Rechtssatz RS0069880
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069880
Entscheidungsdatum
30.05.2007
Rechtssatz
Eine "Änderungskündigung" betreffend Mietgegenstände, die der Mietzinsbildung des MRG unterliegen, kann nur in Frage kommen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Vermieters durch die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gefährdet wäre. Daß der vereinbarte Pauschalmietzins nunmehr von den in vorhersehbarer Weise gestiegenen Betriebskosten (geringfügig) überschritten wird, und sich der Mieter weigert, einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zins zu zahlen, kann für sich allein keinen Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 MRG bilden.Eine "Änderungskündigung" betreffend Mietgegenstände, die der Mietzinsbildung des MRG unterliegen, kann nur in Frage kommen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Vermieters durch die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gefährdet wäre. Daß der vereinbarte Pauschalmietzins nunmehr von den in vorhersehbarer Weise gestiegenen Betriebskosten (geringfügig) überschritten wird, und sich der Mieter weigert, einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zins zu zahlen, kann für sich allein keinen Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG bilden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 542/87
Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 542/87
Veröff: WoBl 1988,23 = MietSlg XXXIX/38
- 1 Ob 514/92
Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 514/92
Vgl auch; nur: Eine "Änderungskündigung" betreffend Mietgegenstände, die der Mietzinsbildung des MRG unterliegen, kann nur in Frage kommen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Vermieters durch die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gefährdet wäre. (T1) Veröff: SZ 65/6
- 7 Ob 70/07f
Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 70/07f
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069880
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19870915_OGH0002_0040OB00542_8700000_005