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Rechtssatz RS0020984×

Rechtssatz RS0020984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020984

Geschäftszahl

1Ob514/92; 8Ob4/17x

Entscheidungsdatum

27.01.2017

Rechtssatz

Ob die Kündigung eines Bestandvertrages ungeachtet des vereinbarten Kündigungsverzichts (für fünfzig Jahre) gerechtfertigt ist, ist unter Abwägung jener Faktoren zu entscheiden, die nach der Lehre von der Geschäftsgrundlage relevant sind, nämlich die Voraussehbarkeit des gegen die Vertragsbindung geltend gemachten Umstandes und die Zugehörigkeit dieses Umstandes zur Herrschaftssphäre eines der Kontrahenten. Je besser für die Kontrahenten beim Vertragsabschluß die für die Auflösung geltend gemachten Umstände voraussehbar waren und je vollständiger sie allein aus der Sphäre des jetzt auflösungswilligen Teiles stammen, umso mehr spricht dies für die Stabilität des Vertrages und umso größere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit des Auflösungsgrundes zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 514/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 514/92
    Veröff: EvBl 1992/123 S 546 = SZ 65/6
  • 8 Ob 4/17x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 4/17x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020984

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Dokumentnummer

JJR_19920115_OGH0002_0010OB00514_9200000_001