 84/13f
Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 84/13f
Vgl auch; Beisatz: Sind die Kosten für eine Wiederbeschaffung konkret nicht angefallen, dann gebührt eine Pauschalentschädigung als Prozentsatz vom Wert der enteigneten Liegenschaft, wofür in der Regel 9 % des Verkehrswerts angemessen sind. (T2)
- 6 Ob 203/15v
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 203/15v
Vgl
- 8 Ob 113/15y
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 113/15y
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 1 Ob 101/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.11.2025 1 Ob 101/25x
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0121649
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20051019_OGH0002_0070OB00138_05B0000_001