Da Vertragsgegenstand nicht die Inbestandgabe eines lebenden Unternehmens, also einer organisierten Erwerbsgelegenheit war, sondern nur ein für den Unternehmenszweck noch gar nicht eingerichteter Raum, ist der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag als bloße Raummiete zu qualifizieren, dies ungeachtet der vereinbarten Betriebspflicht (MietSlg. 39.100, 32.162/23, 28.121 ua). Die Anwendung der Kündigungsbestimmungen des Mietrechtsgesetzes auf diesen Vertrag, wie dies vom Berufungsgericht zutreffend angenommen wurde, wird von den Streitteilen nicht in Zweifel gezogen. Die Rechtsprechung anerkennt aber, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannte, die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Bestandgebers als wichtigen Kündigungsgrund iSd § 30 Abs 1 MRG (MietSlg 39.414/38, 37.400, 32.329 ua; Würth in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 30 MRG). Im vorliegenden Fall ist freilich auf den von den Streitteilen vereinbarten Kündigungsverzicht Bedacht zu nehmen. Ein solcher (weitgehender) Kündigungsverzicht auch nur auf einer Seite ist auf bestimmte oder bestimmbare Zeit zulässig (Würth aaO Rz 7 zu § 1116 ABGB; JBl 1956, 405), seine Sittenwidrigkeit (§ 879 Abs 1 ABGB) wurde im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Die klagende Partei führt in der Revision aus, dass sie durch die notwendig gewordene Aufstellung zusätzlicher Müllsammelgefäße mit zusätzlichen Müllabfuhrgebühren in der Höhe von S 150.000,-- bis S 200.000,-- jährlich belastet werde. Damit würden allein die auf das Objekt der beklagten Partei entfallenden Müllgebühren die Höhe des vereinbarten Pauschalzinses erreichen. Von der klagenden Partei sei ein jährlicher Bestandzins von S 600.000,-- an den Liegenschaftseigentümer zu entrichten. Rechne man Betriebskosten, Erhaltungs- und Instandsetzungsaufwand hinzu, decke der Bestandzins bei weitem nicht mehr die eigenen Aufwendungen für die Bestandsache. Ein solcher Bestandvertrag sei für den Bestandgeber auf die Dauer ruinös, seine Aufrechterhaltung könne ihm nicht zugemutet werden. Die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Bestandgebers rechtfertige die Auflösung des Bestandvertrages. Andererseits führt die beklagte Partei ins Treffen, der Vertrag sei zwischen Vollkaufleuten abgeschlossen worden, der Vertragsentwurf sei vom Rechtsfreund der klagenden Partei ausgearbeitet worden. Es gehe nicht an, nach relativ kurzer Vertragsdauer den Vertrag wegen der den Bestandgeber treffenden Belastungen entgegen dem vertraglichen Kündigungsverzicht aufzukündigen und auf diese Weise zu einer Korrektur der für den Bestandgeber ungünstigen Vertragsbedingungen und dergestalt zu einer Nachkalkulation des Vertrages zu gelangen.Da Vertragsgegenstand nicht die Inbestandgabe eines lebenden Unternehmens, also einer organisierten Erwerbsgelegenheit war, sondern nur ein für den Unternehmenszweck noch gar nicht eingerichteter Raum, ist der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag als bloße Raummiete zu qualifizieren, dies ungeachtet der vereinbarten Betriebspflicht (MietSlg. 39.100, 32.162/23, 28.121 ua). Die Anwendung der Kündigungsbestimmungen des Mietrechtsgesetzes auf diesen Vertrag, wie dies vom Berufungsgericht zutreffend angenommen wurde, wird von den Streitteilen nicht in Zweifel gezogen. Die Rechtsprechung anerkennt aber, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannte, die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Bestandgebers als wichtigen Kündigungsgrund iSd Paragraph 30, Absatz eins, MRG (MietSlg 39.414/38, 37.400, 32.329 ua; Würth in Rummel, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 30, MRG). Im vorliegenden Fall ist freilich auf den von den Streitteilen vereinbarten Kündigungsverzicht Bedacht zu nehmen. Ein solcher (weitgehender) Kündigungsverzicht auch nur auf einer Seite ist auf bestimmte oder bestimmbare Zeit zulässig (Würth aaO Rz 7 zu Paragraph 1116, ABGB; JBl 1956, 405), seine Sittenwidrigkeit (Paragraph 879, Absatz eins, ABGB) wurde im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Die klagende Partei führt in der Revision aus, dass sie durch die notwendig gewordene Aufstellung zusätzlicher Müllsammelgefäße mit zusätzlichen Müllabfuhrgebühren in der Höhe von S 150.000,-- bis S 200.000,-- jährlich belastet werde. Damit würden allein die auf das Objekt der beklagten Partei entfallenden Müllgebühren die Höhe des vereinbarten Pauschalzinses erreichen. Von der klagenden Partei sei ein jährlicher Bestandzins von S 600.000,-- an den Liegenschaftseigentümer zu entrichten. Rechne man Betriebskosten, Erhaltungs- und Instandsetzungsaufwand hinzu, decke der Bestandzins bei weitem nicht mehr die eigenen Aufwendungen für die Bestandsache. Ein solcher Bestandvertrag sei für den Bestandgeber auf die Dauer ruinös, seine Aufrechterhaltung könne ihm nicht zugemutet werden. Die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Bestandgebers rechtfertige die Auflösung des Bestandvertrages. Andererseits führt die beklagte Partei ins Treffen, der Vertrag sei zwischen Vollkaufleuten abgeschlossen worden, der Vertragsentwurf sei vom Rechtsfreund der klagenden Partei ausgearbeitet worden. Es gehe nicht an, nach relativ kurzer Vertragsdauer den Vertrag wegen der den Bestandgeber treffenden Belastungen entgegen dem vertraglichen Kündigungsverzicht aufzukündigen und auf diese Weise zu einer Korrektur der für den Bestandgeber ungünstigen Vertragsbedingungen und dergestalt zu einer Nachkalkulation des Vertrages zu gelangen.
