Rechtssatz RS0020984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020984
Entscheidungsdatum
27.01.2017
Rechtssatz
Ob die Kündigung eines Bestandvertrages ungeachtet des vereinbarten Kündigungsverzichts (für fünfzig Jahre) gerechtfertigt ist, ist unter Abwägung jener Faktoren zu entscheiden, die nach der Lehre von der Geschäftsgrundlage relevant sind, nämlich die Voraussehbarkeit des gegen die Vertragsbindung geltend gemachten Umstandes und die Zugehörigkeit dieses Umstandes zur Herrschaftssphäre eines der Kontrahenten. Je besser für die Kontrahenten beim Vertragsabschluß die für die Auflösung geltend gemachten Umstände voraussehbar waren und je vollständiger sie allein aus der Sphäre des jetzt auflösungswilligen Teiles stammen, umso mehr spricht dies für die Stabilität des Vertrages und umso größere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit des Auflösungsgrundes zu stellen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 514/92
Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 514/92
Veröff: EvBl 1992/123 S 546 = SZ 65/6
- 8 Ob 4/17x
Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 4/17x
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020984
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Dokumentnummer
JJR_19920115_OGH0002_0010OB00514_9200000_001