Bei dieser Interessenlage hat die Beurteilung, ob die Kündigung des Vertrages ungeachtet des vereinbarten Kündigungsverzichts als gerechtfertigt zu erkennen ist, unter Abwägung jener Faktoren zu erfolgen, die aus der Lehre von der Geschäftsgrundlage bekannt und in deren Rahmen relevant sind, nämlich die Voraussehbarkeit des gegen die Vertragsbindung geltend gemachten Umstandes und die Zugehörigkeit dieses Umstandes zur Herrschaftssphäre eines der Kontrahenten (vgl JBl 1956, 405, MietSlg 26.216, 30.355; Würth aaO Rz 7 zu § 1116 ABGB). Je besser für die Kontrahenten beim Vertragsabschluss die jetzt für die Auflösung geltend gemachten Umstände voraussehbar waren und je vollständiger sie allein aus der Sphäre des jetzt auflösungswilligen Teiles stammen, umso mehr spricht dies für die von den Vertragsteilen normierte Stabilität des Vertrages, umso größere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit des Auflösungsgrundes zu stellen. Je weniger dies der Fall ist, umso eher wird man für die Auflösung des Vertrages entscheiden können (Franz Bydlinski, Zulässigkeit und Schranken „ewiger“ und extrem langdauernder Vertragsbindungen, Schriftenreihe der NÖ. Jur. Gesellschaft, Heft 58, 15).Bei dieser Interessenlage hat die Beurteilung, ob die Kündigung des Vertrages ungeachtet des vereinbarten Kündigungsverzichts als gerechtfertigt zu erkennen ist, unter Abwägung jener Faktoren zu erfolgen, die aus der Lehre von der Geschäftsgrundlage bekannt und in deren Rahmen relevant sind, nämlich die Voraussehbarkeit des gegen die Vertragsbindung geltend gemachten Umstandes und die Zugehörigkeit dieses Umstandes zur Herrschaftssphäre eines der Kontrahenten vergleiche JBl 1956, 405, MietSlg 26.216, 30.355; Würth aaO Rz 7 zu Paragraph 1116, ABGB). Je besser für die Kontrahenten beim Vertragsabschluss die jetzt für die Auflösung geltend gemachten Umstände voraussehbar waren und je vollständiger sie allein aus der Sphäre des jetzt auflösungswilligen Teiles stammen, umso mehr spricht dies für die von den Vertragsteilen normierte Stabilität des Vertrages, umso größere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit des Auflösungsgrundes zu stellen. Je weniger dies der Fall ist, umso eher wird man für die Auflösung des Vertrages entscheiden können (Franz Bydlinski, Zulässigkeit und Schranken „ewiger“ und extrem langdauernder Vertragsbindungen, Schriftenreihe der NÖ. Jur. Gesellschaft, Heft 58, 15).
Der Umstand einer allfälligen Erhöhung der Kosten der Müllbeseitigung war für die klagende Partei, die der beklagten Partei die Bestandräume zum Betrieb eines gastronomischen Unternehmens überließ, durchaus voraussehbar, zumal schon nach dem Ausmaß der in Bestand gegebenen Räumlichkeiten mit einer großen Besucherzahl und demgemäß mit einem entsprechenden Anfall an Müll zu rechnen war. Die Vertragsklausel, wonach die Bestandnehmerin nur die Kosten für Strom, Wasser, Heizung und Telefon zu tragen hat, findet sich im Übrigen schon im Vertragsentwurf der klagenden Partei selbst. Es musste auch, zumal für die klagende Partei als Kaufmann, voraussehbar sein, dass die Kosten für die Müllbeseitigung vielfach in stärkerem Maße ansteigen als ein (wenn auch wertgesicherter) Bestandzins. Wenn auch das Ansteigen der Kosten der Müllbeseitigung zufolge der Notwendigkeit der Aufstellung zusätzlicher Müllsammelgefäße auf Umstände zurückzuführen ist, die der Sphäre des Mieters entstammen, so war dieser Sachverhalt, wie auch die Tatsache, dass die Kosten der Müllbeseitigung steigende Tendenz aufweisen, für die klagende Partei leicht vorhersehbar, sie hätte daher bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden müssen. Unter Bedachtnahme auf diesen Umstand rechtfertigen die von der klagenden Partei ins Treffen geführten Gründe nicht die vorzeitige Auflösung des Bestandvertrages unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlicher Existenzgefährdung.
Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.